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Leitender Angestellter

K
koala
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

wir haben vor ein paar Tagen einen BR in unserem Elektrofachmarkt gegründet. Unser Chef (der keinen BR will) will nun die Wahl anfechten, weil wir die Abteilungsleiter mit auf die Wählerliste gesetzt haben und diese auch z.T. mitgewählt haben. Nach seiner Definition sind das aber leitende Angestellte, die nicht hätten wählen dürfen. Kann man einen Abteilungsleiter in einem Elektrofachmarkt, die alle samt vorher einfache Verkäufer gewesen sind, als leitenden Angestellten bezeichnen? Wenn ja, zu welchen besonderen Aufgaben müssten diese beispielsweise nach §5 BetrVG (3) 3 befähigt sein?

Danke und VG, Sven

1.50105

Community-Antworten (5)

G
gironimo Akzeptiert

01.07.2012 um 18:56 Uhr

Nein - das sind auf keinem Fall leitende Angestellte.

Selbst ein Markleiter von einer Fachhandelskette dürfte kaum unter den § 5 BetrVG fallen, da deren Rechte doch recht eingeschränkt sind und von der Zentrale "ferngesteuert werden".

Auch wenn ein AN leitende Aufgaben hat, ist er weiterhin wahlberechtigt und wählbar - und der BR für ihn als AN zuständig.

Macht Euch keine Sorgen. Möge Euer Chef zum Gericht gehen. Ihr könnt dann selbstverständlich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Wahrnehmung Eurer Interessen beauftragen (Beschluss hierzu in einer BR-Sitzung fassen).

B
BRMetall

01.07.2012 um 19:24 Uhr

Kann der Abteiler frei in der Entscheidung AN einstellen und entlassen?

Hat der AG Waehlerliste zur Verfuegung gestellt und waren die Abteiler dort aufgefuehrt?

D
DrUmnadrochit

01.07.2012 um 20:12 Uhr

"Hat der AG Waehlerliste zur Verfuegung gestellt und waren die Abteiler dort aufgefuehrt?"

Die Erstellung der Wählerliste ist Aufgabe des Wahlvorstandes!

B
BRMetall

01.07.2012 um 20:52 Uhr

DrU. - ist mir auch bekannt, doch uns beiden ist ja wohl bekannt, dass der AG dem WV die Namen der Beschaeftigten und damit Wahlberechtigten liefern muss. Das hatte ich gemeint und dachte es waere klar.

Wenn nun ein AG der kritisch zu einer BR Wahl steht, dann dem WV ggf wissent und vorsaetzlich Namen auch von leitenden Ang liefert um so ggf auf einen Fehler hofft, koennte ggf vor dem ArbG dann deutliche Worte hoeren. Wobei, selbst wenn 1 leitender mitgewaehlt haette, dadurch aber das Wahlergebnis nicht beeintraechtigt wurde, duerfte es nicht zur Anfechtung reichen.

P
poiuz

01.07.2012 um 21:40 Uhr

Das klärt ja nun aber auch der Anwalt des neuen BRs, bei dem wart ihr dcoh sicher schon?

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