Wahlbehinderung??? Ich denke schon.
Wir, neuer WV aus 5 Mitgliedern, Neuwahl eines Betriebsrates. Noch kein Büro, keinen Stift, nix....
GF hat uns jetzt in Schreiben mitgeteilt, dass er nur 3 akzeptiert, sogar gleich mal die Namen ausgewählt.. hihi. Weiterhin "dürfen" wir evtl. im Intranet, aber nur, wenn er kontrolliert. Bürobereitstellung auch erst gegen Ende August, Termin hatten wir gesetzt. Indirekte Diffamierung des WV durch ltd. Angestellte, mir reichts! ICH bin dafür, mich mit nem Anwalt in Verbindung zu setzen, oder Arbeitsgericht, geschrieben wurde schon genug... hin und her, her und hin... Aber was ist angemessen??? Wie beweisen, dass § 20 vorliegt?
Allerdings auch noch kein persönliches Gespräch gelaufen..., mir wäre das ganz recht, spart ne Menge Schreibkram... DAS wollen die anderen nicht. Wie sollen wir uns verhalten?
Community-Antworten (5)
03.07.2012 um 10:47 Uhr
Wie beweisen, dass § 20 vorliegt?
Gar nicht.. Ein dahingehend gerichtetes Verfahren vor dem ArbG läuft als Beschlußverfahren und da gilt der gerichtliche Ermittlungsgrundsatz. Der Richter wird also selbst ermitteln, ob ein Fall von §20 BetrVG vorliegt und entsprechend beschließen.
Der Weg dorthin ist also denkbar einfach:
Antrag an das ArbG: Festzustellen, dass die Einsetzung eines Wahlvorstandes mir 5 Mitgliedern erforderlich war, sowie dem AG aufzugeben, dem WV Büroräume und Sachmittel, insbesondere einen vom AG "unkontrollierten" Zugang zum INTERnet, zur Verfügung zu stellen. Beschließen, in eine Brief an das ArbG schreiben, ab zur Post. Ggf. einen Anwalt mit diesem Vorgang beauftragen.
02.07.2012 um 20:42 Uhr
Der WV besteht idR aus 3 Wenn der BR mehr beschließen/bestellen möchte sollte es Gründe geben
§ 16 (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
Sonst gilt ggf. § 119
Also, den AG auffordern unter Fristsetzung dem WV die notwendigen Mittel ztu Verfügung zu stellen. Sich ansonsten herauszuhalten. Weiter ggf. auch Hinweis auf § 119
Der AG bestimmt NICHT die Mitglieder, wenn er Probleme mit dem Beschluss des BR oder falls er bei Erstwahl in der Wahlversammlung bestellt/gewählt wurde, muss er das ArbG bemühen.
02.07.2012 um 21:49 Uhr
Drei Mitglieder ist schon o.k. (die anderen könnte man als Ersatzmitglieder nennen). Notwendige Materialien muss der AG Euch schon stellen. Bis August kann er Euch da nicht vertrösten.
DAS wollen die anderen nicht< Was wollen die anderen nicht? Gespräche führen?
Auf gütlichem Wege schnell eine Lösung zu finden ist besser, als den Rechtsweg zu beschreiten - aber wenn nichts anderes geht, muss es eben so sein.
03.07.2012 um 08:03 Uhr
Fristen haben wir ja schon gesetzt. Also, wie oft denn noch ne Frist setzen... ????
Der WV wurde durch den KonzernBR berufen. 5 finden wir ok, weil 5 Standorte bei ca. 300 AN...
Jo gironimo, die anderen wollen keine Gespräche führen. So fliegen dann die Briefchen hin und her und wir sind beschäftigt.... und kommen nicht zu unserer Arbeit.
03.07.2012 um 12:44 Uhr
ziegenkäse, wenn Ihr Fristen setzt, solltet Ihr auch im Hinterkopf haben, was nach Fristversäumnis passiert.
rkoch hat den Weg aufgezeigt, Ihr müsst ihn aber auch gehen wollen.
Mein Weg wäre allerdings auch das persönliche Gespräch , im dem man dem AG noch einmal klar machen kann, dass nun Schluss mit lustig ist und der nächste Schritt der Rechtsweg ist.
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