Erstellt am 22.06.2012 um 17:17 Uhr von wahlvst
lancelot
bis du nicht schon länger hier dabei?? ggf schon seit 2009! Dann sollte dir die Antwort doch bekannt sein. Also das Thema besonderer Kündigungsschutz der BRM
Erstellt am 22.06.2012 um 17:32 Uhr von poiuz
Also Kündigungsschutz bis 30.6.2015, Kündigung am 1.7.2015 zum 31.12.2016 möglich.
Is doch fein. (Für den Kollegen) :-)
Wieso überhaupt "verlängert"? Arbeitsverträge die sich wie beispielsweise Mietverträge verlängern ohne Kündigung gibts nicht, dein Kollege hat sehr wahrscheinlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Erstellt am 22.06.2012 um 18:01 Uhr von Streikbrecher
Hat er aber einen befristeten ArbV dann endet das BR-Mandat mit auslauf des ArbV. Dieses auch wenn es bisher 1 Urteil, nur auf ArbG -Ebene, ´gibt welches besagt, dass u. bestimmten Umständen ein Recht auf Entfristung besteht.
Hier ist aber zu beachten:
1. Nur ArbG, Rechtsweg war nicht mehr notwenudig da eine außergerichtl. Einigung getroffen wurde
2. es ging um eine Sachgrundlose Befristung
Erstellt am 22.06.2012 um 23:34 Uhr von poiuz
Hier haben wir aber einen Vertrag der sich verlängert, wenn er nicht gekündigt wird. Gekündigt werden kann aber nicht, wegen BR-Mandat.
Das ist ein kleiner, aber feiner Unterschied zum Vertrag der abläuft, wenn er nicht ausdrücklich verlängert wird.
Erstellt am 22.06.2012 um 23:43 Uhr von BRMetall
@poiuz
Entweder hat er einen unbefristeten oder befristeten ArbV!
Es gibt keine ArbV welche sich automatisch verlängern. Denn dass wäre ein Verstoß gegen das Teilzeit und Befristungsgesetz.
Wenn der ArbV wirklich einen solchen "Schwachsinn" enthalten würde, sollte der AN auf Feststellung klagen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht da Verstoß gegen Teilzeit und Befristungsgesetz.
Verträge welch sich jeweils bei nicht kündigung verlänger gibt es bei Abos. Arbeitsverhältnis im Abo gibt es aber bekanntlich nicht.
Könnte man als BR wissen
Was lancelot da wirklich meint ????? Da er ja schon mind. 3 Jahre hier dabei ist sollte er es eigentlich wissen.
Erstellt am 23.06.2012 um 02:21 Uhr von poiuz
Hättest du meinen ersten Beitrag komplett gelesen, hättest du:
"Wieso überhaupt "verlängert"? Arbeitsverträge die sich wie beispielsweise Mietverträge verlängern ohne Kündigung gibts nicht, dein Kollege hat sehr wahrscheinlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag."
gesehen.
Ich wies bereits daraufhin ..
Erstellt am 23.06.2012 um 08:53 Uhr von gironimo
Hallo Lancelot,
so wie Du das schreibst (ich gehe auch von einem unbefristeten Arbeitsvertrag aus, der jeweils zum Jahresende kündbar ist) würde ich auch davon ausgehen, dass erst zum 31.12.2015 gekündigt werden kann (es kommt ja noch der nachwirkende K-Schutz bei BR's). Und wenn jemand die Kündigung fürchtet, kandidiert er vielleicht wieder ....
Erstellt am 23.06.2012 um 12:02 Uhr von NoPain
Ich habe das Gefühl das TE etwas anderes meint. Der AN der zugleich BRM ist, um den es hier zu gehen scheint, ist vermutlich schon etliche Jahre in der Firma beschäftigt. Dadurch hat dieser halt eine sehr hohe Kündigungsfrist, hier 12 Monate zum Jahresende.
Also stellt sich hier offenbar die Frage, ob dieses BRM, welches sich noch im Amt befindet, heute schon gekündigt werden kann, wenn die Kündigung erst NACH der Kündigungsfrist und der JETZIGEN BR-Zeit ihre Wirkung entfaltet. Aus meiner Sicht eine interessante Frage und Fallstellung. Auch nach der Fragestellung des TE benannten Zeiträume, denn der 30.06.2014 ist ja kein allgemeines Wahldatum, also stimmt hier schon mal etwas nicht ;)
Es stellt sich also auch die Frage, ob der AUSSPRUCH der Kündigung eines im Amt befindlichen BRM korrekt wäre, wenn die Entfaltung dieser Kündigung erst zum Fristende, hier 31.12.2014, und zum Ende der JETZIGEN BR-Zeit ihr Wirkung entfaltet. Ferner wäre interessant, was passieren würde, wenn das BRM wiedergewählt würde, die Kündigung aber bereits ausgesprochen wurde.
Verzwickt ;)
Erstellt am 23.06.2012 um 12:37 Uhr von blackjack
NoPain,
ordendliche Kündigung während der Amtszeit? Scherzkeks.
Erstellt am 23.06.2012 um 13:04 Uhr von NoPain
Ich meinte wenn die Kündigung zwar in der Amtszeit ausgesprochen wird, diese aber ihre Wirkung erst nach der Amtszeit und nach dem nachwirkenden Kündigungsschutz entfaltet ;) Wie siehts denn damit aus?
Erstellt am 23.06.2012 um 13:06 Uhr von doppelkopf
Wie wäre es mit Orlando:)
Erstellt am 23.06.2012 um 13:30 Uhr von NoPain
Wäre das dann aber nicht eine fristlose? Die geht ja eh ;)
Erstellt am 23.06.2012 um 13:40 Uhr von doppelkopf
das sind die Zauberworte
........obwohl deren Voraussetzungen an sich nicht vorliegen. Dazu werden die Anforderungen an den wichtigen Grund herabgesetzt und eine Auslauffrist gewährt.
Erstellt am 23.06.2012 um 14:05 Uhr von NoPain
richtig, nach § 626 BGB ;) Aber wie sieht es denn mit der ordentlichen ( ... ) aus?
Erstellt am 23.06.2012 um 14:22 Uhr von blackjack
Während des Zeitraums, in dem der Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung besteht, kann die Kündigung nicht ausgesprochen werden.