Schwanger im BR
Hallo! Habe eine hypothetische Frage zum Thema schwanger im BR: darf man BR-Sitzungen, die abends sind auch als Schwangere besuchen - auf Grund des Schichtsystems tagen wir immer am abend, weil da alle können. Kollidiert das mit dem MuSchG??? Danke für eure Antworten!
Community-Antworten (25)
03.07.2012 um 23:24 Uhr
@Plumperquatsch, ich seh weniger das Problem dass eine werdende Mutti abends zur Sitzung kommt als dass eure Sitzungen IMMER ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden?? Oder versteh ich da was falsch........... ??
03.07.2012 um 23:47 Uhr
MuSchG und ArbZG finden KEINE Anwendung auf BR-Arbeit. Denn BR = Ehrenamt
Schichtsystem wohl doch auch mit Schichten über Tage!
Dann als im laufe des Tages ggf. außerhalb der Regelarbeitszeit und dann Freizeitausgleich gem. § 37 (3)
04.07.2012 um 13:43 Uhr
es soll Betriebe geben in denen nur nachts gearbeitet wird ...
04.07.2012 um 18:51 Uhr
rtjum
...auf Grund des Schichtsystems
Also, nicht wir arbeiten nur Nachts!
Doch auch dann würde gelten: MuSchG und ArbZG finden KEINE Anwendung auf BR-Arbeit.
05.07.2012 um 00:02 Uhr
Was für ein Quatsch...
MuSchu und ArbZG finden keine Anwendung auf BR-Arbeit? Wo steht das?
Als BR achtest Du auf die Einhaltung der Gesetze, darfst Dich selbst aber darüber hinweg setzen?
Also entweder holst Du Dir eine Ausnahmegenehmigung von der Gewerbeaufsicht oder Ihr verlegt die Sitzung in Deine Arbeitszeit. Ich bezweifel allerdings, dass die Gewerbeaufsicht die Zustimmung erteilt, weil der Grund, warum die Sitzung erst Abends stattfindet nicht plausibel ist.
05.07.2012 um 07:33 Uhr
@ Plumperquatsch
LAG Düsseldorf 26.04.2010 – 16 Sa 59/10:
"Ebenso wie im Erholungsurlaub ist ein Betriebsratsmitglied auch während der Zeit des Mutterschutzes oder der Elternzeit berechtigt, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen.
Eine Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG liegt jedoch jedenfalls dann vor, wenn das wegen Erholungsurlaub, Mutterschutz oder Elternzeit abwesende Betriebsratsmitglied dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte "
05.07.2012 um 15:00 Uhr
Vielen Dank für eure Antworten! Also es ist nicht so, dass wir spaßeshalber unsere Sitzungen am Abend machen, weil wir nichts besseres vorhaben - wir haben da alle Arbeitszeit, weil alle (bis auf 1 Mitglied) im BR nur nachts arbeiten! Also ist es in der regulären Arbeitszeit!
Wie ist es denn, wenn ich regulär bislang während dieser Sitzung und an noch einem abend für die BR-Arbeit freigestellt bin? Kann der AG die Freistellung aufheben?
05.07.2012 um 15:14 Uhr
Kann der AG die Freistellung aufheben?
Woraus ergibt sich diese Freistellung denn?
BR können sich nach §37 (1) BetrVG in unbegrenztem Umfang freistellen, so lange es für die Durchführung von BR-Arbeit erforderlich ist. Der AG kann diesen Umfang nicht beschränken, auch nicht dadurch, dass er einzelnen BRM eine "pauschale Freistellung" gewährt, zu der er nicht wegen §38 BetrVG verpflichtet gewesen wäre. I.d.R. werden derartige Pauschale Freistellungen durch Regelungsabrede (quasi BV) mit dem AG vereinbart, und sofern das so passiert ist, müsste der AG diese kündigen. Normalerweise gehen derartige Regelungsabreden nicht in die "Nachwirkung".
