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Kann der Arbeitgeber verlangen, dass ein Arbeitnehmer von der Produktionsanlage zum Labor mit dem Fahrrad fährt um ca. 3min Zeit pro Richtung einzusparen.
Verlangen JA!!
Mitbestimmen, eigentlich oder grundsaetzlich NEIN!! Denn keine Ordnung oder Verhalten im Betrieb, sondern Konkretisierung der Art der Arbeitserbringung.
Wenn der AG grundsaetzlich eine Fahradnutzung fuer ALLE AN verlangen wuerde, dann waere es MB, weil Kollektivregelung.
Erstellt am 08.06.2012 um 18:39 Uhr von nuller
Wenn der AG es nur fuer eine bestimmte Gruppe, also ein Team welches stets den Weg machen muss aus gleichem Grund auch keine MB.
MB nur wenn alle AN im Betrieb fuer groessere Strecken Fahraeder nutzen muessen.
Doch auch dann kiennte der BR es nicht verhindern. Er koennte nur ggf Radtraining verlangen
Erstellt am 08.06.2012 um 20:29 Uhr von Betsy
Alles auf Null
Was hat das Fahrradfahren mit dem Arbeitsverhalten u tun? Und was geschieht mit einem Arbeitnehmer der das nicht kann?
Erstellt am 08.06.2012 um 20:37 Uhr von Snooker
Und was sagt uns der Arbeits- bezw. Gesundheitsschutz ? (Regen, Sturm , Schnee sind auch noch witere Aspekte neben dem nicht Rad fahren können) Ich würde die Mitbestimmung auch unter den Aspekt Ordnung und verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb nicht so act Acta legen.
Erstellt am 08.06.2012 um 20:55 Uhr von nuller
Die Art der Arbeitserbringung ist eine Konkretisierung der Arbeitspflicht und damit keine MB
Erstellt am 08.06.2012 um 20:58 Uhr von nuller
http://www.anwalt-seiten.de/artikel/sec6/76.html
Direktionsrecht § 106 GewO
Diese Konkretisierung bezieht sich auf die Ausführung von einzelnen Tätigkeiten als solchen, sowie die äußeren Umstände unter denen die konkrete Leistung zu verrichten ist.
Erstellt am 08.06.2012 um 21:01 Uhr von Betsy
nuller,
+Die Art der Arbeitserbringung ist eine Konkretisierung der Arbeitspflicht+,
das hast du schön zitiert, hat aber mit dem fahren eines Rades wenig zu tun.
Außer es handelt sich um Fahrer im Radsport und +Produktionsanlage+ und +Labor+ sind Etappenziele. Da kann der Rennstall schon verlangen das man das Rad nimmt:)
Erstellt am 08.06.2012 um 21:07 Uhr von Betsy
nuller,
+Diese Konkretisierung bezieht sich auf die Ausführung von einzelnen Tätigkeiten als solchen, sowie die äußeren Umstände unter denen die konkrete Leistung zu verrichten ist.+
Auch schön, aber es geht um Wege die zurückgelegt werden müssen. Wenn der Arbeitgeber nun sagt, nehmt das Waveboard, was dann?
Erstellt am 08.06.2012 um 21:09 Uhr von BRMler
Das Fahrad ist hier ein Arbeitsmittel. Nicht mehr und nicht weniger. Welche Arbeitsmittel zu nutzen sind unterliegt nun einmal nicht der Mitbestimmung des BR. Es ist hie das Gleiche wie wenn ein AG anordnet, das Bleistifte statt Kugelschreiber zu nutzen sind.
Erstellt am 08.06.2012 um 21:14 Uhr von Betsy
BRMler,
dann wären wir wieder bei dem Berufsradfahrer. Um von A nach B zu kommen, ist deinen Meinung nach das Fahrrad Arbeitsmittel? Und auch an dich die Frage: Wenn der Arbeitgeber nun sagt, geht auf Stelzen, dann macht ihr größere Schritte. Werden dann die Stelzen zum Arbeitsmittel?
Wenn dem BR die Fahrradfrage wichtig ist, würde ich einen Anwalt zur Beratung hinzuziehen:)
Erstellt am 08.06.2012 um 22:17 Uhr von kurzarbeiter
Betsy
ausser dir schreibt keiner etwas von Arbeitsverhalten! Denn Verhalten wsere Ordnung im Betrieb. Es geht nur darum, welches Arbeitsmittel genutzt werden soll, hier ein Fahrad. Es geht auch nicht um Berufsradfahrer.
