Erstellt am 05.07.2012 um 09:03 Uhr von petrus
§33 (2) BetrVG:
"Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig."
Da bei Euch 6 BRM oder aber deren laut Gesetz zulässigen Stellvertreter anwesend sind...
Selbst wenn nur 6 E-BRM und kein "ordentliches" BRM anwesend wären, reicht das für die Beschlussfähigkeit.
Erstellt am 05.07.2012 um 09:13 Uhr von rkoch
Oder anders herum:
§25 (1) BetrVG: Das (zeiweilig) nachgerückte EBRM wird für die Dauer seines Einsatzes ein vollwertiges BRM mit allen Rechten und Pflichten. In diesem Sinne sind bei Euch in der Sitzung überhaupt keine "EBRM" anwesend, nur BRM die nachgerückt sind.
Selbst wenn der BR nur noch aus ehemaligen EBRM besteht (z.B. weil der komplette BR auf ein Seminar gefahren ist - derartiges soll es schon gegeben haben) ist der BR beschlussfähig, so lange wenigstens 6 davon an der Abstimmung teilnehmen (nicht am Tisch sitzen, kleiner aber feiner Unterschied).