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Erstellung einer Tätigkeitsliste ohne BR-Beteiligung möglich?

B
Bremse
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind ein Betrieb mit ca. 150 Mitarbeitern. Unser Chef hat nun in einer Abtelung für eine Hilfskraft eine Tätigkeitsliste erstellt und möchte, dass diese von der Hilfskraft ausgefüllt wird, wobei die Fachkräfte diese Liste in den nächsten drei Monaten kontrollieren müssen. Also, wie oft macht die Hilfskraft WAS und WIEVIEL Zeit benötigt sie dafür. Unser BR weiß angeblich von nichts. Die Hilfskraft ist behindert und ich denke der Chef will sie auf diesem Weg loswerden. Wie kann sich die Hilfskraft gegen die Aufzeichnung wehren? Danke für eure Hilfe!

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Community-Antworten (3)

B
BRKEA

14.05.2012 um 18:05 Uhr

Es ist legitim, dass der AG die MA von Zeit zu Zeit auffordert ihre Arbeiten zu erfassen um festzustellen, ob eine Überlastung der MA vorliegt oder od da vielleicht noch Luft ist und dem MA weitere Aufgaben übertragen werden können. Allerdings ist der Grad (speziell in diesem Fall) zu einer Diskriminierung sehr schmal, wenn das nur einzelne MA betrifft. Es wäre sicherlich vorteilhafter, der AG würde sich zuvor mit dem BR beraten.

Behinderte MA unterliegen einem speziellen Kündigungsschutz, sie loszuwerden bedarf mehr als nur unzureichende Auslastung.

R
rolfo

14.05.2012 um 18:37 Uhr

Vielleicht denkt der AG auch human und will nur feststellen ob der behinderte Mitarbeiter evtl überlastet ist. Sowas solls auch noch geben. Wäre doch immerhin möglich dass da die Integrationsbetreuung mitgewirkt hat. Als BR sollte man halt hinterfragen nach Sinn und Zweck der Anordnung

G
gironimo

14.05.2012 um 18:45 Uhr

Wenn dem so ist mit dem humanen Denken - nennt mir die Adresse. Ich werde mich dort bewerben.

Wenn der BR davon nichts weiß, solltest Du ihn auffordern der Sache nachzugehen. Ob es nämlich eine Mitbestimmung gibt oder nicht, kommt auf die Form der Erfassung und die anschließende Weiterverarbeitung der Daten an.

Wenn sich die Hilfskraft (hoffentlich nicht befristet) benachteiligt fühlt, kann sie außerdem Beschwerde beim BR einreichen (§ 85 BetrVG).

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