Erstellt am 20.07.2012 um 10:39 Uhr von Widder
Was ändert sich denn wirklich nach dem Zusammenschluß für euch????
Sucht euch einen guten FA aus, der kann euch bestimmt helfen.
Erstellt am 20.07.2012 um 10:43 Uhr von diekielerklocke
Danke erstmal für die Antwort, gerade das wollen wir wissen!? Was geschieht mit unseren beiden Betriebsräten!? Können beide bestehen bleiben oder muss zwingend neu gewählt werden!? Falls ja wer hat diese Wahl zu organisieren?
Danke nochmals
Erstellt am 20.07.2012 um 10:51 Uhr von Widder
So wie es sich für mich (Glaskugel ) darstellt ändert sich gar nichts.
Steurliche Gründe ? führen nicht unmittelbar zu Neuwahlen.
wie schon beschrieben, holt euch Rat bei einem Fachanwalt, und macht einfach so weiter wie bisher. Wer soll euch daran hindern???
Erstellt am 20.07.2012 um 10:52 Uhr von hilfsheriff
hallo,
so wie oben beschrieben ändert sich nach meinem ermessen die mitarbeiterzahl des kleineren betriebes von 160 auf 500 mitarbeiter.
wenn dies so des fall ist dann betriebsverfassungsgesetz §13 Rn 21.
Wesentliche Veränderung der Belegschaftsstärke!
Sollte der dort beschriebene 24 monatszeitraum zur fristberechnung verstrichen sein bleibt meines erachtens der br des kleineren betriebes im amt.
Aber um rechtssicherheit zu erlangen würde ich euch auf jeden fall raten einen fachanwalt für eueren fall hinzuzuziehen!
gruss hilfsheriff
Erstellt am 20.07.2012 um 11:01 Uhr von diekielerklocke
Danke hilfssheriff,
damit haben wir uns schon etwas vertraut gemacht, jedoch wird doch bei der Zunahme von 50 MA im kleineren Unternehmen zwingend neu gewählt, oder? Für uns stellt sich jetzt die Frage ob es passieren kann das wir mit einmal nicht mehr existieren.....!?
Der andere Betriebsrat organisiert unserer Kenntnis nach schon Neuwahlen und wir sind der BR des kleineren Unternehmens so müssten doch eigentlich wir dies tun!?
Was wäre noch möglich?
Erstellt am 20.07.2012 um 11:13 Uhr von hilfsheriff
hallo,
wann genau war denn die wahl in euerem betrieb, und woher habt ihr die information bei kleineren betrieben zwingende neuwahl bei zunahme um 50 MA?
Erstellt am 20.07.2012 um 11:29 Uhr von petrus
Was heißt "ein Standort"?
Seid ihr schon jetzt EIN Betrieb mit MA aus zwei verschiedenen GmbHs?
Oder sind es zwei GmbHs mit jeweils einem Betrieb - und beide Betriebe sind in einer Stadt (Beispiel: derzeit gibt eine "Rechtsrhein-GmbH" und eine "Linksrhein-GmbH", nach der Vereinigung nur noch eine Köln GMBH mit zwei Betriebsteilen - einer rechts und einer links vom Rhein?)
Im ersteren Fall würde ich mal den §21a BetrVG samt Kommentierung zur Lektüre empfehlen (613a BGB und 111ff BetrVG sowieso - und nur mit Anwalt)
Erstellt am 20.07.2012 um 12:40 Uhr von ganther
Bitte einmal mit dem Betriebsbegriff aus dem BetrVG vertreut machen. Selbst an einem Standort kann es in einem Unternehmen (und ich meine jetzt wirklich Unternehmen und nicht konzern) verschiedene Betriebsräte geben. Bei uns im Unternehmen haben wir das durchgezogen. Wir haben mehr als 30 Außenstellen in denen Vertreib und Produktion läuft. Es gibt vor Ort keine gemeinsame Führung und so haben unsere kollegen vor Ort das über 2 Instanzen feststellen lassen....
Erstellt am 20.07.2012 um 13:03 Uhr von rkoch
ganther trifft den Nagel auf den Kopf...
Das Problem ist wie immer die Vermischung Unternehmen - Betrieb.
Betriebsräte werden in Betrieben gewählt, nicht in Unternehmen.
Für Euch heißt also die Devise: Feststellung der Betriebsidentität - und so weit die nicht unzweifelhaft auf Unternehmensebene geklärt werden kann - Feststellungsantrag an das ArbG (Festzustellen ob zwei getrennte Betriebe oder EIN Betrieb vorliegen).
