Erstellt am 16.05.2012 um 15:09 Uhr von gironimo
.... noch ist der Azubi-Vertrag doch nicht abgelaufen - oder?
Also doch § 99 Abs. 2 Nr.3 BetrVG. Möge das Gericht entscheiden, das der AG ja anrufen muss.
Erstellt am 21.05.2012 um 10:12 Uhr von betriebsratten
@gironimo
Verstehe ich jetzt nicht so ganz...kannst Dus weiter ausführen?
Erstellt am 21.05.2012 um 11:36 Uhr von Kulum
Ihr sollt der Einstellung des Externen widersprechen, weil die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass ein im Betrieb beschäftigter AN Nachteile erleidet.
Noch ist eine Stelle frei und zu besetzen - man könnte es als Nachteil auslegen wenn ein externer die Stelle bekommt und nicht der Azubi.
Aber ob ein ArbG dem folgen würde? Ich vermute einfach mal, dass gironimo hofft, dass manch ein AG evtl auf den Streit verzichtet und dann einfach kurzerhand doch den Azubi nimmt.
Halte ich persönlich zwar für eine gewagte These, aber einen besseren Vorschlag hätte ich auch nicht