Kündigung und Langzeiterkrankung
Hallo liebe Mitkämpfer,
benötige wieder mal die Meinung alter Hasen.
Es wurde einer Kollegin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wir haben der Kündigung aus sozialen Gründen (Langzeiterkrankung) widersprochen.
Haben heute erfahren das ihr nun doch die Kündigung ausgesprochen wurde.
Muss der AG den BR darüber separat noch mal zur vollzogenen Kündigung informieren?
Was ist wenn der AG unseren Widerspruch nicht an die Arbeitnehmerin weitergeleitet hat?
Danke Rumpen
Community-Antworten (5)
03.07.2012 um 14:23 Uhr
Mal am Rande:
Es wurde einer Kollegin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, wir haben der Kündigung aus sozialen Gründen (Langzeiterkrankung) widersprochen.
Das ist nicht Euer Ernst, oder?
Eine Kündigung "aus wirtschaftlichen Gründen" gibt es grundsätzlich nicht. Ich deute das mal um in "aus betriebsbedingten Gründen". Einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit der Argumentation "Langzeitkrank" als sozialer Grund zu widersprechen ist schon fast sträflich..... Der BR kann nur aus den in §102 genannten Gründen widersprechen, und die soziale Rechtfertigung ist nur nach Nr. 1 angreifbar. Dort ist aber von "soziale Gesichtspunkte bei der AUSWAHL" die Rede. Insofern ist auch nur die AUSWAHL angreifbar. Ein Widerspruch nach Nr. 1 kann sich also NUR darauf beziehen, dass der falsche AN ausgewählt wurde. Nicht aber, das ein AN wegen sozialer Verpflichtungen des AG gegenüber seinen AN gar nicht kündigungswürdig ist. Ihr hättet also die Chance gehabt einen ordentlichen Widerspruch (falsche Sozialauswahl nach Nr. 1) zu schreiben verpatzt und dafür einen nichtbeachtlichen Widerspruch geschrieben (der sich auf keinen der 5 Gründe stützt)....
Am Ende kann es aber sein, dass das wieder egal ist:
In einer "wirtschaftlichen Lage" liegt niemals ein Grund für eine betriebsbedingte (oder personen- oder verhaltensbedingte) Kündigung. Der einzige Grund für eine betriebsbedingte Kündigung ist die unternehmerische Entscheidung, mit weniger Personal ein geringeres Arbeitsvolumen abzudecken. Klingt wie "ist doch das selbe", ist es im rechtlichen Sinne aber nicht. Eine Kündigung die mit "wirtschaftlichen Gründen" begründet wird, ist unwirksam aus zwei Gründen:
- Gibt es nicht (wie gerade erklärt)
- Falsche Anhörung des BR a) muss dem BR einer der drei Gründe aus §1 KSchG mitgeteilt werden, wirtschaftliche Gründe ist keiner davon. b) wurde deshalb vermutlich auch keine Sozialauswahl vorgenommen (wenn die "wirtschaftlichen Gründe" in "betriebsbedingte" umzudeuten wäre), insofern wurde der BR wohl auch kaum die "soziale Auswahl" informiert Der AG hat also eine "personenbedingte Kündigung" (Krankheitsbedingt) gegenüber dem BR wahrheitswidrig deklariert - also keine ordentliche Anhörung durchgeführt.
Mit der Argumentation sind die Chancen des AN im Kündigungsschutzprozess so schlecht nicht, abgesehen davon, dass eine Langzeiterkrankung ohnehin nur in den seltensten Fällen eine Kündigung rechtfertigt.
Insofern ist es schon fast wieder gut, dass ihr einen derartigen Widerspruch geschrieben habt, denn sonst hättet ihr womöglich den AG noch auf seine Fehler hingewiesen und er hätte schnell noch alles auf sichere Beine gestellt..... Der Zug ist jetzt abgefahren....
03.07.2012 um 14:51 Uhr
Hallo,
ich denke der Koll. hat sich hier nur so hoffe ich falsch ausgedrückt.
