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Muss ich mich beugen?

S
Skyline
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen.

Eine Frage bezüglich Betriebsvereinbarungen.

Ich als Mitglied des Gremiums habe bedenken über eine Betriebsvereinbarung aus den Jahre 2006.

Hier geht es um eine Vereinbarung wo es für den damaligen BR eine Entscheidung zu einen Teil gegen den AN zu anderen für den AN geht.

Was jetzt aber zu kompliziert wär hier zu erklären.

Nach meinen einlesen in den Lohntarifvertrag hat nur der AG davon profitiert. Er stellt es aber da als ob er der heilige Samariter wär .

Nun ja , ich will nun darüber im Gremium sprechen und habe auch schon angedeutet worum es geht.

Als antwort habe ich bekommen das wir es ruhig besprechen könnten , aber wir sollten doch auch darüber froh sein das wir noch Auslöse bekommen würden. In anderen Firmen würd es nix mehr geben.

Diese Antwort hat jemand aus den Büro gegeben der eh nix mit Auslöse zu tun hat.

Aber nun zu meiner ursprünglichen Frage.

Sollte die nicht mehr gerechtfertigte Betriebsvereinbarung ( schon alleine weil sich der AN gegenüber den Lohntarif schlechter steht) so bleeiben wie sie ist .

Habe ich die Möglichkeit als Individualrecht dagegen anzugehen , oder muss ich mich als Gremiums Mitglied beugen?

Danke

1.945013

Community-Antworten (13)

M
martinez

23.07.2012 um 15:05 Uhr

Sollte die nicht mehr gerechtfertigte Betriebsvereinbarung ( schon alleine weil sich der AN gegenüber den Lohntarif schlechter steht) so bleeiben wie sie ist .<

Ein Tarifvertrag steht höher als eine BV.. heißt: wenn man eine BV abschließt die für den AN schlechter ist als der eigentliche TV dann ist die eh nichtig.. Außer der AN ist kein Mitglied der Gewerkschaft, dann kann der AG die BV anwenden.. Da er aber so die MA indirekt zwingt sich der Gewerkschaft anzuschließen ist es für ihn eigentlich nicht vorteilhaft dies zu machen.. für die gewerkschaftsmitglieder zählt der bessergestellt TV! Gruß

S
Skyline

23.07.2012 um 15:25 Uhr

martinez

Danke dir erst einmal , gute Antwort und auch korrekt soweit wie ich es Beurteilen kann.

Nun wäre da noch die 2 Frage , wenn wir mal die 1 ausschließen würden.

Hätte ich als AN z.B. in der BR Sitzung die Möglichkeit mich erst einmal auszuklinken und als AN zu sprechen? Also mein individuelles recht hier dazustellen?

MfG

R
rolfo

23.07.2012 um 15:47 Uhr

Ich würde erst mal prüfen ob die BV nicht unter Tarifvorbehalt fällt, dann wäre sie sowieso ungültig

S
Skyline

23.07.2012 um 16:30 Uhr

Tarifvorbehalt ? Erklärung , Bitte

R
rolfo

23.07.2012 um 17:07 Uhr

Tarifvorbehalt ? Erklärung , Bitte Antwort 4 Erstellt am 23.07.2012 um 14:30 Uhr von Skyline 198118

Es sieht für mich mal so aus, als hättet ihr eine BV über Lohn abgeschlossen. Die wäre dann nichtig. Guckst du § 77, Abs. 3 BetrVG

S
Skyline

23.07.2012 um 17:15 Uhr

Also

Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

Mal schauen ob das letztere auf uns zufällt

G
gironimo

23.07.2012 um 18:52 Uhr

Ich würde mich einfach an die Gewerkschaft wenden und mit denen den Fall besprechen. Vielleicht gibt der Tarif ja auch abweichende Regelungen her (Öffnungsklauseln).

Und als BR-Mitglied, das direkt von etwas betroffen ist, kann natürlich immer die Situation im Gremium schildern. Eine bessere Quelle für Informationen kann es ja nicht geben.

S
Skyline

23.07.2012 um 18:52 Uhr

Das sind die 2 § worum es geht.

