Erstellt am 02.07.2012 um 18:36 Uhr von Karly
Das BRM ist für Zeit der Wahrnehmung von Mandatsaufgaben gem. § 37 (2) von der Arbeit zu befreien also nicht diese Zeit ist dann hinten anzuhängen oder zuverdichten.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
DKK § 37 Rn 13
Der Anspruch des BR-Mitglieds auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erschöpft sich nicht darin, lediglich die zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Aufgaben erforderliche Freizeit zu erhalten. Der AG ist vielmehr verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme durch BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht zu nehmen. Daraus folgt, dass ein BR-Mitglied nicht mit dem Arbeitspensum eines Vollzeitbeschäftigten belastet werden darf (vgl. BAG 27. 6. 90, BB 91, 739 = PersR 92, 76,; Fitting Rn. 21; SWS, Rn. 9; v. Hoyningen-Huene, S. 168 f.; DKKF-Wedde, § 37 Rn. 8, 37).
Erstellt am 02.07.2012 um 18:56 Uhr von blackjack
Erstellt am 02.07.2012 um 20:28 Uhr von Hoppel
@ DanielList
Ich kenne kein Urteil oder eine Gesetzesgrundlage, nach welcher ein AG verpflichtet ist, die Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten BRM so verplanen zu müssen, dass eine BR-Sitzung zwingend in die Arbeitszeit dieses BRM fällt.
Außerdem hast Du Anspruch auf 2 Stunden Freizeitausgleich, die Du gem. § 37 Abs.3 geltend machen kannst.
Hast du eigentlich einen Antrag nach § 8 TzBfG auf Verringerung der Arbeitszeit gestellt?
Erstellt am 02.07.2012 um 20:56 Uhr von wahlvst
@Hoppel hat es ja geschrieben, Freizeitausgleich für die Zeit der Mandatsarbeit außerhalb der Regelarbeitszeit. Das wäre dann in der verbleibenden Regelarbeitszeit.
Aber:
BAG - Anspruch auf Arbeitsbefreiung für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.2.2012 - 7 AZR 774/10 - wie folgt: Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Bei der zeitlichen Festlegung der Arbeitsbefreiung hat der Arbeitgeber die Wünsche des Betriebsratsmitglieds nicht entsprechend den Grundsätzen der Urlaubsgewährung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu berücksichtigen. Die Freistellung muss nach billigem Ermessen iSv. § 106 Satz 1 GewO iVm. § 315 Abs. 3 BGB erfolgen.
Bedeutet, hier haben NICHT die Wünsche des AN/BRM den Vorrang, sondern der AG kann es gem. betriebslicher Belange regeln. Er darf nur keine Willkür anwenden.
Erstellt am 02.07.2012 um 23:47 Uhr von Valdi
@ Daniel...
bin selbst Teilzeitler, allerdings in 3 Schichtbetrieb. BR-Sitzung, jede Woche und noch BetriebsausschussMGl dh. Cirka 3h in der Woche ausserhalb meiner Schichtzeit. Wir haben noch ein PlusMinus Arbeitszeitkonto und immer wenns geht, mache ich FreizeitAusgleich. Ich tanze auf zwei Hochzeiten sagt mein Chef. Aber er ist in der Pflicht fuer Ersatzpersonal zu sorgen. Es gibt noch die Option, wenn er mich nicht entbehren kann, lass ich mir schon mal Stunden 1:1 ausbezahlen. BR-Arbeit ist keine Mehrarbeit / als Teilzeitler habe ich viel Zeit fuer meine Kollegen/innen wenns brennt. Lg. Valdi
Erstellt am 03.07.2012 um 13:34 Uhr von Daniellist
Danke für die vielen Antworten. Ich konnte es soweit klären. Ich bekomme den Ausgleich nächste Woche. Muss an zwei Tagen nur 3 Std. arbeiten.
Jetzt bin ich auf Do. gespannt, da wird der Schichtplan für nächste Woche freigegeben. Soweit ich bis jetzt gesehen habe (noch nicht Final) wurde ich für Fr. mit 7,5 Std geplant. 9-11 normale Tätigkeit und 11-16:30 BR-Sitzung.
Das schlimmste an der Angelegenheit ist eigentlich, daß ich den stress nicht mit meinem Vorgesetzten also AG habe. Sondern mit der BR-Vorsitzenden also AN-Vertreter. Würde sie sich doch nur so stark für die AN einsetzen, wie sie sich gegen die AN einsetzt. Ich bin ja auch AN.