Insofern: Ja, der AG kann diese "pauschale" Freistellung aufheben. So lange Du aber genug BR-Arbeit an diesem "Freistellungstag" zu machen hast, kannst Du Dich auch trotzdem freistellen, ob der AG will oder nicht. Einen Unterschied würde es nur machen, wenn während dieser pauschalen Freistellung i.d.R. gar nicht genug Arbeit da ist und BRM dann .... (was eigentlich, wenn nicht BR-Arbeit?) macht. Vor allem kann der AG nicht verlangen, dass Du oder Deine BRM-Kollegen sich dann mit der Zeit dieser "pauschalen Freistellung" begnügen. Wenn die Arbeit an diesem Tag nicht fertig wird, wird natürlich auch noch mehr Freistellung genommen!
Vor allem sind ALLE BRM VERPFLICHTET sich VOR der Sitzung freizustellen, um sich auf die Sitzung vorzubereiten. Die meisten BRM nehmen diese Pflicht nicht allzu ernst, insofern schwächen wir ab: Alle BRM SOLLEN sich auf die Sitzung vorbereiten und sich dafür freistellen. Auf keinen Fall kann der AG verlangen, dass BRM NUR für die Zeit der Sitzung freigestellt sind.
weil alle (bis auf 1 Mitglied) im BR nur nachts arbeiten!
Da fällt mir aber was auf die Füße: Der BR ist nicht nur ein Zustimmungsgremium, der sich den Wünschen des AG aussetzen muss, sondern vor allem ein Gremium für die AN! Insofern stellt sich mir die Frage, wie ihr die Kollegen in Früh- und Spätschicht vertretet, wenn ihr die nie seht! Ich hoffe doch sehr, dass ihr dann wenigstens ab und an mal tagsüber Betriebsbegehungen macht und/oder tagsüber eine Sprechstunde (§39 BetrVG) eingerichtet habt.
05.07.2012 um 15:31 Uhr
@EllaMia
MuSchu und ArbZG finden keine Anwendung auf BR-Arbeit? Wo steht das?
Diese und derartige Gesetze sind Arbeitnehmerschutzgesetze. Als BR bist Du aber nicht AN, sondern übst AUSDRÜCKLICH ein UNENTGELTLICHES EHRENAMT aus (§37 (1) BetrVG!), wie auch freiwillige Feuerwehr, Sanitäter, Katastrophenschutz, etc. Und genau wie für diese die Arbeitnehmerschutzgesetze nicht gelten, gelten sie auch nicht für Betriebsräte in Amtsausübung.
Als BR achtest Du auf die Einhaltung der Gesetze, darfst Dich selbst aber darüber hinweg setzen?
Nein, es gibt keine für Dich als BRM geltenden Gesetze über die Du Dich hinwegsetzen müsstest.
Vgl. z.B. §1 ArbZG: Zweck des Gesetzes ist es,
- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer (...)
- den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage (...) der Arbeitnehmer zu schützen.
Und, nein, glaube es, es ist X-mal durchgeklagt, ein BRM in Amtsausübung ist Kraft §37 (1) BetrVG KEIN Arbeitnehmer. Also kann nach obigem § das ArbZG für BRM nicht gelten! So bald Du Dich zu BR-Arbeit abmeldest, bist Du BRM, aber kein AN mehr. Wärest Du noch ein solcher, würdest Du auch der Weisung (§106 GewO) Deines AG unterstehen! Er könnte Dir also vorschreiben, was Du als BRM zu tun und zu lassen hast, und genau der Umstand, dass Du dann NICHT mehr AN bist, führt dazu dass er das NICHT darf!
Die anderen Arbeitnehmerschutzgesetze kennen ähnliche Formulierungen ujnd gelten entsprechend NUR für Arbeitnehmer unter Weisung des AG.
Das MuSchG z.B. sagt: Dieses Gesetz gilt (...) für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, und: Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, (...)
Auch hier wird allein auf die Arbeitnehmereigenschaft Bezug genommen - wenn auch das Wort "Arbeitnehmer" nicht explizit erwähnt wird, aber das Wort "beschäftigen" impliziert eine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung. Und die besteht für BRM in Amtsausübung NICHT!