Je nachdem wie das ausgeht gibt es am Ende einen oder zwei Betriebsräte. Aber bevor das nicht geklärt ist, würde ich nicht losschießen und Neuwahlen anstoßen. So bald aber feststeht, dass es tatsächlich einen Zusammenschluß der Betriebe gibt, vgl. §21a, §21b und §111 BetrVG.
Je nachdem wie die Sache liegt, könnte es sogar sein, dass bei Euch niemals zwei Betriebe existiert haben. Wenn mann zwei Betriebe im Rahmen einer Unternehmensfusion so einfach zusammenlegen kann, dann gab es wohl schon vorher genügend Berührpunkte um von einem "gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen" auszugehen.
BTW: Die Idee des BetrVG (und damit auch die ArbG) geht von einer möglichst stabilen Kontinuität der Existenz eines Betriebes aus. So lange also nicht unzweifelhaft eine Betriebsänderung (Zusammenschluss) vorliegt, soll der alte Zustand möglichst beibehalten werden.
Ach und BTW:
> damit haben wir uns schon etwas vertraut gemacht, jedoch wird doch bei der Zunahme
> von 50 MA im kleineren Unternehmen zwingend neu gewählt, oder?
Der Fall von §13 (2) 1. BetrVG ist für Euch in jedem Fall irrellevant! Es geht nicht mehr darum ob hier sich die MA-Zahl ändert! Mit dem Zusammenschluß (wenn er denn stattfindet) ändert sich die gesamte Betriebsidentität - d.h. alle BR in einem der beteiligten Betriebe (deren vorherige Identität verloren geht) werden im Moment des Zusammenschlusses augenblicklich zusammen mit den untergehenden Betrieben aufgelöst! Sie erhalten lediglich nach den §21a (2) und §21b BetrVG ein Übergangs- bzw. Restmandat über das sie die ehemaligen AN ihrer ehemaligen Betriebe weiter vertreten. Dessen Sinn besteht alleine darin eine BR-lose Zeit zu vermeiden. Aber der BR der die größte Anzahl an AN vertritt hat sofort die Aufgabe für den neu entstandenen Betrieb einen BR wählen zu lassen. Nachdem dieser gewählt ist, enden die Mandate der anderen BR.
§13 (2) 1. wäre nur dann relevant, wenn die Betriebe an sich unverändert bestehen blieben, und im Rahmen der Unternehmensfusion AN von Betrieb zu Betrieb verschoben werden und DANN die Bedingungen von §13 (2) 1. erfüllt wären.
Erstellt am 20.07.2012 um 14:02 Uhr von Karly
Das Betriebsverfassungsgesetz hat für diesen Fall den § 21a
§ 21a Übergangsmandat *)
(1) 1Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). 2Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. 3Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. 4Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2) 1Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.
2-----
*)Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).
Qulle: http://www.arbeitsrecht.de/forum/arbeitsrecht/193737-verschmelzung-von-zwei-unabhaengigen-betrieben.html
Erstellt am 20.07.2012 um 16:16 Uhr von gironimo
wie ich die Frage verstehe, geht es dem Frager ja um den Erhalt der beiden Betriebsräte.
Und da ist wirklich die Frage, ob beide Betriebe in dem neuen gemeinsamen Unternehmen erhalten bleiben.
Hier wird meist ein gedanklicher Fehler gemacht. Also genau prüfen; ggf mit Fachanwalt.
Meist ist das "Schlupfloch" doch recht groß - auch ohnre Wahl.
Erstellt am 24.07.2012 um 04:48 Uhr von buffy
Hier handelt es sich doch um einen Betriebsübergang nach § 613 BGB, wenn ich es richtig lese. Dann solltet Ihr Euch dringend mit § 111 und 112 BetrVG beschäftigen.
Zur Lage der beiden BR, es ist immer der BR mit dem Übergangsmandat betreut, der die meisten AN "mitbringt". Dieser hat dann auch die Pflicht Neuwahlen in die Wege zu leiten.
Erstellt am 24.07.2012 um 09:01 Uhr von rkoch
@buffy
Ein Betriebsübergang (§613 BGB) und eine Betriebsänderung (§111 BetrVG) sind GRUNDVERSCHIEDENE Sachen. Insofern Vorsicht mit diesen beiden §. Ein Betriebsübergang kann - muss aber nicht - eine Betriebsänderung nach sich ziehen.