Verträge für nichtig erklären geht das?
Zeitarbeiter soll übernommen werden, Vertrag ist unterschrieben, ist vom Betriebsrat abgesegnet.jetzt hat man ihm ein schreiben gegeben wo drin steht das er nicht übernommen werden soll, da er angeblich eine arbeiterin beschimpft haben soll.geht das so einfach?
Community-Antworten (7)
27.07.2012 um 12:17 Uhr
@BoZZKinG Und wieder eine Frage, ab wann ein AV vor Arbeitsbeginn kündbar ist oder eben nicht.
Je nach Klausel im AV: Der ANin wird man - vermutlich - nur anraten können, einen Schadenersatz einzufordern...
27.07.2012 um 12:42 Uhr
Bzw. Respektive Kündigungsschutzklage zu erheben.
Wenn der BR zur Einstellung beteiligt wurde und der Vertrag schon unterschrieben ist, dann muss dieser Vertrag eben gekündigt werden und dann ist diese Kündigung ein Fall von §102 BetrVG und so weit der BR zu dieser Kündigung nicht angehört wurde ist das ein Fall von "Kündigung aus anderen Gründen unwirksam" gem. §4 KSchG. Der AG muss zwar in den ersten 6 Monaten die Kündigung nicht sozial rechtfertigen (deswegen ist es auch egal, ob die Behauptung des AG stimmt oder auch nicht, darauf kann sich der AN leider in dem Fall nicht berufen.), aus diesem Grund ist also keine Klage möglich, wohl aber aus anderen Gründen, eben z.B. falsche Anhörung des BR. Insofern: Falls diese Anhörung nicht erfolgt ist, BITTE auf KEINEN Fall den AG darauf ansprechen, dass er diese noch machen soll! Sonst macht er sie womöglich noch und dann hat der AN den Schaden!
Ebenso bedarf die Kündigung übrigens der Schriftform. Sofern der AG also denkt, dass er den Vertrag nicht schriftlich kündigen muss, da er ja VOR Arbeitsaufnahme kündigt, dann liegt er falsch und dann ist die Kündigung aus DIESEM Grund unwirksam. Es kann noch andere Gründe geben, z.B. Schwerbehinderung, etc. Es gibt also durchaus ein paar Möglichkeiten für den AG etwas falsch zu machen und damit die Kündigung unwirksam werden zu lassen.
Der AG hat im übrigen ggf. die Kündigungsfristen zu beachten, sofern er keine außerordentliche Kündigung erwägt. Allerdings sind falsche Kündigungsfristen kein Grund für das unwirksam werden einer Kündigung, sondern nur relevant für die Frage bis zu welchem Zeitpunkt der AG den Lohn zahlen muss.
EDIT:
Verträge für nichtig erklären geht das?
Man kann Verträge für nichtig erklären lassen, dann braucht es auch keine Kündigung. Aber a) muss man dann den Vertrag vom ArbG für nichtig erklären lassen, der AG kann das nicht, und b) braucht es dazu GANZ andere Gründe. Also: Nichtig erklären ist NICHT, es muss schon eine Kündigung sein.
27.07.2012 um 13:13 Uhr
.... also kann es für die Kollegin nur heißen - hin zum Arbeitsgericht. Das solltet Ihr ihr unbedingt raten.
Wenn das Verhältnis AG - BR einigermaßen entspannt ist, könnt Ihr vielleicht auch etwas durch Vermittlung bewegen.
27.07.2012 um 14:25 Uhr
Der leiharbeitnehmer hat den ArbV mit dem Verleiher nicht Entleiher! Auch wenn der BR des Entleihers hier gem. § 99 beteiligt wird, ändert dieses nichts an dem Sachverhalt, dass der Leiharbeitnehmer kein ArbV mit dem Entleiher hat.
Der Entleiher hat einen Entleihungsvertrag mit dem Verleiher. Entweder nur Personenneutral oder ggf. aucg mit der Anforderung der Entleihe bestimmter AN.
Also den ArbV kündigen kann nur der Verleiher, nicht Entleiher. Der Entleiher kündigt ggf. nur den Vertrag mit dem Verleiher oder fordert Austausch / Ersatz eines AN.
