> Beziehe ich mich dabei auf § 87, Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3?
Nein, zunächst auf die allgemeine Informationspflicht aus §80 BetrVG. Die Verbindung zu §87 ist allerdings auch nicht falsch, aus diesem allein ergibt sich aber keine Informationspflicht des AG (oder liest Du in diesem § das Wort "informieren", o.ä. ?).
BTW: Bei Euch gibt es doch wohl eine regelmäßige betriebsüblichen AZ (die Du hoffentlich nach §87 (1) Nr. 2 bereits mit dem AG in einer BV geregelt hast. Falls nicht stell dich dafür frei, dass Du recherchierst wie so eine BV aussieht, stelle eine für Euren Betrieb passende zusammen (Beginn/Ende der AZ, Lage der Pausen, Zeiterfassung, etc. ggf. unterschiedlich für einzelne AN) und lege sie dem AG vor, ca. 2 Monate 100% Freistellung).
Jede Abweichung jedes Arbeitnehmers von dieser ist ein Fall von §87 (1) Nr. 2 und darf nur gemacht werden, wenn der BR EXPLIZIT die Zustimmung dazu erteilt hat. Liegt die Zustimmung nicht vor, darf der AG diese Abweichung weder anordnen noch dulden!! D.h. er muss sogar alle denkbaren Mittel (Türen verschließen, Strom abstellen, Abmahnungen, Kündigungen) ausschöpfen um die AN an diesen Abweichungen zu hindern.
Der richtige Weg ist: Der AG beantragt die Veränderungen alle im einzelnen beim BR, der in einer Sitzung dann darüber beschließt ob er einverstanden ist. Alternativ kann man eine BV darüber machen, z.B. Gleitzeit oder wie Rheinländer schreibt: Regelungen zu Maximaldauer, Uhrzeiten, zum Abbau aufgelaufener Stunden, etc.
Natürlich unterbindet der AG die Mehrarbeit nicht von selbst, dem ist es ja Recht wenn die AN länger arbeiten, sonst würde er nicht dabei zuschauen. Also muss man es dem AG als BR verbieten, notfalls mit Unterstützung durch das Arbeitsgericht.