Erstellt am 25.07.2012 um 12:59 Uhr von Betriebsrätin
Ja, wenn es so vereinbart wird. Der BR ist hier gem § 99 dabei. Man sollte aber aufpassen was man alles vereinbart. Also, nur die Erhöung der Wochenarbeitszeit.
Erstellt am 25.07.2012 um 13:34 Uhr von rkoch
> Der BR ist hier gem § 99 dabei.
Mitnichten! Die Veränderung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers ist keine Versetzung und keine Einstellung. §99 ist also nicht, es sei denn, die Verlängerung geht auch noch mit anderen Veränderungen einher, welche die Qualität einer Versetzung erreichen.
Wenn, dann könnte §87 (1) Nr. 2 anwendbar sein, aber nur, wenn die Veränderung des einen Einfluß auf andere nimmt. Die rein individuelle Vereinbarung löst §87 nicht aus.
Und natürlich sind AG und AN auch frei Änderungen zu vereinbaren wie sie lustig sind. Das geht den BR nix an, so lange diese nicht seine MBR berühren. So lange diese Änderungen auch noch zu dieser Zusatzvereinbarung gehören, sind sie noch nicht einmal kritisch da sie ja auch nach einem Jahr enden. Vor Abschluß eines insgesamt neuen Arbeitsvertrages muss natürlich gewarnt werden...... aber das liegt ja hier offenbar nicht vor.
> 1 Jahr befristet einen Zusatz
Dieser Zusatz hebt ja den anderen Vertrag nicht auf, sondern ergänzt ihn. Insofern: Was bleibt übrig, wenn die Ergänzung nach einem Jahr endet? Na was wohl?
Richtig! Der originale Vertrag.
Erstellt am 25.07.2012 um 13:48 Uhr von Betriebsrätin
rkoch,
sorry hier muss ich dir wiedersprechen.
http://www.arbeitsrecht.org/betriebsrat/arbeitsrecht/aufstockung-der-arbeitszeit-nicht-ohne-den-betriebsrat/
Aufstockung der Arbeitszeit: nicht ohne den Betriebsrat
Das kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, lautet die Antwort, die aus einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervorgeht (9.12. 2008, Az. 1 ABR 74/07).
Arbeitszeiterhöhung kommt Einstellung gleich
Die 10 Std. Grenze ist hier ja gegeben!
Dabei stützte sich das Gericht auf § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es entschied, dass eine Einstellung in diesem Sinne nicht nur bei der erstmaligen Eingliederung in Betracht käme. Vielmehr könne auch in der Erhöhung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eine Einstellung liegen.
Voraussetzung dafür sei, dass sowohl die Erhöhung der Stunden als auch die vorgesehene Zeitdauer erheblich sei. Dies hielten die Richter bei einer 2-monatigen Arbeitszeiterhöhung um 17,5 Stunden für gegeben.
Konkret entschieden die Richter, dass Sie als Betriebsrat bei der Erhöhung der Arbeitszeiten einzelner Arbeitnehmer zu beteiligen sind, wenn die Erhöhung mindestens für einen Monat gelten soll. Zudem muss die Arbeitszeit nach der Entscheidung mindestens um 10 Wochenstunden erhöht werden.
Erstellt am 25.07.2012 um 15:55 Uhr von rkoch
Öfter mal was neues..... insofern Dankeschön... DKK bringt hier auch erstaunliches zu Tage..... Letztlich eine eigentlich unmögliche Denkweise. Der eigentlich klare Tatbestande der "Einstellung" wird hier vollkommen verwässert. Wie soll ich als BR denn jetzt feststellen WANN eine Verlängerung der AZ zugleich eine Einstellung ist? Die Richtschnur von 10h scheint wirklich die einzige Konstante in diesem System zu sein, alle anderen Varianten die DKK erwähnt sind IMHO reine Willkür der ArbG.... Pervers....
Ich stelle mir gerade noch vor, was passiert, wenn der BR dieser "Einstellung" widerspricht....
Erstellt am 25.07.2012 um 17:38 Uhr von Betriebsrätin
rkoch
...Ich stelle mir gerade noch vor, was passiert, wenn der BR dieser "Einstellung" widerspricht....
Dann, muss sofern der BR einen der zulässigen Gründe vorträgt, der AG sich die Zustimmung ersetzen lassen.
Ist hier genau wie bei jeder Einstellung.
Dann bleibt es halt bei der alten Stundenzahl.
PS: Es ist eigentlich aber auch verständlich. Denn es könnte ja sonst sehr schlaue AG geben, welche nur Teilzeitler erst einmal einstellen und die MB beachten und dann alles weitere ohen den "lästigen" BR machen.
Das BAg sagt halt, immer dann wenn es auch ein zustzlche Einstellung eines Teilzeitler sein könnte gilt MB
Erstellt am 26.07.2012 um 08:15 Uhr von rkoch
> sich die Zustimmung ersetzen lassen.
DAS meinte ich nicht.. Das ist klar... Ich meinte die zwischenmenschliche Situation wenn der BR einer Teilzeitkraft den Wunsch nach Vollzeit verweigert..... Ich glaube kaum, dass das im Betrieb auf Verständnis stoßen würde, selbst wenn der BR tatsächlich einen Grund nach §99 hat....