27.07.2012 um 15:23 Uhr
Also, Streikbrecher, den Satz:
Zeitarbeiter soll übernommen werden, Vertrag ist unterschrieben, ist vom Betriebsrat abgesegnet.
kann man doch eigentlich nur so verstehen, dass der ehemalige Leiharbeitnehmer vom Entleiher in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden soll, oder? Ansonsten macht der syntaktische Zusammenhang "Zeitarbeiter" und "übernehmen" IMHO keinen Sinn.....
IMHO nur mit viel Fantasie kann man in den Satz hineininterpretieren, dass ein Leiharbeitnehmer ausgeliehen werden soll und der LEIHVERTRAG unterschrieben ist.
Falls ich das missverstehe, BoZZKinG, kläre uns auf. Denn wenn Streikbrecher Recht hat ändert sich natürlich ALLES!
27.07.2012 um 15:56 Uhr
rkoch
Zeitarbeiter soll übernommen werden, Vertrag ist unterschrieben, ist vom Betriebsrat abgesegnet.
Upps, da war ich dann blind!
Wenn es um eine dauerhafte Übernahme, also Einstellung geht. Dann alles klar.
Wobei Zeitarbeitnehmer und Leiharbeitnehmer auch nicht das Gleiche ist!
Es bleibt halt hier dann das Risko des zu übernehmenden AN, dass er beim alten AG Verleiher gekündigt hat und nun das Risiko der Kündigung in der Probezeit hat.
Denn ich denke, dass die ggf gegebene Zeit der Tätigkeit als Leiharbeitnehmer nicht die Probezeit aushebelt. Oder?? Ggf eine teilweise Anrechnung auf dieses. Auch ja zu unterscheiden Probezeit und 6 Monate lt. KGSchG
27.07.2012 um 16:14 Uhr
Wobei Zeitarbeitnehmer und Leiharbeitnehmer auch nicht das Gleiche ist!
:-) Doch! vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmer%C3%BCberlassung
Du verwechselst das vermutlich mit ZeitLÖHNER. DAS ist was anderes....
Während das AÜG diese Personen als Leiharbeitnehmer tituliert (§1 AÜG), bezeichnet sich die Branche fast ausschließlich als "Zeitarbeitsbranche" bzw. "Personaldienstleister" und ihre AN als Zeitarbeiter. Wahrscheinlich scheuen sie das Wort "Leihe", weil einem "Mietverhältnis" irgendwie was negatives anhaftet. Da klingt "Zeitarbeit", oder "Arbeit auf Zeit" doch recht gehoben......
Auch ja zu unterscheiden Probezeit und 6 Monate lt. KGSchG
Da sagst Du wieder was Wahres! Diese Vermischung dieser beiden Sachen (Probezeit nach BGB und die anderen Folgen eines noch nicht lange bestehenden Arbeitsverhältnis) unter dem Oberbegriff "Probezeit", sorgt IMHO für Verwirrung ohne Ende! So gibt es doch tatsächlich AN, die überzeugt sind, dass sie nicht ohne Grund gekündigt werden können weil keine Probezeit vereinbart ist und umgekehrt glauben viele, dass sie innerhalb einer Probezeit (egal wie lange) stets ohne Angebe von Gründen gekündigt werden können..... Viele wissen noch nicht einmal das eine Probezeit über 6 Monate rechtlich vollkommen belanglos ist (es sei denn es gibt einen TV).
BTW: Ich bin ja aus allen Wolken gefallen, als ich registriert habe, das der TV iGZ tatsächlich eine Probezeit TARIFVERTRAGLICH festlegt und die Kündigungsfristen gar bis auf 2 Tage (!) verkürzt. Aber so dumm das klingt, das ist auch noch legal
BTW2: BoZZKinG, falls Du noch etwas beitragen möchtest oder noch mehr Antworten erwartest, bitte Editiere Deine Frage und nimm den Haken bei "nur 7 Antworten raus", sonst ist hier Ende der Fahnenstange.
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