Auch das virgebrachte Thema Wetter idt daneben. Denn Wetter betrifft alle unabhaengig vom lsufen oder radfahren.
Alles vergleichbar mit musd Boote die Betriebspost tragen oder Rolli nutzen. Das einzusetzende Arbeitsmuttel bestimmt der AG.
Erstellt am 08.06.2012 um 22:38 Uhr von Betsy
Erstens solltest du beim Zweitnick auf die Buchstabendreher achten!
Zweitens möchtest du hier doch nicht wirklich einen fahrradfahrenden Boten mit diesem Fall vergleichen?
Drittens warum pocht ihr so darauf Recht zu behelten?
Viertens warum sollte man nicht einen Anwalt fragen der sich auskennt?
Fünftens warum bist du nicht in der Lage ein Beispiel von einer Behauptung zu unterscheiden?
Erstellt am 09.06.2012 um 08:34 Uhr von gironimo
Ich sehe das Rad zunächst auch als Arbeitsmittel und keine Mitbestimmung im Sinne der Ordnung im Betrieb. Der BR ist dennoch beim Thema Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz mit im Boot (oder in diesem Fall auf dem Rad; u.a. § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG). Und da kann man viele Fragen diskutieren.
Erstellt am 09.06.2012 um 13:50 Uhr von BRMler
Keine Mitbestimmung bei der Zuweisung von Arbeitsmitteln
Mit Beschluss vom 31.05.2005 (Aktenzeichen 1 ABR 22/04)
Erstellt am 09.06.2012 um 15:04 Uhr von Lotte
all,
wo steht hier eigentlich, dass der AG das Fahrrad zur Verfügung stellt?
walterBR,
handelt es sich um ein Dienstfahrrad? Was ist denn eigentlich das konkrete Problem? Warum will die KollegIn nicht mit dem Fahrrad fahren?
Erstellt am 09.06.2012 um 17:55 Uhr von walterBR
Vielen Dank für Eure zahlreichen Meinungen.
Zur Ergänzung: Ja es ist ein Dienstrad. Ein Kollege kann nicht Rad fahren.
Erstellt am 09.06.2012 um 18:18 Uhr von Betsy
Wusste ich`s doch. Schade das du ne begrenzung reingesetzt hast. Würde mich echt interessieren was die Kollegen nun machen würden :)
Erstellt am 09.06.2012 um 18:38 Uhr von Lotte
Betsy,
also wenn man der Argumentation mit dem Arbeitsmittel folgen wollte, dann müsste der AG nun für Unterweisung/Anlernen sorgen. Es sei denn, das Fahrradfahren war Einstellungsvorraussetzung.
Seh schon den Kollegen auf dem Gelände üben... ;-)
walterBR,
der Kollege könnte sich auf jeden Fall beschweren (§ 85 BetrVG) und da wäret Ihr im Boot und könntet sogar die Einigungsstelle anrufen, wenn es keine Einigung mit dem AG gibt.
Erstellt am 09.06.2012 um 19:56 Uhr von Betsy
Warum üben? Fände spannend was das AGG dazu sagt:)
Erstellt am 09.06.2012 um 20:11 Uhr von Lotte
AGG? Wo siehst Du den Ansatz für das AGG? Meinst Du "Nichtfahrradfahren" als Lebensphilosophie? ;-)
Erstellt am 09.06.2012 um 20:36 Uhr von DrUmnadrochit
Da es hier wohl einzig und allein darum geht, auf welche Weise die Arbeitnehmer vom Arbeitsort Labor zum Arbeitsort Produktionsanlage und zurück gelangt, handelt es sich nach meiner Auffassung glasklar um eine Frage der Ordnung im Betrieb und nicht um eine Arbeitsanweisung.
Was ist denn die Arbeitsaufgabe dieser Arbeitnehmer? Nach meinem Verständnis sind dies Tätigkeiten in der Produktionsanlage und Tätigkeiten im Labor. Die Verbringung des eigenen Leibes mag in diesem Zusammenhang zwar notwendig sein, es ist aber kein Bestandteil der Arbeitsaufgabe.
Ein Vergleich mit dem Firmenboten ist unpassend, weil es die Aufgabe eines Firmenbotens ist, Gegenstände oder Informationen zu transportieren. Für diese Aufgabe stellt der Arbeitgeber die Arbeitsmittel zur Verfügung.