Betriebliches Eingliederungsmanagement
Hallo, aus gegebenem Anlass müssen wir uns mit dem (noch nicht vorhandenen) BEM beschäftigen. Ein Mitarbeiter soll krankheitsbedingt gekündigt werden. Unser Ansicht nach könnte der MA geschult werden, damit er eine Stelle besetzen kann, die schon lange ausgeschrieben ist. Das BEM ist Pflicht. Solange wir keines haben, könnte das für den betroffenen MA im Kündigungsfall günstiger sein. Sollen wir nun die Einführung eines BEM beim AG ansprechen? Ist es gar unsere BR-Pflicht? Immerhin ist es ja ein Gesetz, und der BR soll sich für die Einhaltung der Gesetze einsetzen.
Hat hier ein BR schon Erfahrung mit der Einführung eines BEM gemacht? Sollten wir uns dafür Unterstützung von außen holen (150 Mitarbeiter)? Keiner von uns ist bisher diesbezüglich geschult.
Community-Antworten (16)
24.07.2012 um 15:53 Uhr
Wenn einem AN duch Nichthandeln des BR Schäden entstehen, so kann er den BR oder zu mindest den BRV, denn dieser vertritt den Br nach außen, gem. § 823 BGB zivilrechtlich auf Schadenersatz verklagen.
BGB § 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Es geht dann ggf nur darum war es fahrlässig oder vorsätzlich, dass kann sich dann auf die Höhe auswirken. § 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln.
Also, ein BR der das BetrVG oder SGB IX nicht beachtet kann hier zivilrechtlich verkögt werden.
Bedeutet, verliert ein AN den Job, weil der BR nciht auf die Einhaltung des BetrVG/SGB IX geachtet/ hingwirkt hat, zu was er u.a. lt. § 80 BetrVG und seiner grundsätzlich Mandatspflich und den Initiativrechten aus den Gesetzen verpflichtet ist, reden wir über ggf. sehr hohe Schadenersatzansprüche wegen entgangenem Lohn und ggf. Rentenansprüchen.
Hier hilft dann auch eine private Haftpflich nicht, denn diese tritt nicht ein für Haftungsfolgen aus dem Mandat.
Soweit ein KLEINER Ausflug in den Bereich "Straf und Zivilrecht im Mandat eines BRM". Da gibt es noch serh viel mehr!
24.07.2012 um 16:13 Uhr
also dass wäre mir jetzt neu dass ein BRM auf Schadenserstaz verklagt werden kann!?? wenn es wirklich so wäre dann hätte glaub ich jeder mehrere klagen am hals.. keiner von uns ist jurist und kann zu hundert prozent immer dass richtige machen. irgendwo hab ich glaub auch schon gehört dass man dem BR strafrechtlich nicht wirklich was kann.. wir sind alles normale Arbeiter die Ehrenamtlich als BR arbeiten. kann dann ja nicht sein dass man verklagt wird oder sogar schadensersatz zahlen muss weil man etwas nicht wissend falsch gemacht hat..
24.07.2012 um 16:22 Uhr
Hier geht es nicht um Strafrecht sondern Zivilrecht und das BGB gilt für ALLE. Der § 823 BGB ist eigentlich ganz klar in den Aussagen.
Weiter kann man sich auch im Mandat strafrechtlich schuldig machen, z.B. der Nötigung. Der Nötigung des AG, wenn man z.B. die Bewilligung von Mehrarbeit von Zugeständnissen des AG abhängig mach. Das BAG hat zwar entscheiden, dass das Arbeitsrecht solches erlaubt. Es hat aber nicht über das Strafrecht entschieden. Das war auch einmal ein großes Thema der NZA/ und NZA Tagung mit den "Größen des Arbeits- und Strafrechtes" vor einigen Jahren.
Dafür gibt es auch spezielle Haftpflichtversicherungen für Mandatsreäger.
PS: Die Aussage ist auch von einem RA.
Viele AN wissen nur nicht, dass die hier ggf einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch gegen den BR/BRV haben. Doch wenn sie gute Anwälte einmal haben, weisen diese ihren Mandaten darauf hin.
24.07.2012 um 16:31 Uhr
betriebsrätin, deine aussagen sind absoluter bullshit!
24.07.2012 um 16:38 Uhr
Es sind die Aussagen von Fachanwälten und Fachleuten auch der obersten Gerichte! Aber auch einfach klar in den Gesetzen nachlesbar. Denn auch das BGB nimmt eben BR im Mandat nicht vom BGB aus. Ebenso das Strafrecht betreffend Nötigung!
Weiter glaube ich auch, dass die NZA als anerkannte Fachzeitschrift keine Beiträge bringen würde welch "Bullshit" wären. Gleiches gilt für die Fachtagungen der NZA, welche idR. von der Leitung des BAG eröffnet werden und also Teilnehmer alle bekannten Fachoutoren und Richter der obersten Gerichte haben. Auch diese befassen sich mit "Bullshit" nicht und geben schon gar nicht ihre Namen für solches hin.
Du solltest vielleicht einmal auf Fachtagungen und Seminaren von echten Fachleuten welche ggf. auch letztentlich per Urteil entscheiden.
24.07.2012 um 16:41 Uhr
also mir hat man auch mal gesagt,glaub sogar auf einer Schulung in Arbeitsrecht dass man keine Strafrechtliche Konsequenzen oder ähnliches durch die BR Arbeit bekommen kann..egal wie fahrlässig oder bewusst... ansonsten würde es ja nur so von klagen wimmeln gegen BR.. dann würde dieses Amt niemand mehr ausüben.. steht glaub sogar im BetrVG drin,hab grad aber keine Zeit um es nachzuschlagen
24.07.2012 um 16:49 Uhr
betriebsrätin dann mal her mit den aktenzeichen! Oder her mit den fachleuten, fachanwälten! welches Semnar oder welche fachtagung soll das gewesen sein? Das dein arbeitgeber dir diesen blödsinn finanziert, hammer!
