Frist für Sitzung
Hallöchen,
ich habe eine Frage zu den Fristen die der AG einhalten muss - wenn es darum geht das es noch mit auf die TO genommen werden soll. Es gibt derzeit eine Differenz weil der BR die Frist auf Freitag nachmittag gelegt hat - vorher war es Montag nachmittag - für die Sitzung am Mittwoch. Der AG argumentiert mit §29 BetrVG da heißt es nur rechtzeitig und das die aktuelle Rechtssprechung einen Tag vorher bis 17:00 als rechtzeitig ansieht. Die Geschäftsordnung ist auch bereits angepasst - aber gibt es eine rechtliche Grundlage die hier auf seiten des BRs steht?
LG Tina
Community-Antworten (7)
20.06.2012 um 08:18 Uhr
Rechtzeitig ist rechtzeitig, was auch immer der Gesetzgeber darunter verstehen mag. Das ist von vielen Faktoren abhängig und Du wirst da kein Gesetz finden, wo das definiert ist. Eben vom Einzelfall abhängig.
20.06.2012 um 08:50 Uhr
@TinaMaria Wie Tanzbär schon schreibt. Jedoch kann man auch Punkte auf die TO mit einen korrekten Beschluss noch am Anfang der Sitzung auf die Tagesordnung setzen! Hat die GL zufälligerweise die Urteile auf die sie sich beruft euch genannt? gehe mal nach Wikipedia und sehe dir den Begriff Rechtzeitig an
ByTheWay: Schon mal daran gedacht, dass es bei fristlosen Kündigungen eine drei Tages frist gibt. Hier wären eure Rechte verfristet!
20.06.2012 um 10:24 Uhr
Aber kann die Gf bestimmen das zB ein 99iger der einen Tag vor der Sitzung eingereicht wird auch noch bearbeitet wird oder kann man sich da auf die 7tage Frist berufen und somit eine Sondersitzung rechtfertigen?
20.06.2012 um 10:26 Uhr
@TinaMaria
Der BRV hat rechtzeitig unter Angabe der TO zu laden... Der AG hat den BR rechtzeitig zu informieren. Zweimal "rechtzeitig" und doch ganz was unterschiedliches. Für Euch ist nur ersteres relevant, die Ladungspflicht des BRV.
Was in diesem Sinne "rechtzeitig" ist, kann, muss aber nicht, per GO geregelt werden. Und auch hier kann nicht alles gemacht werden.
Die Rechtsprechung interpretiert in diesem Fall die Rechtzeitigkeit so: Die Ladung muss so rechtzeitig erfolgen, dass
- ALLE geladenen BRM von Termin und der TO Kenntnis nehmen können,
- noch die Chance haben sich verhindert zu melden,
- EBRM geladen werden können und
- alle geladenen BRM/EBRM sich noch auf die Sitzung vorbereiten können, d.h. recherchieren und sich eine Meinung bilden können.
In diesem Sinne werden i.d.R. 3 Arbeitstage als notwendig angesehen. Die Ladung muss also 3 AT vor der Sitzung erfolgen. Erst JETZT kommt das "Rechtzeitig" des AG ins Spiel: Der AG muss den BRV so rechtzeitig informieren, dass dieser noch
- von dem zu behandelnden Umstand Kenntnis nehmen kann und
- diesen auf die TO setzen kann. I.d.R. wird hierfür allerdings 1 Tag reichen, und genau dass ist, was Euer AG mit "am Tag vorher 17:00" meint. Da beugt er allerdings u.U. die Rechtsprechung etwas, denn von "17:00 Uhr" kann nur dann die Rede sein, wenn die betriebsübliche Arbeitszeit eben um 17:00 endet, denn genau darum geht es.
So und jetzt der übliche Disclaimer: Wo kein Kläger ..... So lange also sich niemand um etwas streiten möchte, wird kein Richter die Ladungsfristen anzweifeln. Und so lange die BRM eine Ladung am Tag vor der Sitzung als rechtzeitig ansehen, weil sie eh kein Interesse an einer Vorbereitung vor der Sitzung haben, so ist das so. Derartiges in die GO zu schreiben, könnte allerdings schon wieder eine Pflichtverletzung sein, da die BRM die Pflicht haben sich vorzubereiten. Eine derartige Entscheidung, sich nicht vorbereiten zu wollen, muss eine Einzelfallentscheidung bleiben und darf nicht pauschalisiert werden. Deshalb ist es eben zulässig im Einzelfall noch während der Sitzung einen TOP einzufügen, wenn die BRM erklären, dass sie den TOP behandeln wollen und keine weitere Vorbereitung brauchen.
