Herausgabe von Telefon-Vermittlungsdaten
Unsere Pressereferentin wurde vom AG zur Leitung der Telefonzentrale bestimmt. Nun hat sie den Technischen Dienst beauftragt einen Monat lang die eingehenden und ausgehenden Anrufe aufgelistet täglich zu bekommen. Identifikation des Anrufers und Angerufenen sowie die Gesprächsdauer sind dort ungeschwärzt einsehbar. Frage: Weder der Datenschutzbeauftragte noch der BR wußten im Vorfeld von dieser Aktion. Meiner Meinung nach kann hier doch nur der AG Einsichtsrecht unter Beteiligung des BR einfordern? Leider haben wir bisher nur eine EDV-BV für Nutzung von Internet und Intranet abgeschlossen. Als nächstes muss hier wohl schleunigst auch eine BV her. Wie würdet ihr hier vorgehen, evtl. gleich einen RA einschalten? Vielen Dank für eure Hilfe.
Community-Antworten (7)
19.06.2012 um 12:35 Uhr
Meiner Meinung nach kann hier doch nur der AG Einsichtsrecht unter Beteiligung des BR einfordern?
Rein rechtlich gibt es zwei Knackpunkte.
- Personendatenschutz (BDSG)
Dienstliche Gespräche, welche mit Telekommunikationsanlagen des AG in seinem Auftrag geführt werden, sind i.d.R. zumindest bezogen auf die genannten Daten nicht schützenswert. Etwas anderes gilt für das gesprochene Wort. Erlaubte PRIVATE Gespräche hingegen sind der Sphäre des AN zuzurechnen und sind vollumfänglich schützenswert. Wie dieser Schutz aussehen soll ist i.d.R. per BV oder mit dem einzelnen AN zu regeln. So weit eine solche Regelung nicht existiert dürfen Informationen über private Gespräche nicht gesammelt, ausgewertet, genutzt werden.
- Überwachung der Leistung der AN (§87 (1) Nr. 6 BetrVG)
Eine derartige Einsicht in die Telefondaten ist durchaus geeignet Rückschlüsse auf die Leistung der AN zu nehmen. Insofern ist der BR in der MB nach §87 und kann verlangen, dass derartiges ohne seine Zustimmung unterbleibt. I.d.R. wird der AG aber, wenn er deutlich machen kann, dass eine Leistungsauswertung nicht erfolgt, dieses Recht notfalls über die Einigungsstelle erhalten. Daran sollte sich die Vorgehensweise des BR ausrichten.
19.06.2012 um 14:54 Uhr
Habt Ihr denn keine BV zum Thema "Telefonanlage"??? Wenn NEIN warum nicht??
Also, sofort hier handeln § 87 (1) s.o. erzwingbare BV notfalls bis zur Einigungsstelle.
19.06.2012 um 15:22 Uhr
@ Streikbrecher
Wenn NEIN warum nicht?> Kannst du dir vorstellen, dass unser BR derzeit an allen Fronten tätig ist und u.a. einige BV`s inzwischen abgeschlossen hat. Immer wieder gibt es Aktualitäten, welche uns veranlassen hier tätig zu werden. Leider können wir nicht alles auf einmal machen. Wie heißt ves so schön: "Rom wurde auch nicht an einem Tag erbaut......."
Aber vielen Dank für den §-Hinweis, wir werden dies Jetzt angehen!!!!
19.06.2012 um 17:57 Uhr
o.k. - das kann man einsehen. Trotzdem kann der AG nicht einfach darauf los agieren.
Teilt dem AG mit, dass Ihr eine derartige Auswertung der Daten solange nicht billigt, bis sich der AG mit Euch auf die Details der Datenerhebung, Auswertung etc. geeinigt hat. Fordert ihn unter Bezug auf § 87 Abs 1 Nr. 6 BetrVG auf, die Datenerfassung sofort zu stoppen.
19.06.2012 um 18:26 Uhr
Telefonanlage ist ein sehr schwieriges und komplexes Thema.
Eventuell solltet ihr euren AG auf die vielen Baustellen hinweisen und ihn zu einer Rahmen BV IT (die ja die TK Anlage vermutlich mit einschließt) bewegen. Klar, ist nicht erzwingbar, aber wenn man die Konsequenzen überlegt...
zumindest habt ihr dann etwas Zeit gewonnen, und wenn die gut formuliert ist, sind die AN aus dem "Überwachungsschneider" ;-)
20.06.2012 um 11:40 Uhr
ist nicht erzwingbar
Warum sollte sie das nicht sein? Kommt auf den Inhalt an. Und solange der §87 (1) Nr. 1 und Nr. 6 nur am Rande berührt wird, spricht IMHO nichts gegen Erzwingbarkeit.
20.06.2012 um 18:32 Uhr
Sorry, aber eine Rahmen BV ist nicht erzwingbar, allerdings jeder Tatbestand der dort geregelt wird. Kleiner Trick ist aber, wenn man das Kind einen anderen Namen gibt, und etwas anders formuliert - dann ist es in der Tat erzwingbar. Allerdings ist es doch witzig, dem AG diese Möglichkeit zu geben - das entfaltet meiner Meinung nach einen gewissen Charm ;-)
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