Teilnahme BR Sitzung - krankgemeldetes Mitglied
Hallo, ich habe eine Frage betreffend der Teilnahme an BR Sitzungen. Unser BR besteht aus 7 Mitgliedern. Durch Krankheit eines BR Mitglieds wurde zur Sitzung das entsprechende Ersatzmitglied geladen. Am Sitzungstag erschien allerdings auch das weiterhin krankgeschriebene BR Mitglied(ohne Vorankündigung, ohne Einladung). In der Anwesenheitsliste wurde das erkrankte BR Mitglied als „Gast“ geführt und durfte der Sitzung nur beisitzen. Das Ersatzmitglied wurde in der Sitzung komplett einbezogen, auch bei Abstimmungen. Ist dieses so korrekt? Hätten wir aufgrund der Anwesenheit des kranken VOLL- Mitglieds, dass Ersatzmitglied ausladen müssen?
Community-Antworten (8)
11.07.2012 um 11:36 Uhr
ja - hättet Ihr müssen.
Es wird zwar vermutet, das durch die AU ein echter Hinderungsgrund gegeben ist und ein Ersatzmitglied geladen werden muss, allerdings ist das BR-Mitglied trotz AU berechtigt, an einer BR-Sitzung teilzunehmen. Natürlich als ordentliches Mitglied.
Arbeitsunfähigkeit für eine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit heißt ja nicht, dass die Krankheit einem es auch unmöglich macht, am Sitzungstisch zu sitzen.
11.07.2012 um 11:51 Uhr
Viel wichtiger nun, wegen Ladungsfehler sind nun alle Beschluesse dieser Sitzung NICHTIG so auch das BAG.
Denn das EBRM haette nicht teilnehmen und schon gar nicht mit beraten und abstimmen duerfen.
Die Nichtigkeit koennte ggf auch spaeter, sollte es betreffend eines Beschlusses der Sitzung einmal zu einem Rechtsstreit kommen, dann vom ArbG festgestellt werden.
Weiter koennte der AG dieses auch fesstellen und auch, dass hier das EBRM das es ja nicht teiknehmen durfte, ein Arbeitsversaeumnis begangen hat. Es haette arbeiten muessen.
11.07.2012 um 12:23 Uhr
So sicher wäre ich da nicht, meines Erachtens war die Ladung und Teilnahme des EBRM korrekt. Die Teilnahme des BRM nicht.
3 LAG Berlin v. 1.3.2005 – 7 TaBV 2220/04. »Ein Betriebsratsmitglied ist bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erziehungsurlaub oder ähnlichem solange als verhindert anzusehen, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte « NZA-RR 2006,
11.07.2012 um 12:49 Uhr
Rolfo, wenn es erscheint und teilnehmen moechte zeigt es dieses ja mehr als deutlich an. Das ist auch entsprevhend geurteilt. Das Urteil wekches Du erwaehnst bezieht sich auf einen anderen Sachverhalt in diesem Zusamnenhang. Man sollte immer auch lesen was warum beklagt wurde. Es geht sogar soweit, dass auch ein ggf verhindertes BRM die Einladung und TO erhalten muss, damit es eben genau aus solchen Gruenden seine Nichtvethinderung feststellen kann und/oder ggf dem EBRM seine Sicht mit der BITTE um Beruecksichtigung mitteilen kann. Findet man auch in den Kommentierungen. Werder Urlaub nich Krankheit usw suspendieren vom Mandat, so auch das BAG
11.07.2012 um 12:52 Uhr
Das und vergkeichbare Urteile besagen nur, dass man idR. von einer Verhinderung ausgeht und daher ein EBRM laden kann. Weiter, dass aus diesem Grund fuer das EBRM ab diesem ersten Tag der Vethinderung bis zum letzten Tag der besondere Kuendigungsschutz greift.
11.07.2012 um 14:49 Uhr
erschien allerdings auch das weiterhin krankgeschriebene BR Mitglied(ohne Vorankündigung, ohne Einladung)
Im Grunde hat der BRV hier bereits einen Fehler gemacht... Eben weil ein POTENTIELL Verhindertes BRM das Recht hat, seine Verhinderung aufzuheben, muss ein solches auch GELADEN werden! Nur, wenn das BRM ausdrücklich angezeigt hat, dass es unabhängig von den zu behandelnden TOPs ohnehin nicht vorhat, an der Sitzung teilzunehmen kann die Ladung entfallen. Gleiches gilt wohl (auch wenn ich dafür kein Urteil kenne, aber rein aus praktischen Gründen) wenn dem BRV gar kein Kontakt zum verhinderten BRM möglich ist.
Das widerspricht NICHT dem oben gesagten, dass für ein potentiell verhindertes BRM ein EBRM geladen werden kann. Diese Ladung kann eben rückgängig gemacht werden!
In einem Urteil, in dem es um eine Kündigung eines EBRM ging (Az. fällt mir gerade nicht ein) wurde erkannt, dass nach obigem Grundsatz das EBRM von dem Moment an, in dem die Verhinderung anzunehmen war (in dem Fall Urlaub) bis zu dem Zeitpunkt in dem das BRM die Verhinderung selbst beendete (indem es am Urlaubstag gegen 10:30 Uhr in den Betrieb kam) nachgerücktes BRM war. (Die Kündigungsabsicht, erklärt Durch Übergabe der Kündigung, fiel eben in den Zeitraum 06:00 (Arbeitsbeginn) bis 10:30 (Ende der Vertretung) und damit wäre die Zustimmung des BR erforderlich gewesen (was der AG versäumt hatte) tut aber hier nichts zur Sache) Angewendet auf den Fall: Von dem Moment an, in dem die AU bekannt wurde, war das EBRM BRM und musste geladen werden (Ladung sofern möglich auch an das verhinderte BRM). In dem Moment in dem das verhinderte BRM erschien, endete die Vertretung, und das EBRM wäre auszuladen gewesen.
11.07.2012 um 19:03 Uhr
mbbwz
man koennte hier etwas verbessern/regeln in einer GO des BR. Dort koennte man die BRM verpflichten bei planbarer Abwesenheit und bei unplanbarer sofern möglich dem BRV mitzuteilen ob man trotz Verhinderung sein Mandat wahrnehmen möchte oder nicht.
@rkoch Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrates Das LAG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 26.04.2010 (Az.: 16 Sa 59/10) gleich zwei entscheidende Fragen zu den Voraussetzungen des Kündigungsschutzes für Ersatzmitglieder des Betriebsrates geklärt.
Der Sonderkündigungsschutz greift bereits bei einem Erholungsurlaub eines regulären Betriebsratsmitgliedes ein, und zwar ab dem ersten Urlaubstag und an diesem zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Arbeitsaufnahme. Geht die Kündigung eines Ersatzmitgliedes also nach Beginn der Gleitzone, aber noch vor Beginn einer definierten Kernarbeitszeit ein, so greift bereits der Sonderkündigungsschutz.
12.07.2012 um 12:05 Uhr
Jupp, das war die Geschichte..., danke BRMetall
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