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Regelungsabrede

B
brhotel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

es geht bei uns darum, dass wir eine Regelung treffen wollen, zwecks Regelarbeitszeitraum (MTV Berlin), 6-Tage-Woche, Guttageauf- und abbau.

Wir hatten mal eine BV vom früheren BR über eine 6-Tage-Woche. Diese mussten wir aber wegen nichtigkeit kündigen und nun daher die Regelungsabrede.

Vielleicht könnt Ihr jetzt mehr damit anfangen?

MfG

1.24205

Community-Antworten (5)

B
BRMetall

25.07.2012 um 12:28 Uhr

Das ist KEIN Thema deiner Regelungsabrede. Lese einmal den eingestellten Link zur ersten Frage zum Thema "was ist eine Regelungsabrede und was ist hier regelbar".

Betreffend dieses Themas, muss man erst einmal in den TV schauen ob hier etwas per BV regelbar ist, wegen das Tarifvorbehaltes.

PS: hier besteht offenbar dringender Schulungsbedarf

R
rkoch

25.07.2012 um 12:49 Uhr

@BRMetall

Du hast ein Detail überlesen: Eine bereits bestehende BV zum gleichen Sachverhalt wurde für nichtig erklärt, deshalb wollen sie das jetzt über die "Hintertür" Regelungsabrede verwirklichen....

@brhotel

Du solltest Dich mit den Wirkungen von Regelungsabrede und BV auseinandersetzen, dann wirst Du bemerken, dass Dein Ansinnen absurd ist.

BV regeln Rechte und Pflichten der AN und gelten nach §77 (4) "unmittelbar und zwingend", d.h. sie treten an Stelle von Gesetz und demnach sind in geringerem Recht nur bessere Regelungen (Günstigkeitsprinzip) möglich. Schlechtere oder gleichwertige Regelungen im geringeren Recht werden von der BV verdrängt.

Für Regelungsabreden gilt das ganze NICHT. In ihnen werden keine Rechte und Pflichten der AN geregelt, sie entfalten keine zwingende Wirkung auf die AN, sondern NUR auf die vertragsschließenden Parteien, also BR und AG. Die beiden müssen sich daran halten. Kein AN des Betriebes muss sich an eine solche halten. Er kann es tun, wenn die Regelung ihm Vorteile verschafft. I.d.R. will der AG aber eine Regel, an die sich ALLE AN halten MÜSSEN - und die bekommt er bei einer Regelungsabrede nicht.

Am Ende ist es auch nicht wichtig wie etwas tituliert wird, sondern nur WAS WIE geregelt wird. Selbst wenn Regelungsabrede drüber steht und aber Regelungen für die AN getroffen werden (nicht etwa Regelungen zwischen BR und AG), z.B. Verteilung der Arbeitszeit, dann IST das Dokument eine Betriebsvereinbarung (in diesem Fall eine nach §87 (1) Nr. 2 BetrVG), egal was drüber steht. So einfach läßt sich das Recht nicht austricksen.

G
gironimo

25.07.2012 um 13:15 Uhr

.... aber Du wolltest ja auch wissen, wie Ihr den AG dazu bewegt, mit Euch eine Vereinbarung abzuschließen.

Ihr fordert ihn (ein letztes mal) zu Verhandlungen auf. Verhandelt er nicht, erklärt Ihr dem AG das die Verhandlungen gescheitert sind und das die Einigungsstelle angerufen wird.

Dazu geht Ihr am Besten zu einen Anwalt, der für Euch beim Arbeitsgericht die Einsetzung einer E-Stelle beantragt.

Da die Einigungsstelle Einigungsszwang hat, und die Sache auf einen Kompromiss hinausläuft, solltet Ihr Eure Positionen klar definieren.

B
BRMetall

25.07.2012 um 13:24 Uhr

rkoch

nein habe das nicht übersehen. Daher ja auch die Hinweise, was ist eine RA und was kann sie wie für wen regeln.

U.U ist die BV ja nichtig gewesen, weil es eben kein Regelungssachverhalt war der per Bv gereglt werden konnte, ggf auch wegen des Tarifvorbehaltes. Dann hilft auch ein Umweg via RA nicht.

Da keiner von uns wohl den/die TV hier kennt, kann man auch nur schwer sagen gilt der Tarifvorbehalt. Auch kenn keiner von uns wohl den Grund der Nichtigkeit.

R
rkoch

25.07.2012 um 15:27 Uhr

@BRMetall

Sorry, ich hab den anderen Thread nicht gelesen... So wird Deine Antwort klarer...

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