Gekündigt hat der AG wohl aus gesundheitsgründen, lange Krankenfehlzeit, daher wirtschaftliche Gründe. Wenn der AG mit falschen Grund gekündigt hat freit sich der Anwalt. Denn wie Koll rkoch schreibet "wirtschaftliche Gründe = betriebsbedingt = Sozialauswahl"
Doch auch bei Thema lange AU müsster BR verschiedenes beachten.
- BEM
- 3-Stufen Plan, also auch besheht eine negative Gesundheitsprognose und ist ggf. auch dem Ganzen nicht durch Umsetzen auf anderen Arbeitsplatz beizukommen
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Krankheitsbedingt.html
Der BR sollte hier dringend auf Schulung.
03.07.2012 um 17:12 Uhr
@Karly & wahlvst Ein nicht durchgeführtes BEM hat bei dieser Kündigungsart nichts zu suchen! Es geht hier einfach um "wirtschaftliche Gründe." Da hilft auch der LInk zur Krankheitsbedingten Kündigung wenig! Da interssiert es wenig ob jemand Langzeitkrank ist oder nicht! Hier wird die Kündigung geprüft und wenn der BR so wie oben widersprochen hat ist der Widerspruch noch nicht mal das Papier wert, wo er drauf steht. Also hat der BR die Chance zum Helfen total vertan.
So wie rkoch es geschrieben hat trifft es (wie immer) voll auf den Punkt!
03.07.2012 um 18:08 Uhr
Lex. -- bitte einmal genau lesen.
Ich habe ja unterstellt, das der AG zwar aus wirtschaftl. Gruenden ggf eine Personenbegingte Kuendigung wegen der AU Zeiten ausgesprochen hat, was er koennte.
Dann wuerden Themen wie BEM, Ultimaratio Prinzip und 3-Sufen Pruefung sehrwohl eine Rolle spielen.
Kuendigungen aus Gruender der Gesundheit erfolgen idR stets aus wirtschaftlichen Gruenden. Besonders heute wegen der EU Urteile zum Urlaub. Da AG nun Rueckstellungen bilden muessen und hier eben nicht geringe Kosten entstehen koennen. Also wirtschaftliche Gruende.
03.07.2012 um 18:29 Uhr
Lexipedia
Es gibt im Arbeitsrecht nur folgende Kündigungen/-arten:
Kündigungsgründe
Die personenbedingte Kündigung Die verhaltensbedingte Kündigung Die betriebsbedingte Kündigung und Die außerordentliche (fristlose) Kündigung
Als Ausnahme dann noch die Änderungskündigung!
Kündigungen wegen Krankheit (also personenbedingte Kündigung) oder auch die meisten betriebsbedingten Kündigungen erfolgen zu 99,9% stets aus wirtschaftlichen Gründen. Denn der AG hat AN welche keine Gegenleistung mehr erbringen/erbringen können bzw keine Arbeit mehr.
Stets muss er dann das Ultima-Ratio-Prinzip beachten!
Grundsätzlich gilt weiter:
Kündigungsgründe
Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes braucht eine Kündigung nicht besonders gerechtfertigt zu sein. Im Anwendungsbereich des KSchG muss eine Kündigung jedoch durch Gründe
in der Person des Arbeitnehmers
in dessen Verhalten oder
durch dringender betrieblicher Erfordernisse
bedingt sein.
Also wie o. aufgeführt!
Kündigung wegen Krankheit verlangt idR, wiederholte Fehlzeiten ( Zeitraum: 3 Jahre; Umfang: mehr als 14 % der Arbeitszeit ), wenn abzusehen ist, dass diese auch in Zukunft auftreten werden
Bei einer Kündigung wegen häufiger kurzer Erkrankungen muss nach der Rechtsprechung zunächst eine negative Prognose hinsichtlich des Gesundheitszustandes vorliegen. Hiernach ist zu überprüfen, ob die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers durch die negative Gesundheitsprognose erheblich beeinträchtigt werden ( Störungen im Betriebsablauf oder wirtschaftliche Belastungen ). Schließlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung durchzuführen. Die erheblichen Beeinträchtigungen müssen zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung des Arbeitgebers führen.
Hier kann man es auch nachlesen: http://www.anwalt-in-muenchen.com/Das_Handbuch_der_Kundigung.pdf
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