Erstellt am 09.04.2008 um 10:35 Uhr von cammi
Hallo
natürlich beginnt die Frist mit Antragseinreichung beim BR.
Ihr könnt nach §99 dem Antrag widersprechen mit der Begründung, dass die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt wurden. ( § 99 BetrVG, Abs. 2, Nr. 3 )
Lest euch doch dann auch gleich den § 99 Abs, 3 Satz 2
Erstellt am 09.04.2008 um 10:38 Uhr von Mona-Lisa
@Aspect,
der AG muss ja erst mal den Antrag zur Zustimmung bei euch abliefern. Die Frist beginnt am Tag danach, sofern ihr alle dazu notwendigen Unterlagen erhalten habt.
Erstellt am 09.04.2008 um 10:48 Uhr von Efaienaerbeer
Wenn die nach § 99 vom Arbeitgeber mitzuteilenden Grundinformationen fehlen, dann ist es keine "ordnungsgemäße" Anhörung und daher beginnt auch die Wochenfrist nicht. Ihr solltet dennoch vorsichtshalber (falls nachher ein Gericht auf die Idee kommt, die Info sei doch ausreichend gewesen) neben der Einforderung der fehlenden Infos gleichzeitig vorsorglich widersprechen. Dabei müsst ihr euch auf einen der in den Nrn. aufgezählten Gründe beziehen. "Unzureichend informiert" ist da nicht aufgezählt (auch nicht in Nr. 3!), ist also kein Widerspruchsgrund.
Also: "...hinsichtlich der Einstellung von Herrn Müller sind wir nicht ausreichend informiert. Es fehlen Angaben über die Person von Herrn Müller und dazu, welche Tätigkeiten er konkret ausüben soll, wie er eingruppiert werden soll und welche Auswirkungen sich durch die Einstellung für andere Beschäftigte ergeben. Außerdem fehlen die Bewerbungsunterlagen der anderen Bewerber. Da also noch nicht einmal die grundlegenden nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzuteilenden Informationen vorliegen, hat die Anhörungsfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG noch nicht begonnen.
Nichtsdestotrotz verweigern wir vorsorglich bereits jetzt die Zustimmung zur Einstellung von Herrn Müller, weil Frau Meier aus der Abteilung xy mitgeteilt wurde, ihre Arbeitskraft sei dort nicht mehr benötigt, so dass die Gefahr einer Kündigung für sie besteht. Fr. Meier könnte die Tätigkeit, die nun Herrn Müller angeboten wurde ausüben. ..."
Erstellt am 09.04.2008 um 12:21 Uhr von Petrus
@efa:
Ich glaube, der Widerspruchsgrund lag zu nahe - darum hast Du ihn nicht gesehen:
§99 (2) Nr. 1 BetrVG - es wurde gemäß Deiner Begründung gegen die Bestimmungen des §99 (1) BetrVG verstoßen.
Erstellt am 09.04.2008 um 12:56 Uhr von Efaienaerbeer
@Petrus
Naja, nach der ständigen Rechtsprechung des BAG setzt Nr. 1 voraus, dass die personelle Maßnahme als solche - hier die Einstellung - durch das Gesetz/TV/BV/Unfallverhütungsvorschrift verboten ist. Nach Fitting, § 99 Rn. 206 ist der Verstoss gegen die nach § 99 BetrVG vorgesehene Beteiligung des BR nur ein Verfahrensverstoß und kein solches Verbot der Einstellung als solcher. Dies sei deshalb O.K., weil das BAG gleichzeitig davon ausgeht, dass die Frist des § 99 BetrVG noch nicht läuft und der Arbeitgeber daher noch nicht die Maßnahme durchführen darf. Nur wenn über die Nichtbeachtung des Verfahrens noch ein zusätzlicher Verstoss dazu kommt, sei Nr. 1 gegeben.
Übrigens immer so viele Gründe aus den Nummern anführen wie möglich, damit dann vielleicht einer davon greift. Sozusagen mit Auffangnetzen arbeiten.