Stellenbeschreibung sachlich falsch. Was kann der BR tun?
Liebe Leute, was kann von Seiten des Betriebsrates in folgendem Fall gemacht werden?
Ein Mitarbeiter ist für eine Tätigkeit X eingestellt worden, die er bis vor einen Jahr ausgeübt hat. Doch dann arbeitete er nicht mehr projektbezogen, wie es seine Stellenausschreibung ausweist, sondern wurde angewiesen projektübergreifend für die Finanzen aller Projekte zu arbeiten (=Tätigkeit Y).
Jetzt bat der Mitarbeiter um ein Zwischenzeugnis, eigentlich nur, damit ihm seine jetzige Tätigkeit Y dokumentiert wird. Das Zwischenzeugnis wurde von der Personalabteilung abgelehnt: Zwischenzeugnis gäbe es nur, wenn man in Elternzeit ginge, der Vorgesetzte wechsele oder man sich woanders bewerben wolle.
Des weiteren bat der Mitarbeiter um eine seinen Tätigkeiten angepasste Stellenbeschreibung. Auch diese wird ihm verwehrt, denn "...nur weil sich die Verantwortung und Aufgaben ändern, kann man ja nicht jedes Mal gleich die Stellenbeschreibung ändern." Der Mitarbeiter müsse mit der leben die er hätte, solange er diesen Jobtitel für Tätigkeit X habe.
Die Tätigkeit des Mitarbeiters "einzigartig" zumindest in unserer Firma, denn die Tätigkeit, die der Mitarbeiter jetzt ausübt, übt sonst niemand im Unternehmen aus. Die Personalabteilung müsste jetzt also eine Stellenbeschreibung neu erstellen.
Community-Antworten (3)
25.06.2012 um 15:26 Uhr
Stellenbeschreibungen sind eine Art Konkretisierung des Arbeitsvertrages. Also Inividualrecht.
Das hindert den BR natürlich nicht daran, im Auftrag des Arbeitnehmers den AG aufzufordern, eine neue St.-B. zu erstellen.
Um dem Nachdruck zu verleihen, könnte der BR feststellen, dass hier eigentlich eine Versetzung vorlag, bei der der BR nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Um diesen Punkt sachgerecht überprüfen zu können, möge der AG die Aufgaben genau beschreiben (Stellenbeschreibung....)....
25.06.2012 um 16:33 Uhr
Sind Stellenbeschreibungen mitbestimmungspflichtig? http://www.beer-management.de/stellenbeschreibungen/146-stellenbeschreibungen/176-5sind-stellenbeschreibungen-mitbestimmungspflichtig
"Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten..." (§§ 81, Abs. 1 BetrVG).
"Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend." (§§ 81, Abs. 2 BetrVG) "Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen." (§§ 82, Abs. 1 BetrVG) "Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen..." (§§ 91 BetrVG) "Dieses Gesetz (BetrVG – der Verfasser) findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform." (§§ 118, Abs. 2 BetrVG)
25.06.2012 um 16:45 Uhr
Das Recht auf ein Arbeitszeugnis besteht erst am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Dies ergibt sich aus § 109 GewO. Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis für den Arbeitnehmer kann sich aber ergeben, aus TV oder wenn ein erheblicher Grund vorliegt.
Diese könnten sein: Bei Aufhebungsvertrag. Parallel zu den Verhandlungen können Sie ein Zwischenzeugnis fordern Längeres Arbeitsverhältnis, wenn schon länger kein zwischenzeitliches Zeugnis ausgestellt wurde oder es im Unternehmen kein regelmäßiges Beurteilungssystem gibt Weiterbildungsmaßnahmen, bei denen ein Zeugnis benötigt wird Outsourcing bzw. Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils oder auch eine Insolvenz Antritt einer längeren Auszeit, z.B. Antritt der Elternzeit oder Erziehungsurlaub Änderungen des Aufgabengebiets, z.B. eine Freistellung als Betriebsratsmitglied Beförderung oder Versetzung Vorlage bei Behörden oder Gerichten etc.
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