Erstellt am 13.06.2012 um 19:11 Uhr von Rattle
Hallo,
§ 14 BetrVG und die wahlordnung, dort steht alles drin. Auf dieser Site oben der Rechte Button sind alle infos drin, lesen musste schon selber.
MFG
Erstellt am 13.06.2012 um 19:20 Uhr von KingJamal
Danke,
nur sind die Gesetze ab und zu schwer zu verstehen.
Sowie vereinfachtes Wahlverfahren.
Und auf meine frage hab ich unter der Wahlordnung nichts finden können.
MfG
Erstellt am 13.06.2012 um 20:14 Uhr von wahlvst
Wenn ihr vereinfachtes Wahlverfahren habt, dann findest Du die Antwort in der WO §§ 28 ff
Habt ihr formelles Wahlverfahren, dass gibt es bei mehr als 1 Vorschlagsliste zwingend Listen wahl.
Also, vielleicht doch einmal ggf. auch abends zu Hause die WO und das BetrVG § 14 ff ganz in Ruhe lesen.
Erstellt am 14.06.2012 um 07:15 Uhr von Target
Ihr habt doch ne Listenwahl: Ihr habt drei Listen mit je einer Person. Da kann man auch noch ne Liste mit mehreren Kandidaten einreichen.
An die anderen: Immer nur auf das lesen von Gestzen zu verweisen macht keinen Sinn.
Erstellt am 14.06.2012 um 08:19 Uhr von rkoch
@KingJamal
Wie Du aus den Antworten ersiehst ist es nicht möglich eine sinnvolle Antwort zu geben. Die Frage ist ohne weitere Details zu vage. Insofern ist der Verweis auf die Gesetze tatsächlich die einzig mögliche Antwort, da man dann nachlesen kann unter welchen Bedingungen welche Optionen zur Verfügung stehen (insofern @Target: Gut gemeint, nur lese ich das was Du da an die Wand wirfst nicht zwingend aus dem was KingJamal schreibt, insofern kann die Antwort richtig, aber auch vollkommen falsch sein).
Für Dich als Hilfe:
Wie viele Arbeitnehmer seid ihr?
Was bedeutet "Nun haben schon 3 MA sich zur persönlichkeitswahl aufstellen lassen"? Haben die 3 zusammen eine Liste veim Wahlvorstand eingereicht? Hat jeder eine einzelne Liste eingereicht? Führt Euer Wahlvorstand (oder wer auch immer) eine "Personenwahlliste" auf der sich die drei eingetragen haben? Oder was?
Warum willst Du überhaupt eine Listenwahl veranlassen? Bei bislang nur 3 Kandidaten macht das i.d.R. keinen Sinn!
Erstellt am 14.06.2012 um 09:47 Uhr von gironimo
>Ist es noch möglich eine listenwahl zu veranlassen?< diese Frage kann man eigentlivch beantworten.
Ob das "normale" oder das "vereinfachte" Wahlverfahren stattfindet, steht im Wahlauschreiben, das am schwarzen Brett - oder wo auch immer - aushängen muss.
Beim normalen Wahlverfahren ist es v e r e i n f a c h t gesagt so, dass allein die Umstände, wie viele Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingehen darüber entscheidet, ob Listenwahl stattfindet oder nicht.
Wieder v e r e i n f a c h t gesagt:
Schreiben sich einige Kandidaten auf einen Zettel (natürlich mit den erforderlichen Angaben und Unterschriften) und befinden sich auf diesem Zettel auch die erforderlichen "Stützunterschriften" ist dies ein Wahlvorschlag. Würde nur dieser vorliegen ist Personenwahl angesagt. Finden sich weitere Kandidaten, die Ihre Kandidatur auf einen zweiten Zettel schreiben und ebenfalls die notwenigen Unterschriften beibringen, liegen zwei Wahlvorschläge vor und es findet Listenwahl statt.
Das heißt: Die Kandidaten haben es in der Hand, ob Listenwahl statt findet oder nicht.
Aber eigentlich müsste der Wahlvorstand Dir die für Euren Betrieb geltenden Wahlvorschriften und Anforderungen an einen Wahlvorschlag nennen können.
Erstellt am 14.06.2012 um 17:30 Uhr von KingJamal
Super!!Danke euch für die Hilfe, jetzt hab auch ich's verstanden.