Pflicht zur täglichen Mitnahme des Laptops
Hallo, neuerdings schreibt uns die GL vor, nach Arbeitsschluss den Laptop (plus Ladegerät) mit nach hause zu nehmen und am nächsten Morgen wieder mitzubringen. Dies soll eine Vorsichtsmaßnahme für den Fall sein, dass in unserem Betrieb (reine Bürotätigkeit, ca. 60 Personen, nur sehr selten fremde Besucher) eine Coronainfektion auftaucht. Der BR ist bei dieser Arbeitsanweisung nicht eingebunden worden. Muss man sich trotzdem daran halten? Für die Kollegen, die mit dem Fahrrad, der Bahn oder zu Fuß zur Arbeit kommen, ist das zusätzliche Gewicht nicht schön. Außerdem kann man dann auch nicht mehr nach Arbeitsschluss so einfach mal in die Stadt gehen, weil man ja immer den Laptop mitschleppt. VG
Community-Antworten (9)
10.09.2020 um 15:48 Uhr
Der Arbeitgeber kann keinen Mitarbeiter anweisen in seiner Freizeit auf Arbeitsgeräte aufzupassen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich nicht auf die Zeit nach Feierabend. Wenn der AG möchte, dass die MA nötigenfalls auch kurzfristig von zuhause aus arbeiten können muss er ihnen zuhause eine entsprechende Ausrüstung hinstellen und eine Vereinbarung zum Thema Home-Office treffen. Hat der AG geregelt wer haftet wenn der Laptop verloren geht oder beschädigt wird?
10.09.2020 um 15:49 Uhr
Womit begründet die GL die Pflicht? Gesetz? Fehlanzeige. Mit der GL reden, dass wenn ein Coronafall auftaucht die Mitarbeiter ja schnell (versetzt) in die Firma kommen und den Läppi mitnehmen können. Möglich ist es auch den Läppi per Post an den Mitarbeiter zu senden.
10.09.2020 um 16:34 Uhr
Ich habe zwar schon davon gehört, dass der Computer von Viren befallen wird - aber von Corona? Das wäre neu. Ich stimme im übrigen seehas zu.
05.01.2021 um 14:39 Uhr
Hierzu gibt es denke ich eine abschließende Antwort des Bundesarbeitsgerichtes:
"Arbeitnehmer sind regelmäßig nicht verpflichtet, Arbeitsmittel, die sie in der dienstfreien Zeit nicht nutzen, nach Beendigung ihrer Arbeitszeit für den Arbeitgeber zu verwahren. Eine solche Tätigkeit dient nicht ihrem eigenen Bedürfnis (BAG 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 57 und 60, BAGE 146, 271)" Aus dem Urteil BAG, 17.11.2015 - 1 ABR 76/13.
Das liest sich für mich relativ abschließend für die Frage des Erstellers.
05.01.2021 um 15:17 Uhr
Für mich nicht "regelmäßig nicht verpflichtet" heißt nämlich NICHT, das man es niemals tun muss.
05.01.2021 um 16:00 Uhr
@Kratzbürste Deine Antwort isr einfach nur Super Gummi Gut. Lach
05.01.2021 um 18:17 Uhr
@celestro Ausnahmen sind natürlich denkbar. Wenn zb arbeitsvertraglich die Möglichkeit zur Telearbeit/Homeoffice festgehalten ist, dann kann solch eine Anordnung wohl wirksam sein.
Ohne eine solche Vereinbarung sehe ich aber nur wenige Gründe warum das möglich sein sollte, da Homeoffice nicht einseitig angeordnet werden darf (siehe LAG Berlin-Brandeburg, 10.10.2018 - 17 Sa 562/18). Ohne die Möglichkeit auf Homeoffice zuzugreifen würde sich mir kein guter Grund erschließen warum die Mitnahme notwendig sein sollte.
05.01.2021 um 23:36 Uhr
das Problem ist, das alle diese Urteile VOR Corona gesprochen wurden. Ob das Gericht dies im hier besprochenen Fall JETZT auch so sehen würde?
06.01.2021 um 00:41 Uhr
Auch in Zeiten von Corona kann der AG dies nicht verlangen!
Verwandte Themen
Gewohnheitsrecht bezüglich Mitnahme eines Hundes am Arbeitsplatz
ÄlterHallo, folgende Frage: Eine Mitarbeiterin bringt seit 8 Jahren mit Kenntnis und Duldung aller anderen des Personals und des AG ihren Hund mit zum Arbeitsplatz. Es gab zwar eine Dienstanweisung, die
BAG zur Bweislast vom Arbeitnehmer geleisteter Überstunden
ÄlterDer Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden – kurz zusammengefasst – erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang g
Mobiles Arbeiten
ÄlterHallo in die Runde, ich habe ein paar allgemeine Fragen zum Thema "Mobiles Arbeiten" und bin daran interessiert, Eure Erfahrungen zu dem Thema kennenzulernen. Wir sind ein kleiner Betrieb, in dem d
Öffnungszeit versus Arbeitszeit
ÄlterLiebes Forum, unsere Geschäftsleitung behauptet bei der Änderung der Öffnungszeit einer Abteilung (5 von insges. 180 Mitarbeitern) sei der Betriebsrat nicht in der "klassischen" Mitbestimmung. Eine K
Schulung und Mitnahme von Begleitung
ÄlterIch habe eine Frage zu Schulungen für den Betriebsrat. Da ich Schwerbehindert bin, 100 Grad plus Merkzeichen B,G,AG (ohne Rollstuhl) möchte ich zu den Schulungen meine Ehefrau mitnehmen. Da ich Freifa