Ich sehe nur eine Diskussion über

  1. Für Arbeiten in besonders teuren Gebieten muss abweichend von der festgesetzten Aufwandsentschädigung eine besondere Vergütung vereinbart werden.
  2. Aufwandsentschädigung für Arbeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist von Fall zu Fall zu vereinbaren.

Also kann hier nur über die 2 Sätze diskutiert werden. Alles andere kann über den Tarif ausgelesen werden. § 5 Auswärtige Arbeiten 42. Bei auswärtigen Arbeiten wird Aufwandsentschädigung gezahlt (Auslösung nach § 6 Ziffer 2). 43. An hohen Feiertagen, Weihnachten, Ostern und Pfingsten hat jeder nach auswärts entsandte Arbeitnehmer darauf Anspruch, heimzufahren, wobei ihm Fahrtkosten und Reisezeit zum normalen Stundenlohn vergütet werden. Die Heimreise darf so frühzeitig angetreten werden, dass die Arbeitnehmer rechtzeitig zu Hause eintreffen. Die Fahrtzeit ist so zu legen, dass der Heimatort bis 12 Uhr erreicht wird.

In außerordentlichen Fällen sind über Reise und Reisezeit besondere Vereinbarungen zu treffen.

Für die Feiertage selbst wird eine Aufwandsentschädigung im Falle der Heimreise nicht vergütet. Ein Quartier, das für diese Tage nicht aufgegeben werden kann, wird vom Arbeitgeber bezahlt.

  1. Ist ein Arbeitnehmer länger als 3 Monate von seinem Wohnort abwesend, so hat er Anspruch auf eine zweitägige Heimreise. Der Zeitpunkt der Reise unterliegt gegenseitiger Vereinbarung. Lassen die Arbeitsverhältnisse oder die Entfernung der Montagestelle eine Heimfahrt nicht zu, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf zwei zusätzliche, bezahlte Urlaubstage für je volle drei Monate der Abwesenheit. Während des Urlaubs wird die Aufwandsentschädigung nicht gezahlt.

Bei Arbeitsversäumnis infolge nachgewiesener Erkrankung wird die Aufwandsentschädigung bis zur Dauer einer Woche gezahlt, es sei denn, dass der Arbeitnehmer nach Hause fahren kann oder in einem Krankenhaus Aufnahme findet. 4. Für Arbeiten in besonders teuren Gebieten muss abweichend von der festgesetzten Aufwandsentschädigung eine besondere Vergütung vereinbart werden. 5. Aufwandsentschädigung für Arbeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist von Fall zu Fall zu vereinbaren. 6. Jeder Monteur im Heizungsbereich hat, wenn die Arbeiten es erfordern, Anspruch auf einen Montagehelfer (bei sanitären Anlagen wird an Stelle eines Helfers ein Geselle beigegeben), dem der volle Lohn und, falls nicht am Montageort eingestellt, Fahrtkosten, Reisezeit- und Aufwandsentschädigung zu zahlen sind.

Sollten über das Erfordernis und das Bedürfnis, am Montageort noch weitere Montagehelfer oder Gesellen einzustellen, Meinungsverschiedenheiten entstehen, so ist die Betriebsvertretung zur Verständigung heranzuziehen.

  1. Umfangreiche Stemm-, Maurer- und Ausschachtungsarbeiten sind nicht durch Monteure bzw. Gesellen und Helfer auszuführen. Reise- und Aufwandsentschädigungen (Auslösung) *)

  2. Für alle Arbeiten außerhalb der Werkstatt (Betriebssitz) mit einer Entfernung von dieser bis zu 7 km in der Luftlinie wird nur das tatsächlich aufgewandte Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückweg vergütet (dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer an Stelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sein eigenes Verkehrsmittel benutzt).

Erfolgt die An- und Abreise zur bzw. von der Montagestelle - unter Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Montagestelle - von der Wohnung des Arbeitnehmers aus, so berechnet sich das Fahrgeld nach dieser Entfernung. Wird hingegen die Montagestelle vom Betriebssitz (Werkstatt) aus aufgesucht, berechnet sich das Fahrgeld nach der Entfernung "Betriebssitz bis Montagestelle".

Für die Zone 1 gilt in Orten, in denen die Erreichung der Arbeitsstätte so behindert ist, dass der kürzeste zumutbare Anmarschweg die Luftlinien-Entfernung um mehr als 20 % überschreitet, der tatsächlich kürzeste Anmarschweg.