Oder noch anders herum: Wie soll der AG ein BRM schützen, wenn er ihm KEINERLEI Anweisungen geben darf?
05.07.2012 um 16:22 Uhr
@rkoch Danke für die ausführliche Antwort! Selbstverständlich vertreten wir auch unsere Frühschichtler - bieten regelmäßige Sprechstunden an und haben auch ein BRM dort. Außerdem gibt es Mitarbeiterbriefkästen und wir bieten auch immer Telefonkontakt an! Oft sieht man sich aber ohnehin, weil sich die Schichten mitunter überschneiden!
08.07.2012 um 01:46 Uhr
"Als BR bist Du aber nicht AN, (...) Und, nein, glaube es, es ist X-mal durchgeklagt, ein BRM in Amtsausübung ist Kraft §37 (1) BetrVG KEIN Arbeitnehmer. (...) der Umstand, dass Du dann NICHT mehr AN bist, (...)"
Hmmm... ein Betriebsrat in Ausübung seines Amtes ist kein Arbeitnehmer?
Da haben wir jetzt aber ein Problem...
Schauen wir mal was das BetrVG so meint:
"§ 8 Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören (...)"
"§ 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs (...)"
Ein BRM in Ausübung seines Amtes wäre also nicht mehr wählbar, aber egal, sie sind ja schon gewählt ...
"§ 24 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch (...) 4. Verlust der Wählbarkeit, (...)"
Ooops... eben hast Du quasi in einer Materie/Antimaterie-Reaktion sämtliche Betriebsratsämter in Deutschland auf einen Schlag vernichtet...
Warum so kompliziert?
Frag doch mal einen Arbeitnehmer beim Daimler in Sindelfingen über seinen Kollegen. Weißt Du was der Dir (obwohl er von Arbeitsrecht eigentlich nichts versteht) gar nicht mal so verkehrt antwortet? "Der Kalle? Der schafft nix mehr, der ist Betriebsrat."
Im Wort "beschäftigen" steckt das Wort "schaffen". Und auch bei einem Arbeitnehmer kann es passieren, dass er nichts zu schaffen hat, also nicht "beschäftigt" wird. Das ist z.B. im Urlaub der Fall.
Man darf die Arbeitnehmereigenschaft (Vertragsverhältnis) nicht mit der Beschäftigung (Verrichten von Arbeiten) in einen Topf werfen. Um beschäftigt zu sein, brauche ich z.B. auch nicht Arbeitnehmer zu sein.
Und schon wird es ganz klar, warum das Arbeitszeitgesetz für die Ausübung des Betriebsratsamtes nicht gilt:
Der Betriebsrat in Ausübung seines Amtes ist zwar Arbeitnehmer, aber er wird nicht vom Arbeitgeber nicht "beschäftigt". Deshalb darf er z.B. auch Sonntags sein Amt ausüben: "§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden."
Und das Mutterschutzgesetz spricht von was? Von "Beschäftigungsverboten"...
09.07.2012 um 11:05 Uhr
@ DrUmnadrochit
Du verwechselst hier Äpfel mit Birnen.....
Natürlich steht ein BR immer noch in einem Arbeitsverhältnis und ist deshalb immer noch grundsätzlich Arbeitnehmer in diesem Betrieb. Aber eben solange er seinem Amt nachgeht übt er diese (nach wie vor bestehende) Vertragsbeziehung nicht aus.....
10.07.2012 um 00:41 Uhr
"Du verwechselst hier Äpfel mit Birnen..... "
Scherzkeks!
"Natürlich steht ein BR immer noch in einem Arbeitsverhältnis und ist deshalb immer noch grundsätzlich Arbeitnehmer in diesem Betrieb."
Komisch, vor vier Tagen schriebst Du noch "Als BR bist Du aber nicht AN!" und "ein BRM in Amtsausübung ist Kraft §37 (1) BetrVG KEIN Arbeitnehmer".
Ich denke, ehe Du mir vorwirfst, etwas zu verwechseln, solltest Du Dich bitte erst einmal um eine konsistente Argumentation bemühen.
