Erstellt am 29.06.2012 um 11:17 Uhr von Matze
Offensichtlich wird der Betriebrat in seiner Tätigkeit behindert.
Offenes Gespräch zum AG suchen mit Hinweis auf §40 BetrVG und vielleicht schon mal vorsichtig auf den §119 BetrVG (1) Abs. 2 hinweisen.
Erstellt am 29.06.2012 um 11:35 Uhr von BRMetall
Matze
Wo wird hier bitte der BR "Offensichtlich behindert"???
Dazu müsste man wissen, hat der BR ggf. einen PC den er nutzen kann und gibt es einen Drucker der genutzt werden kann, ohne dass ggf die Vertraulichkeit von Schreiben verletzt wird??
Erstellt am 29.06.2012 um 11:54 Uhr von Minna
Danke das ist genau das was wir wissen wollten.
Erstellt am 30.06.2012 um 00:49 Uhr von poiuz
Behinderung ist da sicherlich übertrieben. Falls die Ausrüstung tatsächlich notwendig ist dem AG eine ein/zwei/dreiwöchige (Je nach persönlicher Freundlichkeit) Frist setzen und danach zum Anwalt und nach §40 einklagen.
Erstellt am 30.06.2012 um 09:28 Uhr von Kölner
@Minna
Was steht denn bereits im Büro, was ist vorhanden?