  1. Beträgt die Entfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle mehr als 7 km in der Luftlinie und liegt eine Dienstreise vor, werden dem Arbeitnehmer Tagesauslösungen nach folgender Staffel und das Fahrgeld analog 1. Absatz 1 bezahlt:

in Zone 1

7

  • 12 km 7,26 € in Zone 2

12

  • 20 km 10,11 € in Zone 3

20

  • 30 km 14,39 € in Zone 4

30

  • 50 km 18,63 € in Zone 5 = 50
  • 85 km 29,15 € in Zone 6 = über 85 km 41,90 €

Bei fälligen Übernachtungskosten ist grundsätzlich Auslösung entsprechend Zone 6 zu zahlen.

Übernachtungskosten sind damit abgegolten. Ob am Montageort übernachtet wird, ist betriebsintern zu vereinbaren. Im Falle der Übernachtung entsteht der Anspruch auf Erstattung von tatsächlichen Fahrgeldauslagen auch gemäß Ziffer 1 Absatz 1 nur für eine Hin- und Rückfahrt, während die Auslösung für jeden Kalendertag der Montagedauer bei Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit zusteht.

Bei länger dauernden Arbeiten werden an Fahrgeld die Kosten für die verbilligten Wochen­oder Monatsfahrkarten bezahlt.

Der Anspruch auf die Zonenzulage setzt die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle voraus. Wird der Arbeitnehmer zur Abholung von Materialien oder aus anderen Gründen zum Betrieb bestellt, gilt diese Zeit als an der Baustelle verbrachte Arbeitszeit.

Fallen beide Reisewege in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, sind diese als Arbeitszeit zu vergüten, und es entfällt der Anspruch auf Auslösung.

Fällt nur eine Reisezeit in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, so ist diese Reisezeit wie Arbeitszeit und das Fahrgeld zu vergüten. Außerdem sind 50 % Aufwandsentschädigung zu zahlen.

  1. In Sonderfällen kann abweichend eine vorherige Vereinbarung getroffen werden, vergleiche § 5, Ziffer 4. und 5.

*) Anmerkung Verband: Die Versteuerung der Auslösungen ist jeweils mit dem Steuerberater des Betriebsinhabers abzuklären, da es von Fall zu Fall eine unterschiedliche Besteuerung der Auslösungszahlungen gibt.

B
BRMetall

23.07.2012 um 20:14 Uhr

Also Tarifvorbehalt ist keine absolute Schranke fuer BV. Denn 1. duerfen auch bestimmte Finanzthemen trotz TV geregelt werden, weil der Tarifvorbehalt nicht greift oder 2. weil der TV Oeffnungsklauseln hat.

Sonst gelten BV erst einmal bis sie rechtswidrig festgestellt werden.

Gremiumsbeschluesse gelten auch.

R
rolfo

24.07.2012 um 09:55 Uhr

@ Skyline nach deinen jetzigen Ausführungen sehe ich keinen Tarifvorbehalt, es geht hier um Reisekostenregelung/Dienstreisen/ Aufwandsentschädigung. Solche Sachen werden in der Regel nicht durch TV geregelt. Was ist so schlecht an der BV?

S
Skyline

24.07.2012 um 20:57 Uhr

rolfo

Dann hast du nicht richtig gelesen oder du verstehst es nicht.

Ich habe in Posting zuvor ausführlich die 2 § aus dem Lohntarifvertrag gepostet §5 und 6 geben genaue Kenntnis über die Bezahlung mit der Auslöse.

H
Hoppel

24.07.2012 um 21:19 Uhr

@ Skyline

Vielleicht solltest Du mal an einer konkreten Fragestellung arbeiten, anstatt ellenlange Auszüge aus einem TV zu posten.

Was willst Du eigentlich wissen? Greift bei Euch überhaupt ein TV und wenn ja ,welcher? Und was ist denn nu so Schlimmes in der BV geregelt?

S
Snooker

25.07.2012 um 03:00 Uhr

@Skyline

Bis Du genau erklärst um was es denn nun genau geht, vielleicht dies als Anhaltspunkt. http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2009/12/03/auslose-bau-nach-dem-brtv-bau-was-muss-der-arbeitgeber-zahlen/

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