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Prokurist (leitender Angestellter), der schwerbehindert ist, soll gekündigt werden - Sind wir überhaupt dafür zuständig?

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420
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ihr Betriebsräte und Helfer,

bei uns soll ein Prokurist, der leitender Angestellter und auch gleichzeitig schwerbehindert ist, gekündigt werden. Wir vom BR haben über die LWL (Landschaftsverband Westfalen Lippe) darüber Bescheid bekommen, dass dieser Mensch außerordentlich/hilfsweise ordentlich gekündigt wird.

Vom AG keine Nachricht.

Lt. BetrVG §102 ist ja der BR vor jeder Kündigung zu hören.

Jetzt die Fragen:

  1. Sind wir überhaupt dafür zuständig?
  2. Würde die Kündigung überhaupt gelten, da AG weder Kündigung noch Gründe dem BR geliefert hat?
  3. Muss der BR überhaupt Stellung dem LWL darlegen? Erschwerend kommt noch dazu, dass der Prokurist über 60 Jahre ist und die Schwerbehindertenvertretung nur über dem BR darüber Kenntnis hat.. Wenn uns jemand dabei helfen kann, wären wir/ich recht dankbar.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende

420

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Community-Antworten (6)

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khel

05.12.2008 um 15:51 Uhr

...und dazu auch noch den §105 BetrVG.

Gruß khel

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05.12.2008 um 16:06 Uhr

Danke für die schnellen Antworten.

Demnach sind wir nach §5 Abs. 3 nicht zuständig, müssen aber nach § 105 rechtzeitig informiert werden. Ich sehe die Information erst einmal in unserem Falle als nicht rechtzeitig, da ich über Dritte die Information erhalten habe.

Konsequenz? Prokurist könnte auf Grund von Formfehlern dagegen an gehen. Richtig?

Grüße

420

F
frager1

05.12.2008 um 16:19 Uhr

Die SchwbV hätte aber gem. § 95 (2) i.V. mit § 84 (1) hier vor der Maßnahme, also vor dem Auspruches der Kündigung gehört werden müssen.

Denn das SGB IX unterscheidet sich hier von dem BetrVG. Die SchwbV ist hier immer mit dabei bei allen Masnahmen gem. § 95 (2). Weiter auch, Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind ferner leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG, aber kein passives Wahlrecht.

Der AN sollte sich hier anwaltliche Beratung einholen, ob er durch die Nichtbeachtung des § 95 (2) i.V. mit § 84 (1) hier rechtliche Möglichkeiten hat.

Beschreibung: Prävention Gesetzliche Verpflichtung nach § 84 SGB IX

Auswirkung auf Zustimmungsverfahren nach § 85 SGB IX Die Durchführung der Prävention ist zwar keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung bei der Kündigung eines Beschäftigten, doch erhöht sich bei fehlenden Präventionsmaßnahmen die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Hinblick auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten des Arbeitsnehmers.

Das Integrationsamt hat im Rahmen des Ermessens im Zustimmungsverfahren zur Kündigung genau zu prüfen, ob ein Arbeitgeber im Vorfeld alle Maßnahmen eingeleitet hat, um die Kündigung abzuwenden. http://www.zbfs.bayern.de/integrationsamt/eingliederungsmanagement/praevention.html

und hier

http://www.iqpr.de/iqpr/seiten/diskussionsforen/forumb/forum-b-de.asp#B4_2005 http://www.iqpr.de/iqpr/seiten/diskussionsforen/forumb/forum-b-de.asp#B5_2005 http://www.iqpr.de/iqpr/seiten/diskussionsforen/forumb/forum-b-de.asp#B6_2005 http://www.iqpr.de/iqpr/seiten/diskussionsforen/forumb/forum-b-de.asp#B2_2008 http://www.iqpr.de/iqpr/seiten/diskussionsforen/forumb/forum-b-de.asp#B26_2007 http://www.iqpr.de/iqpr/seiten/diskussionsforen/forumb/forum-b-de.asp#B22_2007

D
DonJohnson

05.12.2008 um 16:59 Uhr

Die einzige Frage wäre noch, ob er leitender Angestellter ist oder nciht. Nicht jeder Prokurist ist gleichzeitig ein leitender Angestellter. Darf er z.B. alleine Leute einstellen oder entlassen (ohne sich ein OK geben lassen zu müssen)? usw. Nur so just for Fun würde ich das mal überprüfen.

Gruß

DJ

D
DonJohnson

05.12.2008 um 19:32 Uhr

Was mich nur wundert ist, dass das Integrationsamt dem Gremium Bescheid gegeben hat. Wenn der BR seine Stellungnahme dazu abgeben mußte, dann ist es kein LA. Ansonsten wäre das doch nciht notwendig.

Also um so mehr ich überlege, umso mehr Infos würde ich gerne haben. Vielleicht ist da tatsächlich noch was zu machen...

Bitte mehr Infos... besonders an welchem Datum was war, das könnte entscheident sein.

Gruß DJ

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420

05.12.2008 um 20:57 Uhr

Nochmals Danke für die Antworten.

So werde ich morgen auch die verschiedenen Links lesen.

Noch kurze Info: Der Prokurist ist/war definitiv leitender Angestellter. Er konnte u.a. auch Mitarbeiter einstellen und auch entlassen und seine Abteilungen umfassten ca. 40 Mitarbeiter/innen. Mich wundert es natürlich auch, dass der BR vor der Schwerbehindertenvertretung und dann auch noch vom LWL die Nachricht bekam.

Grüße

420

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