Aber kann die Gf bestimmen das zB ein 99iger der einen Tag vor der Sitzung eingereicht wird auch noch bearbeitet wird oder kann man sich da auf die 7tage Frist berufen und somit eine Sondersitzung rechtfertigen?
Die GF kann gar nichts bestimmen. Der BR macht was er will. Und im Falle des 99er (oder 102er, etc.) hat der BR Zeit bis zum letzten Tag der Frist. Selbst wenn der BRV also die 99er Sache noch auf die TO schreibt, kann der BR beschließen diesen TOP nicht am Sitzungstag endgültig zu behandeln (formell weil man noch was recherchieren will, MA befragen, etc.) und deshalb am letzten Tag der Frist noch eine Sitzung zu machen. Kann der AG nix machen, muss er gucken zu. Insbesondere kann er nicht verlangen, dass noch irgendwas auf die TO kommt, wenn die Ladungsfrist rum ist. Der BRV kan ggf. im eigenen Ermessen den TOP noch aufnehmen wenn er will, zwingen kann ihn niemand. Ausnahme: §29 (3) BetrVG: Der AG kann beantragen, dass der BR eine Sitzung zu einem TOP macht. Aber selbst dann entscheidet immer noch der BRV wann diese Sitzung ist, und wenn eine Frist noch nicht abgelaufen ist, gilt immer noch das oben gesagte. Selbst wenn die Sitzung auf Antrag des AG erfolgt, kann er keinen endgültigen Beschluss verlangen.
20.06.2012 um 10:39 Uhr
§ 29 BetrVG sagt es doch ganz klar:
"§ 29 Einberufung der Sitzungen (1) (...) (2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. (...) (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt. (4) (...)"
Also: der BRV legt die Tagesordnung fest! Der Arbeitgeber kann gar nicht VERLANGEN, dass ein bestimmter Punkt auf die TO einer bestimmten Sitzung genommen wird!
Hat der Arbeitgeber "normale" Anträge, so reicht er diese beim BRV ein und der BRV entscheidet in pflichtgemäßen Ermessen, auf welcher Sitzung diese behandelt werden.
Der Arbeitgeber kann BEANTRAGEN, einen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung zu nehmen. Dies hat der BRV zu tun und hat dabei zu entscheiden, ob er dies im Rahmen einer turnusgemäßen Sitzung tut, oder ob er dafür eine "Sondersitzung" ansetzt.
Wenn der Arbeitgeber nun einen 99er am Montag vor Dienstschluss einreicht, dann hat der BR bis zum nächsten Montag 24:00 Zeit, zu widersprechen. Findet die turnusgemäße Sitzung z.B. Dienstags vormittags statt, so wird der BRV zu dieser Sitzung mit diesem TOP in der Regel nicht mehr rechtzeitig laden können, weil die BR-Mitglieder sich nicht mehr ausreichend auf den Beratungsgegenstand vorbereiten können. Sofern die BR-Mitglieder also nicht vollzählig in der Sitzung erschienen sind, oder einer Tagesordnungsänderung widersprechen, wird der BRV wohl eine Sonndersitzung durchführen müssen, oder den AG von einer Fristverlängerung überzeugen.
Ich würde die zu Grunde liegende Frage auch anders stellen: "Bis wann hat der BR einen TOP zu behandeln den der AG an einem Arbeitstag um 17:00 einreicht?"
20.06.2012 um 10:39 Uhr
BTW, seit wann setzt der AG TOPs??? Er möge sich doch §29 Abs.3 BetrVG nochmal genauer durchlesen. Ob der Punkt in der regulären Sitzung behandelt wird bestimmt in aller Regel erstmal einer. Ob er dafür eine zusätzliche Sitzung (Sondersitzung gibt es übrigens immer noch nicht, aber das nur am Rande) ansetzt, weil es evtl den Rahmen sprengen würde, zu kurzfristig ist etc, bestimmt auch erstmal wieder nur einer.
20.06.2012 um 11:33 Uhr
oder den AG von einer Fristverlängerung überzeugen
Riskant!!! Die Frist des §99 ist zwar tatsächlich auf diese Art verlängerbar, das ganze muss aber beweisbar sein. Insofern derartiges nur als Regelungsabrede, schriftlich mit beider Unterschrift. Die mündliche Zusage des AG, dass der BR die Frist überschreiten kann müsste im Streitfalle (ob die Zustimmungsfiktion eingetreten ist) bewiesen werden, und im Zweifelsfalle gilt Gesetz.
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