Erstellt am 16.06.2012 um 09:49 Uhr von gironimo
Nach § 99 BetrVG ablehnen, da der Betroffene Arbeitnehmer benachteiligt wird (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Begründung Hungerlohn, Wucher durch den Arbeitgeber.
Erstellt am 16.06.2012 um 16:23 Uhr von heinzotto
In die Richtung hatte ich auch gedacht bis ich das im Netz gefunden habe:
4. Benachteiligung des von der personellen Maßnahme betroffenen
Arbeitnehmers (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG)
Zwar können grundsätzlich auch neu eingestellte Mitarbeiter benachteiligt
werden, gerade wenn für sie ohne sachlichen Grund schlechtere Arbeitsbedingungen
gelten sollen als für vergleichbare bestehende Arbeitsverhältnisse;
diese Benachteiligungen stellen jedoch für den Betriebsrat keine
Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 4
BetrVG dar, weil die Einstellung selbst keine Benachteiligung des neuen
Mitarbeiters ist. Benachteiligt wird er in einem solchen Fall vielmehr durch
eine Klausel im Arbeitsvertrag. Gegen diese Benachteiligung muss der
Mitarbeiter sich ggf. selbst wehren.
Könnten wir event. Richtung verkehrte Eingruppierung argumentieren (abgeschl. Hochschulstudium m. 5 Jahren Berufserfahrung). Also Anstellung als wiss. Mitarbeiter und nicht als Volontär.
Schon mal Danke für eure Antworten und ein schönes Fußballwochenende.