24.07.2012 um 16:52 Uhr
HAAALLLOOO!!!! Kann auch mal jemand was ZUM EIGENTLICHEN THEMA schreiben???
24.07.2012 um 16:55 Uhr
Nubbel
Man kann die Produkte beim verlag der NZA erwerben oder/und auch die Tagungen besuchen, kostet halt.
24.07.2012 um 16:58 Uhr
Ich sag es ja, und dein arbeitgeber bezahlt den unnützen kram
24.07.2012 um 17:01 Uhr
@seesee SORRY!!! ich würde den Beitrag nochmals neu reinstellen dass du auch zu deinem Thema richtige Antworten bekommst..
@Betriebsrätin ich bin auch der Meinung dass dies nicht zutrifft was du hier verbreitest... und ganz nebenbei auch voll vorbei am Thema :)
24.07.2012 um 17:03 Uhr
Da das nichtdurchführen des BEM für den ArbGeb sanktionsfrei ist, dürfte der BR wohl kaum belangt werden können.
24.07.2012 um 17:06 Uhr
daniell Das Strafrecht ist öffters Thema im BetrVG, daher auch das Recht auf Schulung!
Erforderlichkeit einer Schulung über Strafrechtsvorschriften der §§ 119, 120 BetrVG
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Die Strafrechtsvorschriften der §§ 119, 120 BetrVG gehören als Teil des BetrVG zum Grundlagenwissen für Betriebsräte.
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Eine darauf bezogene Betriebsratsschulung kann als erforderlich für die Arbeit des Betriebsrates im Sinne des § 37 Absatz 6 BetrVG angesehen werden.
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Eine solche Schulung ist nicht erst dann als erforderlich anzusehen, wenn der Arbeitgeber in strafrechtlich relevanter Weise versucht hat, Betriebsräte unter Verstoß gegen § 119 BetrVG zu beeinflussen; vielmehr gehört es zum Grundlagenwissen, solche Beeinflussungsversuche im vorhinein erkennen und abwehren zu können.
LAG Köln, Beschluss v. 21.1.2008 – 14 TaBV 44/07 –
Weiter: Karsten Sparchholz | Ralf Trümner
Die strafrechtliche Verantwortung von Betriebsratsmitgliedern
Typische Fallkonstellationen und ihre strafrechtliche Risiken
Jedenfalls ist aber zu beachten, dass für den Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber im mitbestimmungspflichtigen Bereich keine Rechtspflicht auf ein ganz bestimmtes Handeln besteht. Insofern erscheint es schon im Ausgangspunkt bedenklich, den Betriebsrat in die Nähe zur Nötigungsstrafbarkeit zu rücken, wenn dieser eine Zustimmungsverweigerung davon abhängig macht, dass der Arbeitgeber in einer anderen Sache Entgegenkommen zugunsten der Beschäftigten zeigt.107
Die Strafsenate des Bundesgerichtshofes sind jedenfalls mit der Bejahung der Strafbarkeit wegen Nötigung ausgesprochen zurückhaltend, wenn mit dem Unterlassen rechtlich nicht gebotenen Handelns gedroht wird.108 Soweit es hier überhaupt zu Verurteilungen kam, beschränkte sich dies auf Extremfälle, in denen die Verwirklichung der Drohung existentielle wirtschaftliche Not bei dem Bedrohten zur Folge hatte.109 Dies wird nun keineswegs den Regelfall in den Auseinandersetzungen zwischen den Betriebspartnern darstellen.
Vor allem aber kommt eine strafbare Nötigung ohnehin nur dann in Betracht, wenn „die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist“ (sog. Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB). Das heißt, die Strafwürdigkeit einer Tat ergibt sich nicht schon aus dem angewandten Mittel, sondern erst aus einer missbilligenswerten Verbindung von Mittel und Zweck; hiermit ist insbesondere ein erhöhter Grad sozialwidrigen Handelns gemeint.110
107 So aber Rieble, S. 761. 108 Vgl. BGHSt 44, 251 sowie auch BGHSt 44, 68. 109 So der Fall bei BGHSt 44, 251. 110 Vgl. Fischer, § 240 Rn. 41 mit umfassenden Nachweisen.
Man erkennt, es gibt zwar Hürden aber keine Unüberwindliche.
24.07.2012 um 17:28 Uhr
hallo seesee,
scheint heute sehr heiß zu sein .....
wenn Ihr die Möglichkeit der Fortbildung und Weiterbeschäftigung seht, habt Ihr doch schon einen guten Widerspruchsgrund. Vielleicht macht der Anwalt des Klägers auch noch was aus dem fehlenden BEM.
Sicher das BEM ist gesetzliche Verpflichtung und der AG trägt die Verantwortung für die Anwendung der Gesetze im Betrieb.
Bevor Ihr aber zu diesem Thema aktiv werdet, solltet Ihr vielleicht ein Seminar zu dem Thema belegen.
Das BEM will gut strukturiert und im Betrieb gut verankert sein - sonst ist nicht alles Gold was glänzt.
24.07.2012 um 17:58 Uhr
Hilfe, ich bin mittellos als BR, muss ich dann ins Gefängnis.
@seesee
nimm den Rat von gironimo an und holt euch Hilfe.
24.07.2012 um 18:04 Uhr
betriebsrätin, liest du auch was du kopierst ? oder kapierst du nicht was du kopierst?
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