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Wann beginnt Frist für BR im Beteiligungsverfahren - Kündigung ?

K
Kayaluna
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wie sieht es in folgendem Fall aus: Im Falle einer personenbedingten Kündigung wurde der Betriebsrat am Freitag informiert. Allerdings waren die Informationen nicht vollständig (Angaben zur Person und zu Kündigungsgründen unvollständig, wurden auf Nachfrage am darauffolgenden Dienstag nachgereicht). Ab wann gilt denn nun die 1-Wochen-Frist ? Ich weiß, sie beginnt am Tag nach Mitteilung durch den Arbeitgeber - ich bin mir in diesem Fall aber unsicher, ob die Frist schon zu zählen beginnt, auch wenn dem BR nicht alle Angaben vorliegen, um sich "ohne eigene Nachforschungen ein eigenes Bild machen zu können". Vielen Dank für Eure Antworten.

2.231014

Community-Antworten (14)

L
luckyman

27.06.2012 um 12:25 Uhr

m.E. am Freitag!

M
monalisa

27.06.2012 um 12:29 Uhr

@Kayaluna, am darauffolgenden Dienstag habt ihr die fehlenden Daten erhalten, also beginnt die Frist am nächsten Tag, dem Mittwoch!

U
Ulrik

27.06.2012 um 12:34 Uhr

Hallo,

meiner Meinung nach beginnt die Frist ab Mittwoch zu laufen. Zum Einen, weil in § 102 BetrVG genannt ist, dass der AG die Gründe für die Kündigung mitzuteilen hat. Das hat er bis Dienstag ja nicht getan, also eine unvollständige Anhörung, welche die Frist noch nicht auslöst. Dazu schreibt auch der Fitting im Kommentar zu §102 bei Rn 23, was genau der AG mitzuteilen hat. Zum Anderen schreibst Du selbst, daß die Frist am Tag nach der Unterrichtung zu laufen beginnt. Ergo, Mittwoch. Siehe hierzu § 187 BGB @luckyman: Aus diesem Gund wäre auch der Freitag nicht korrekt, sondern enn dann der Samstag (sofern es ein regelmässiger Arbeitstag im Unternehmen von Kayaluna wäre)

L
luckyman

27.06.2012 um 12:43 Uhr

ihr habt mich überzeugt!

M
monalisa

27.06.2012 um 12:54 Uhr

@luckyman, das fröhliche Lächeln fehlt! :-))

K
Kölner

27.06.2012 um 14:22 Uhr

@luckyman Es macht Sinn dem AG in so einem Fall mitzuteilen, ab wann man die Anhörung des BR als ordnungsgemäß betrachtet...

G
gironimo

27.06.2012 um 17:05 Uhr

die Frist beginnt tatsächlich, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen - also Mittwoch.

Allerdings übersieht man im Falle einer Kündigung gerne, dass Informationen fehlen. Eine nicht ordentlich erfolgte Anhörung des BR, steigert den Prozeßerfolg des AN ungemein.

J
jungevommeer

28.06.2012 um 17:46 Uhr

Also ich bin der Meinung, dass die Frist am Dienstag beginnt. §187 Satz1 BGB bezieht sich nur auf Fristen bei denen eine Uhrzeit maßgeblich ist. Bei BR Anhörungen geht es aber um tageweise Fristen. Dort sollte dann der Satz 2 greifen.

K
Kulum

28.06.2012 um 18:14 Uhr

Und wenn wir jetzt aber konstruieren, dass für den Beginn der Frist maßgeblich ist, wann der BR vollständig informiert wurde, bist du dann vielleicht doch eher für Abs.1 zu begeistern?

J
jungevommeer

28.06.2012 um 18:27 Uhr

Das für den Beginn der Frist maßgeblich ist wann der BR vollständig informiert wurde, steht außer Frage. Endscheidend ist aber, dass es sich hierbei um eine tageweise Frist handelt. Da hier eine Uhrzeit keine Rolle spielt, greift meiner Meinung nach Satz 2. Oder ich liege jetzt hier völlig daneben.........

S
Snooker

28.06.2012 um 19:15 Uhr

@jungevommeer

Ist die Uhrzeit oder Tageszeit wirklich so unerheblich? Mal angenommen in einem Betrieb in dem grundsätzlich alle um 14:00 Uhr Feierabend machen, kommt der chef um 13.55 Uhr mit einer Anhörung zur Kündigung umd die Ecke.....und nehmen wir dann mal an es wäre eine außerordendliche Kündigung......so konnte man dann einen BR auch zu Akkordarbeit zwingen. Könnte nun versuchen das Haarklein auseinander zu klabüsern wie § 187 BGB zu verstehen ist, aber mache es mir einfach und der folgende Link erklärt es. http://studienservice.de/thema/54096/

Anschließend darfste dann auch studieren. smile

J
jungevommeer

29.06.2012 um 09:49 Uhr

Na dann habe ich das wohl jahrelang falsch interpretiert. Aber schön zu wissen.......vielen Dank!

K
Kulum

29.06.2012 um 09:59 Uhr

Das hier mal jemand einsieht etwas falsch verstanden zu haben. Unglaublich, du hast meinen ehrlichen Respekt. Davon könnten sich einige ne Scheibe abschneiden

R
rkoch

29.06.2012 um 12:42 Uhr

@jungevommeer

Du hast den Sinn dieses § aber auch vollkommen missverstanden:

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Damit ist keine spezifische Uhrzeit gemeint. Es geht vielmehr darum: Muss IRGENDWANN im Laufe eines Tages ein Ereignis eintreten, damit die Frist zu laufen beginnt, so wird der Tag an dem dieses Ereignis eingetreten ist, nicht mitgezählt. Der Zugang der Anhörung oder einer weiteren Information wie in diesem Fall, ist nicht auf irgendeine Uhrzeit fixiert. Dieser passiert IRGENDWANN im Laufe des Tages. Deshalb wird dieser Tag nicht mitgezählt.

Abs. (2). Dient quasi der Verdeutlichung, da er den Fall darstellt, wenn (1) nicht zutrifft (eine dritte Variante gibt es nicht, und da die Frist ja auf jeden Fall irgendwann anlaufen muss, MUSS (1) oder (2) zutreffen!)

Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.

Der "Beginn eines Tages" kann nur dann maßgeblich sein, wenn er als solcher auch bezeichnet wird. z.B. "am 29.06.2012 beginnt die Frist". Ein "Ereignis" kann per Definition nicht auf den Beginn eines Tages fallen. Es müsste dann exakt um 0:00 Uhr des Tages eintreten, keine Millisekunde früher oder später. Also kann nur eine präzise Zeitbezeichnung (ohne dass noch irgendein Ereignis eintreten müsste) in der zugrundeliegenden Regel diese Variante auslösen. Trifft das nicht zu, gilt nach dem Ausschlussverfahren Abs. (1).

Abs. (1) wird dann ggf. noch durch Details modifiziert, z.B. durch den "Zugang". Wird ein Ereignis erst ausgelöst, wenn der Auslöser "zugegangen" ist, wird auch ein Ereignis, das zwar in den Tag fällt (Brief kommt um 21:00 Uhr an, geht aber nicht zu da keiner da ist, der den Brief entgegennehmen könnte) auf den nächsten Tag verschoben.

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