"Aber eben solange er seinem Amt nachgeht übt er diese (nach wie vor bestehende) Vertragsbeziehung nicht aus....."
Eine Vertragsbeziehung besteht, oder sie besteht nicht, aber eine Beziehung kann nicht ausgeübt werden.
"aber das Wort 'beschäftigen' impliziert eine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung."
Da irrst Du!
Ich denke, Du trennst hier die Begrifflichkeoiten nicht sauber. Wenn Du Dir mal den Unterschied zwischen "Beschäftigung" und "Arbeitsverhältnis" genauer anschaust, dann wirst Du feststellen, dass Deine "ein BRM in Ausübung seines Amtes ist gleichzeitig Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer" Argumentation völlig unnötig ist.
10.07.2012 um 10:37 Uhr
... Meine Fresse... Soll ich hier tatsächlich eine 20-seitige Abhandlung schreiben um auf alle Details einzugehen?
Eine Vertragsbeziehung besteht, oder sie besteht nicht, aber eine Beziehung kann nicht ausgeübt werden.
Wenn Du den rechtliche einwandfreien Begriff (den wieder keiner versteht und tausend Erklärungen nötig macht) hören willst: "Das Arbeitsverhältnis ruht während der AN BRM ist"...
Jetzt zufrieden?
Argumentation völlig unnötig ist.
Dann erkläre Du doch bitte in für Laien halbwegs verständlichen Worten (das war zumindest mein Versuch), warum die Arbeitnehmerschutzgesetze für BRM nicht gelten! Als unnötig sehe ich diesen Versuch nicht an, da ja einige es nicht glauben und verstehen wollen, dass es so ist, wie es ist.
10.07.2012 um 10:50 Uhr
Ich glaube der TE ist längst fort, während ihr euch hier noch um Begrifflichkeiten streitet. Schade, dass die Diskussionen ab einem gewissen Punkt immer wieder absolut nichts mehr mit der Frage zu tun haben, sondern nur noch zwischen den im Fred Schreibenden gezankt wird
10.07.2012 um 11:26 Uhr
@kulum: Könntest Du recht haben :-/ Ich geb mal trotzdem meinen Senf ab ;-)
Die Mitglieder des BR sind für die Dauer Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit (37.1) von ihrer beruflichen Tätigkeit bezahlt freigestellt (37.2). Während des Ehrenamtes ruht also die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmer, während die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers vollumfänglich erhalten bleibt. (611.1 BGB)
Was sagen nun die einzelnen Gesetze? Das ArbZG definiert "Arbeitszeit" als die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne die Pausen, also die Zeit, in der der ArbN seiner Hauptleistunspflicht nachkommt. In diesem Sinn haben wohl die von DrUmnadrochit zitierten Schwaben nicht ganz Unrecht: Oi Betriebsrat schafft ed... (wobei: des send fei Noigschmeckte gsie - ed amol a Gelbfiaßler säd "nix") Das MuSchG (§3) bestimmt, dass werden Mütter bei vorliegen gewisser Umstände nicht beschäftigt werden dürfen. Werden sie ja auch nicht, da sie laut BetrVG während der Amtsausübung von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt sind...
10.07.2012 um 11:46 Uhr
@petrus
Jupp, die Umschreibung ist auch verständlich.... Wahrscheinlich besser als meine.
11.07.2012 um 00:24 Uhr
@rkoch: "... Meine Fresse... Soll ich hier tatsächlich eine 20-seitige Abhandlung schreiben um auf alle Details einzugehen?"
Bloß nicht, Du hast in diesem Thread doch auch so schon genug Widersprüche produziert!
"Wenn Du den rechtliche einwandfreien Begriff (den wieder keiner versteht und tausend Erklärungen nötig macht) hören willst: 'Das Arbeitsverhältnis ruht während der AN BRM ist'..."
Damit bestünde auch kein Entgeltanspruch, ich denke nicht dass das rechtlich einwandfrei ist.
