Erstellt am 26.06.2012 um 08:09 Uhr von gironimo
Freiwillioge Arbeit ? Das kann es ja wohl nicht sein. Soll das heißen, dass es für den Tag gar nichts gibt?
(siehe auch § 612 BGB und eventuelle Tarifverträge)
Erstellt am 26.06.2012 um 08:14 Uhr von MonaLisa
@Wetzn,
vielleicht hilft da nur die Holzhammermethode....
Freiwillig heisst doch frei und willig, oder? Dann hat an diesem Tag eben jeder was vor!
Erstellt am 26.06.2012 um 10:15 Uhr von petrus
> möchten einen Tag der offenen Tür an einem Samstag durchführen
> freiwilliges Arbeiten handelt
Ja wenn's dann freiwillig ist, würde ich als ArbN nur kommen wenn ich ohnehin auf dem Dienstplan stehe. Um die Besucher kann sich ja die Leitung kümmern, die ja sicherlich mit gutem Beispiel vorangeht...
Als BR würde ich mich gironimo anschließen wollen - und dem ArbGeb die Duldung der "freiwilligen Arbeit" untersagen wollen. Und falls eure Leitung sich außerstande sieht, die "Freiwilligen" von der Arbeit abzuhalten, sei ihr ein Urteil zur Lektüre empfohlen: BAG vom 27.11.1990 - 1 ABR 77/89
Erstellt am 26.06.2012 um 11:16 Uhr von rkoch
Nochmal zum Begriff der "Freiwilligkeit":
Auch Freiwilligkeit bedeutet nicht, dass man etwas "kostenlos" macht. Freiwillig bedeutet für sich genommen nur, dass eine Aktion nicht angeordnet wird, die Teilnahme an dieser also im eigenen Ermessen liegt.
So weit aber ein AN auch an einer "freiwilligen" Aktion den Weisungen (selbst wenn es sich um nicht vertragsgemäße Tätigkeiten handelt) des AG untersteht, bleibt es Arbeitszeit. Dabei muss der Begriff der "Freiwilligkeit" auch unter dem Aspekt der "Notwendigkeit" gesehen werden.
Oft genanntes Beispiel: Die Teilnahme an einer Fortbildung ist "freiwillig". Damit wollen AG auch oft sagen "unbezahlt". Wenn die Fortbildung tatsächlich derart ist, dass ein Bezug zur Arbeitsleistung des AN nicht hergestellt werden kann (z.B. ein Kochkurs für Büroarbeiter), dann ist diese tatsächlich i.d.R: unbezahlt. Kann der gelehrte Inhalt hingegen für die Arbeit genutzt werden (z.B. Kochkurs für Küchenangestellte), dann ist die Teilnahme Arbeitszeit. Ist sie hingegen sogar Voraussetzung (z.B. Kochkurs in einer speziellen Zubereitungsart, die zukünftig genutzt werden soll für Köche), so ist sie noch nicht einmal freiwillig (wie soll der Koch sonst zukünftig seine Arbeit machen?), egal wie sie der AG deklariert.
Vor diesem Hintergrund kannst Du die "freiwilligkeit" dieser Aktion bemessen. Ist es "Erforderlich", dass AN an dieser Veranstaltung teilnehmen? Ist zu erwarten, dass die AN bei Teilnahme an dieser Veranstaltung mit Arbeitsinhalten in Berührung kommen, oder kommen die AN nur zu dem Zweck sich den Bauch vollzuschlagen und ggf. Beifall zu klatschen?
Erstellt am 26.06.2012 um 15:47 Uhr von luckyman
Das ist echt dreist!
Freiwilliges Arbeiten ist u.U. gerade noch ein Ehrenamt, mithin aber nicht die Mitarbeit und Durchführung einer solchen Veranstaltung des AG. So lange es nicht heisst, "sie und ihre Familien sind uns an diesem Tage als Gäste recht herzlich willkommen", würd eich das immer als Arbeitszeit werten. Unter den Umständen, einfach fern bleiben!