@TinaMaria
Der BRV hat rechtzeitig unter Angabe der TO zu laden... Der AG hat den BR rechtzeitig zu informieren. Zweimal "rechtzeitig" und doch ganz was unterschiedliches. Für Euch ist nur ersteres relevant, die Ladungspflicht des BRV.
Was in diesem Sinne "rechtzeitig" ist, kann, muss aber nicht, per GO geregelt werden. Und auch hier kann nicht alles gemacht werden.
Die Rechtsprechung interpretiert in diesem Fall die Rechtzeitigkeit so:
Die Ladung muss so rechtzeitig erfolgen, dass
- ALLE geladenen BRM von Termin und der TO Kenntnis nehmen können,
- noch die Chance haben sich verhindert zu melden,
- EBRM geladen werden können und
- alle geladenen BRM/EBRM sich noch auf die Sitzung vorbereiten können, d.h. recherchieren und sich eine Meinung bilden können.
In diesem Sinne werden i.d.R. 3 Arbeitstage als notwendig angesehen. Die Ladung muss also 3 AT vor der Sitzung erfolgen. Erst JETZT kommt das "Rechtzeitig" des AG ins Spiel: Der AG muss den BRV so rechtzeitig informieren, dass dieser noch
- von dem zu behandelnden Umstand Kenntnis nehmen kann und
- diesen auf die TO setzen kann.
I.d.R. wird hierfür allerdings 1 Tag reichen, und genau dass ist, was Euer AG mit "am Tag vorher 17:00" meint. Da beugt er allerdings u.U. die Rechtsprechung etwas, denn von "17:00 Uhr" kann nur dann die Rede sein, wenn die betriebsübliche Arbeitszeit eben um 17:00 endet, denn genau darum geht es.
So und jetzt der übliche Disclaimer: Wo kein Kläger .....
So lange also sich niemand um etwas streiten möchte, wird kein Richter die Ladungsfristen anzweifeln. Und so lange die BRM eine Ladung am Tag vor der Sitzung als rechtzeitig ansehen, weil sie eh kein Interesse an einer Vorbereitung vor der Sitzung haben, so ist das so. Derartiges in die GO zu schreiben, könnte allerdings schon wieder eine Pflichtverletzung sein, da die BRM die Pflicht haben sich vorzubereiten. Eine derartige Entscheidung, sich nicht vorbereiten zu wollen, muss eine Einzelfallentscheidung bleiben und darf nicht pauschalisiert werden. Deshalb ist es eben zulässig im Einzelfall noch während der Sitzung einen TOP einzufügen, wenn die BRM erklären, dass sie den TOP behandeln wollen und keine weitere Vorbereitung brauchen.
> Aber kann die Gf bestimmen das zB ein 99iger der einen Tag vor der Sitzung
> eingereicht wird auch noch bearbeitet wird oder kann man sich da auf die 7tage Frist
> berufen und somit eine Sondersitzung rechtfertigen?
Die GF kann gar nichts bestimmen. Der BR macht was er will. Und im Falle des 99er (oder 102er, etc.) hat der BR Zeit bis zum letzten Tag der Frist. Selbst wenn der BRV also die 99er Sache noch auf die TO schreibt, kann der BR beschließen diesen TOP nicht am Sitzungstag endgültig zu behandeln (formell weil man noch was recherchieren will, MA befragen, etc.) und deshalb am letzten Tag der Frist noch eine Sitzung zu machen. Kann der AG nix machen, muss er gucken zu.
Insbesondere kann er nicht verlangen, dass noch irgendwas auf die TO kommt, wenn die Ladungsfrist rum ist. Der BRV kan ggf. im eigenen Ermessen den TOP noch aufnehmen wenn er will, zwingen kann ihn niemand.
Ausnahme: §29 (3) BetrVG: Der AG kann beantragen, dass der BR eine Sitzung zu einem TOP macht. Aber selbst dann entscheidet immer noch der BRV wann diese Sitzung ist, und wenn eine Frist noch nicht abgelaufen ist, gilt immer noch das oben gesagte. Selbst wenn die Sitzung auf Antrag des AG erfolgt, kann er keinen endgültigen Beschluss verlangen.