"Dann erkläre Du doch bitte in für Laien halbwegs verständlichen Worten (das war zumindest mein Versuch), warum die Arbeitnehmerschutzgesetze für BRM nicht gelten! Als unnötig sehe ich diesen Versuch nicht an, da ja einige es nicht glauben und verstehen wollen, dass es so ist, wie es ist."
Habe ich doch schon mehrfach!
Aber gerne noch einmal: Diese Arbeitnehmerschutzgesetze sprechen davon, dass der Arbeitgeber jemanden unter diesen Umständen nicht BESCHÄFTIGEN darf.
"Beschäftigung" ist die nichtselbständige Arbeit ... Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."
Der Betriebsrat in Ausübung seines Amtes wird aber eben nicht "beschäftigt", weil er keine Weisungen des Arbeitgebers erhält und nicht in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist".
@kulum: Du bewegst Dich hier in einem Forum. Sinn und Zweck eines solchen Forums ist es z.B. rechtliche Fragen zu diskutieren. Was Du erwartetst wäre unzulässige Rechtsberatung die hier gar nicht gegeben werden darf.
@petrus: "Während des Ehrenamtes ruht also die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmer, während die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers vollumfänglich erhalten bleibt. "
Auch mit diesem Definitionsversuch hast Du ein rechtliches Problem. Wenn denn tatsächlich die Hauptlleistungspflicht des BRM in Ausübung seines Amtes ruhen würde, dann wäre das BRM damit völlig frei in der Gestaltung seiner Zeit. Das BRM könnte also sagen "Ich mache jetzt Betriebsratsarbeit und die mache ich im Biergarten." Sofern die BR-Arbeit aber nicht zwingend außer Haus zu erledigen ist, hat sich das BRM während der Betriebsratsarbeit grundsätzlich im Betrieb aufzuhalten.
11.07.2012 um 01:30 Uhr
Plumperquatsch, #darf man BR-Sitzungen, die abends sind auch als Schwangere besuchen# Ja. #Kollidiert das mit dem MuSchG???# Nein.
11.07.2012 um 10:35 Uhr
Jetzt erklärt man mir schon was ich erwarte, wird immer drolliger hier
11.07.2012 um 10:39 Uhr
Kulum,
bist Du eigentlich nur zum Stänkern hier?
Hast Du keine Freunde im RL die Du nerven kannst?
11.07.2012 um 10:56 Uhr
Oh, mir war nicht bewusst, dass ich deine Erlaubnis benötige um hier zu posten. Was das Stänkern und Nerven angeht, schau dir mal deine an rkoch gerichteten Posts an und greif dir an den eigenen Erker.
11.07.2012 um 14:10 Uhr
Das BRM könnte also sagen "Ich mache jetzt Betriebsratsarbeit und die mache ich im Biergarten."
Du führst Dich selbst ad absurdum....
Sofern die BR-Arbeit aber nicht zwingend außer Haus zu erledigen ist, hat sich das BRM während der Betriebsratsarbeit grundsätzlich im Betrieb aufzuhalten.
Eben! Als BRM unterliegst Du nicht der Hauptleistungspflicht, wohl aber Deiner Verpflichtung aus dem Amt! Wenn ein BRM der Meinung ist, dass er BR-Arbeit im Biergarten erledigen möchte, dann tut er das, und kein AG der Welt kann ihn daran hindern! Dummerweise begeht er damit, das er grundlos die Firma verläßt, aber i.d.R. eine Pflichtverletzung aus dem BR-Amt mit der Folge §23 (1) BetrVG. Diesen Weg kann der AG dann gerne beschreiten. Da er nebenbei dann auch noch eine Arbeit, die keine BR-Arbeit ist (zumindest den Weg in den Biergarten), verrichtet, war der AN dann auch kein BRM, sondern immer noch AN (denn BRM ist er eben nur, wenn er tatsächlich BR-Arbeit verrichtet (EDIT: oder zumindest annehmen durfte, dass das was er tut BR-Arbeit ist - was in dem Fall wohl kaum anzunehmen ist)) - und der Arbeitszeitbetrug dürfte den AG dann ggf. zur AO K. berechtigen. Sprich Weg des AG bei so einer Sache:
- AO Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug unter Vermutung des Umstandes, dass der AN keine BR-Arbeit verrichtet hat
- Antrag an das ArbG zur Feststellung der Vermutung und Ausschluss des BRM aus dem Amt. Ob er mit beiden Sachen durchkommt steht auf einem anderen Blatt. Denn tatsächlich DÜRFEN BRM BR-Arbeit an jedem beliebigen Ort verrichten, wenn es der Sache dient (aber nur dann!). Hätte ein BR z.B. vom AG kein zugewiesenes BR-Büro und auch keinen sonst geeigneten Ort im Betrieb, so bleibt ihm u.U. nichts anderes übrig als seine BR-Arbeit an einem anderen, ungestörten bzw. sogar unbeobachteten Ort zu tun. Der Biergarten dürfte letzteren Anspruch wohl kaum erfüllen, aber das steht wieder auf einem anderen Blatt....
