Mich würde einmal Eure Meinung zu folgender Thematik interessieren.

Unternehmen wird in mehrere Betriebe gespalten.

Momentaner BR hat 6 Monate Übergangsmandat (ÜM) nach 21a.

Bereits 1 1/2 Monate nach dem das Übergangsmandat begann, schließt BR mit GF eine BV über die Verlängerung des ÜM ab.

Der momentane BR macht keine Anstalten Neuwahlen einzuleiten, bestellt also keine WV und lässt alles so wie es ist.

Belegschaften der neuen Betriebe wollen endlich ihre neuen BR wählen.

Es existiert weder ein GBR noch KBR.

Zieht nun § 17 Abs. 2 BetrVG?

Ich bin BRM und auch der Meinung das der § 17 Abs 2 gilt.

Tipps?

Vielen Dank!