Mitbestimmung bei Kantinenschließung
Hallo,
wir sind zur Zeit im vorläufigen Insolvenzverfahren und sind gestern von unserem AG informiert wurden, dass er die Kantine ab 01.08. komplet schließen will. Die Rechtslage ist ja nicht ganz eindeutig. Wie können wir uns als BR in dieser Situation verhalten.
Batman
Community-Antworten (3)
10.07.2012 um 11:52 Uhr
§ 87 Abs. 1 Nr 8 BetrVG heißt:"Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen...."
also nicht Einrichtung oder Schließung.
Natürlich ergeben sich am Randre andere Punkte der Mitbestimmung, die im Zuge einer Schließiung möglicher Weise neu geregelt werden müssen (Lage der Pausen, Ordnung im Betrieb oder ähnliches)
10.07.2012 um 11:58 Uhr
Nu ja, erstmal hängt das davon ab, ob die Kantine bzw. deren Personal Eure eigenen AN sind, oder ob die Kantine im Rahmen eines Werksvertrages tätig wird.
Falls es Euer Personal ist, seid ihr bzgl. der notwendigen personellen Maßnahmen, Interessenausgleich, Sozialplan genauso im Boot wie bei allen anderen AN.
Falls es ein Werksvertrag ist, geht Euch die Sache in personeller Hinsicht nichts an.
Das MBR aus §87 (1) (soziale Einrichtungen) erstreckt sich nicht auf die Frage Kantine Ja/Nein, sondern nur auf die Ausgestaltung einer existierenden oder einzurichtenden Kantine. Der AG kann sie also abschaffen ohne Euch zu beteiligen.
Da i.d.R. die Kantine aber vom AG gesponsort ist, werden den AN i.d.R. Ansprüche entstanden sein (die finanziellen Zuwendungen des AG), deren Ausgleich wieder Thema von Interessenausgleich/Sozialplan sein kann.
Die Rechtslage ist ja nicht ganz eindeutig.
Abgesehen von dem was ich geschrieben habe: Was ist nicht ganz eindeutig? Wo seht ihr Probleme?
10.07.2012 um 12:56 Uhr
vorläufigen Insolvenzverfahren
da sollte ein BR doch andere "Probleme" haben.
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