Ebenso in dem Fall: Du:
Aber gerne noch einmal: Diese Arbeitnehmerschutzgesetze sprechen davon, dass der Arbeitgeber jemanden unter diesen Umständen nicht BESCHÄFTIGEN darf.
"Beschäftigung" ist die nichtselbständige Arbeit ... Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."
Ich:
aber das Wort "beschäftigen" impliziert eine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung.
Wo siehst Du in diesen beiden Argumentationen da einen Unterschied, außer das Deine Beschreibung eine Tick präziser ist, am Ende aber exakt das selbe aussagt??????? Mir ging es doch nicht um das Detail, dass ein AN im Urlaub nicht beschäftigt ist, denn das tut doch nichts zur Sache! Rechtlich ist Deine Definition korrekter, aber war der Umstand, dass eine Mutter die momentan ohnehin nicht arbeitet ("beschäftigt wird") relevant für die Sache? Evtl. wird dieser in anderer Hinsicht relevant, aber nicht bezogen auf die Anwendbarkeit des MuSchG auf BR-Arbeit.
11.07.2012 um 17:48 Uhr
Erstmal danke für alle eure Antworten! Wollte jedoch nicht bezwecken, dass hier ein munterer Schlagabtausch zwischen einzelnen Schreibern entsteht :( Irgendwann wirds dann leider kontrproduktiv, wenn es scheinbar nicht mehr um das eigentliche Thema geht.... Aber wie gesagt, danke euch allen - ich bin jetzt definitiv schlauer :-)
12.07.2012 um 01:14 Uhr
@rkoch, ich merke gerade dass Du etwas in meinen Beiztrag hineinliest was dort nicht steht (bzw. stehen soll).
Ich will mal kurz zusamenfassen:
Frage: Darf eine Schwangere abends bzw. nachts an BR-Situngen teilnehmen.
Antwort: Ja, da das MuSchG für Betriebsratsarbeit nicht gilt.
Frage: Warum gilt das MuSchG nicht für BR-Arbeit?
rkoch: "ein BRM in Amtsausübung ist Kraft §37 (1) BetrVG KEIN Arbeitnehmer"
DrU weist darauf hin, dass mit Verlust der AN-Eigenschaft derr Verlust des Amtes einhergeht, es deshalb nicht sein kann, dass ein BRM in Ausübung seines Amtes kein AN ist.
rkoch: Rechtlich einwandfreier Begriff: Arbeitsverhältnis ruht.
petrus: Die Hauptleistungspflicht des AN ruht.
rkoch: Das ist wahrscheinlich besser (ausgedrückt).
Warum überzeugt mich die Argumenatation in keinster Weise?
Ich versuche mal Deine rechtliche Prüfung zu beschreiben:
MuSchG § 1 "Dieses Gesetz gilt
- für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,
- (...)"
