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Pflicht zur täglichen Mitnahme des Laptops

JD
joe datakill
Jan 2021 bearbeitet

Hallo, neuerdings schreibt uns die GL vor, nach Arbeitsschluss den Laptop (plus Ladegerät) mit nach hause zu nehmen und am nächsten Morgen wieder mitzubringen. Dies soll eine Vorsichtsmaßnahme für den Fall sein, dass in unserem Betrieb (reine Bürotätigkeit, ca. 60 Personen, nur sehr selten fremde Besucher) eine Coronainfektion auftaucht. Der BR ist bei dieser Arbeitsanweisung nicht eingebunden worden. Muss man sich trotzdem daran halten? Für die Kollegen, die mit dem Fahrrad, der Bahn oder zu Fuß zur Arbeit kommen, ist das zusätzliche Gewicht nicht schön. Außerdem kann man dann auch nicht mehr nach Arbeitsschluss so einfach mal in die Stadt gehen, weil man ja immer den Laptop mitschleppt. VG

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Community-Antworten (9)

S
seehas

10.09.2020 um 15:48 Uhr

Der Arbeitgeber kann keinen Mitarbeiter anweisen in seiner Freizeit auf Arbeitsgeräte aufzupassen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich nicht auf die Zeit nach Feierabend. Wenn der AG möchte, dass die MA nötigenfalls auch kurzfristig von zuhause aus arbeiten können muss er ihnen zuhause eine entsprechende Ausrüstung hinstellen und eine Vereinbarung zum Thema Home-Office treffen. Hat der AG geregelt wer haftet wenn der Laptop verloren geht oder beschädigt wird?

NB
nicht brauchen

10.09.2020 um 15:49 Uhr

Womit begründet die GL die Pflicht? Gesetz? Fehlanzeige. Mit der GL reden, dass wenn ein Coronafall auftaucht die Mitarbeiter ja schnell (versetzt) in die Firma kommen und den Läppi mitnehmen können. Möglich ist es auch den Läppi per Post an den Mitarbeiter zu senden.

K
kratzbürste

10.09.2020 um 16:34 Uhr

Ich habe zwar schon davon gehört, dass der Computer von Viren befallen wird - aber von Corona? Das wäre neu. Ich stimme im übrigen seehas zu.

P
prandur

05.01.2021 um 14:39 Uhr

Hierzu gibt es denke ich eine abschließende Antwort des Bundesarbeitsgerichtes:

"Arbeitnehmer sind regelmäßig nicht verpflichtet, Arbeitsmittel, die sie in der dienstfreien Zeit nicht nutzen, nach Beendigung ihrer Arbeitszeit für den Arbeitgeber zu verwahren. Eine solche Tätigkeit dient nicht ihrem eigenen Bedürfnis (BAG 12. November 2013 - 1 ABR 59/12 - Rn. 57 und 60, BAGE 146, 271)" Aus dem Urteil BAG, 17.11.2015 - 1 ABR 76/13.

Das liest sich für mich relativ abschließend für die Frage des Erstellers.

C
celestro

05.01.2021 um 15:17 Uhr

Für mich nicht "regelmäßig nicht verpflichtet" heißt nämlich NICHT, das man es niemals tun muss.

D
DummerHund

05.01.2021 um 16:00 Uhr

@Kratzbürste Deine Antwort isr einfach nur Super Gummi Gut. Lach

P
prandur

05.01.2021 um 18:17 Uhr

@celestro Ausnahmen sind natürlich denkbar. Wenn zb arbeitsvertraglich die Möglichkeit zur Telearbeit/Homeoffice festgehalten ist, dann kann solch eine Anordnung wohl wirksam sein.

Ohne eine solche Vereinbarung sehe ich aber nur wenige Gründe warum das möglich sein sollte, da Homeoffice nicht einseitig angeordnet werden darf (siehe LAG Berlin-Brandeburg, 10.10.2018 - 17 Sa 562/18). Ohne die Möglichkeit auf Homeoffice zuzugreifen würde sich mir kein guter Grund erschließen warum die Mitnahme notwendig sein sollte.

C
celestro

05.01.2021 um 23:36 Uhr

das Problem ist, das alle diese Urteile VOR Corona gesprochen wurden. Ob das Gericht dies im hier besprochenen Fall JETZT auch so sehen würde?

M
Moreno

06.01.2021 um 00:41 Uhr

Auch in Zeiten von Corona kann der AG dies nicht verlangen!

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