Erstellt am 01.06.2012 um 11:29 Uhr von Bakunin
Dem Gekündigten gegenüber ja (mit ein paar Ausnahmen: Azubis nach der Probezeit, Schwangere)
Siehe: § 626 Abs.2 Satz 3 BGB
Erstellt am 01.06.2012 um 11:38 Uhr von jutohi
"Die Kündigungserklärung selbst muss nicht mit Gründen versehen sein; daran hat sich auch durch § 623 BGB nichts geändert."
Gefunden in "Arbeitsrecht" - Wolfgang Däubler, Randnr. 795
Erstellt am 01.06.2012 um 11:39 Uhr von Kulum
Wirksam ist sie erstmal immer, egal wem gegenüber.
Was lässt dich auf eine Fristlose Kündigung schließen?
Aber da sich eine Kündigung durch den Arbeitgeber immer auf einen von drei Gründen (Kündigungsschutzgesetz gilt bei euch?) stützen können muss wird der Chef wohl einen Grund angeben müssen
Erstellt am 01.06.2012 um 12:01 Uhr von docpille
@Kulum
Der Kündigungsgrund muss in der Kündigung nicht genannt werden.
wie jutohi schon bemerkt hat
Erstellt am 01.06.2012 um 12:04 Uhr von regelungen
Der AG muss in der Kuendigung keinen Grund angeben. Er muss dem BR den Grund nennen und auf Verlangen dem Gekuendigten. Also im Nachgang, nach erfolgter Kuendigung.
Erstellt am 01.06.2012 um 15:33 Uhr von gironimo
jede Kündigung wird wirksam, wenn man nicht das Arbeitsgericht bemüht (innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung)
Erstellt am 02.06.2012 um 06:43 Uhr von NoPain
Ist einem Gekündigten nicht auch der Widerspruch des BR mitzusenden? ;)
Erstellt am 03.06.2012 um 16:56 Uhr von DrUmnadrochit
Ja!
Tut der AG dies nicht, wird es aber nicht sanktioniert.