Steht ein BRM in einem Arbeitsverhältnis? Wenn sie tatsächlich nicht AN wäre, dann nicht. Aber das hast Du ja bereits wieder verworfen. Steht jemand dessen Arbeitsverhältnis ruht in einem Arbeitsverhältnis? Darüber müsste man diskutieren, aber letztendlich hast Du dann ja zu petrus Argumenatation tendiert, dass nur die Hauptleistungspflicht des BRM ruht. Das kann mich aber nicht überzeugen, dass jemand dessen Hauptleistungspflicht ruht, nicht in einem Arbeitsverhältnbis steht. Jemand dessen Hauptleistungspflicht ruht würde nach meiner Rechtsauffassung definitiv unter das MuSchG fallen (Doppel-X Chromosom vorausgesetzt).
Kannst Du nachvollziehen, dass mich Deine Argumentation warum ein BRM nicht unter das Mutterschutzgesetz fällt nicht überzeugen konnte?
Jetzt kurz "mein" Prüfungsschema:
Fällt ein BRM unter das Mutterschutzgesetz (§ 1): Ja.
Gelten die nächtlichen Beschäftigungsverbote des MuSchG für schwangere Betriebsrätinnen für die Ausübung ihres Amtes?
§8: "(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden."
"... dürfen nicht ... beschäftigt werden ..."?
WIRD die BRMin in Ausübung ihres Amtes BESCHÄFTIGT"? Was bedeutet Beschäftigung?
Hier ein Blick in die entsprechende Lagaldefinition:: ""Beschäftigung" ist die nichtselbständige Arbeit ... Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.""
Ist Betriebsratstätigkeit "nichtselbständige Arbeit"? Grübel... Was ist denn "nichtselbständige Arbeit"? Na, da steht doch ein Hinweis: "Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."
Ist Betriebsratsarbeit eine Tätigkeit nach Weisungen? Definitiv nicht! "Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers? Wer ist hier der Weisungsgeber? Der Arbeitgeber sicher nicht (denn der musste ja freistellen, der BRV auch nicht, denn dem sind die BRM nicht unterstellt, also das Gremium? Dem mangelt es definitiv an einer "Arbeitsorganisation".
Deshalb komme ich mit meiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass der § 8 MuSchG deshalb nicht für die BR-Arbeit gilt, weil diese nicht BESCHÄFTIGT WERDEN".
Zu Deiner Aussage "Wenn ein BRM der Meinung ist, dass er BR-Arbeit im Biergarten erledigen möchte, dann tut er das, und kein AG der Welt kann ihn daran hindern!" meint das LAG Baden-Württemberg im Falle eines Freigestellten BRM: "Mit seiner Argumentation beachtet der Antragsteller jedoch nicht, dass er gerade infolge seiner Freistellung die Pflicht erhielt, während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit am Sitz des Betriebsrats im Betrieb in B. anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratstätigkeiten bereit zu halten. Mit der Freistellung endete nämlich die Pflicht des Antragstellers, die Tätigkeit als Filialleiter in der Filiale D. zu erbringen. Die neu eingegangene Verpflichtung der Tätigkeit am Sitz des Betriebsrats entstand Deshalb, weil sonst gegebenenfalls weitere, nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder zur Erledigung notwendiger Betriebsratsaufgaben für den konkreten Einzelfall gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer Arbeitspflicht hätten befreit werden müssen. Deshalb ist der Antragsteller von der grundsätzlichen Anwesenheitspflicht im Betrieb nur entbunden, soweit es zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist (vgl. BAG 31.05.1989 - 7 AZR 277/88 – AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972). Die Pflicht, sich für Betriebsratstätigkeiten im Betrieb bereitzuhalten, tritt als gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von seiner beruflichen Tätigkeit nach § 38 BetrVG ein. Mit der Freistellung des Antragstellers änderte sich daher der Ort der Leistungserbringung im Sinne des § 269 BGB in vollem Umfang. Der bisherige Leistungsort in D. wurde ersetzt durch den Leistungsort in B.. "
Und zu Deiner Gleichsetzung "Beschäftigung" = "Arbeitsverhältnis": Beschäftigung ist auch außerhalb eine Arbeitsverhältnisses möglich, einfachtes Beispiel: Ein Ausbildungsverhältnis.
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