Erstellt am 05.05.2012 um 13:16 Uhr von Kassenwart
Das Übergangsmandat ist betreffen Zeit und Inhalt abschliessend im Gesetz geregelt. Leitet der BR keine Wahlen ein, sollte man via ArbG einen WV einsetzen lassen
Erstellt am 05.05.2012 um 13:25 Uhr von Kassenwart
Lese mal hier:
http://www.juraforum.de/gesetze/betrvg/21a-uebergangsmandat
Erstellt am 05.05.2012 um 13:25 Uhr von BRMKlose
Das wäre jetzt die Frage, können drei Wahlberechtigte auch sofort zum ArbG gehen und die Wahlvorstände bestimmen lassen oder MUSS man zwangsläufig erst einmal eine Betr.Vers. einberufen und erst wenn dort keine WV gewählt werden können, aus welchen Gründen auch immer, das ArbG anrufen?
Stimmt denn meine Vermutung prinzipiel für ein solch gesetzeswidriges Verhalten (ist dies überhaupt eine Verstoß gegen § 21a Abs 1 Satz 2 BetrVG) des Gremiums, welches sich auf das Übergangsmandat ausruht? Ist dieses Verhalten also eigentlich nicht konform mit dem Gesetzesgeberwillen "unverzüglich" WV zu bilden oder will der Gesetzgeber dieses "unverzüglich" nur dann buchstabengetreu erfüllt wissen, wenn es keine Verlängerung des Übergangsmandates über eine kollektivrechtliche Vereinbarung (BV, TV) gibt?
Einen Grund für die Verlängerung des ÜM gibt es nicht ausser das der AG mit dem jetzigen Gremium schöne Dinge machen kann.
Dein Link macht mich jetzt auch nicht schlauer, ich habe auch den Fitting neben mir zu liegen, schlauer macht mich auch Der nicht.
Erstellt am 05.05.2012 um 13:35 Uhr von Kassenwart
Der BR im Übergangsmandat MUSS unverzüglich Wahlen einleiten, also WV bestellen. Er hat weiter auch nur beschraenkte Rechte im Mandat er kann sich also nicht selbst das Mandat verlängern. Lese doch einmal den Link und die Kommentietung im BetrVG
Erstellt am 05.05.2012 um 13:38 Uhr von BRMKlose
Also nochmal:
Der BR hat mit der GF eine BV zur Verlängerung des ÜM abgeschlossen, nicht er alleine hat sein ÜM verlängert!
Es gab und gibt kein nachvollziehbaren Grund dieses ÜM zu verlängern, der momenatne BR macht auch keine Anstalten die Neuwahlen einzuleiten bzw. die WV zu bilden.
Erstellt am 05.05.2012 um 13:53 Uhr von BRMKlose
Ok, es ist also ein Mißbrauch, siehe http://blog.nci-net.de/2012/04/24/strukturtarifvertrag-und-der-konflikt-mit-dem-betrvg
Nun benötige ich also nur noch die Antwort darauf, ob zuerst eine BetrVers. zur Wahl der WV einberufen werden MUSS oder ob man das nicht gleich per ArbG machen lassen könnte/müsste/sollte.
Erstellt am 05.05.2012 um 14:00 Uhr von Kassenwart
Nur das ArbG kann hier handeln wenn der BR s nicht unverzueglich macht. Das mi der Betriebsversammlung gilt nur fuer Erstwahl in Betrieben ohne BR.
Die BV duerfte nichtig/rechswidrig sein.
Erstellt am 05.05.2012 um 14:29 Uhr von Kassenwart
Also die BV ist doch wohl ok, es soll so eine notwendige BR-Vertretung des AN gesichett werden, so die Kommentierung. Es ist aber KEIN Instrunent dem alten BR seinen Bestand zu sichetn. Doch muss trotzdem der BR unverzueglich Wahlen einleiten sprich WV bestellen und der muss dann unverzueglich handeln. Daher kann dann ggf. sogar vor Ende der 6 Monaten lt. § 21a ein neuer BR bestehen. Das Übergangsmandat endet mit der Wahl des neuer BR. Es kann dann aber sein,das der alte BR noch ein Restmandat hat/erlangt. Das kommt auf den Einzelfall an. Es ist auch inhaltlich also in den Aufgaben und Rechten beschrarnkt.
Erfolgt dieses nicht, geht der Weg via ArbG
Erstellt am 05.05.2012 um 14:46 Uhr von BRMKlose
Richtig, eine solche BV soll eigentlich eine betriebsratslose Zeit helfen zu verhindern, jedoch nicht den Erhalt des bisherigen Gremium absichern, so sehe ich dies jedenfalls. Diese BV wurde abgeschlossen um den momentanen BR mindestens noch weitere 3 Monate, danach wohl noch einmal 3 Monate, Zeit zu geben, mit dem AG Verhandlungen führen zu dürfen, die mit einem anderen Gremium so nicht möglich wären. Aus diesem Grund hat der AG eine BV erstellt, die dem jetzigen BR zusichert weitere 3 Monate im Amt zu bleiben und dies ist nach meiner Einschätzung ein Mißbrauch der Möglichkeit des § 21a Abs. 1 Satz 4, der ausschließlich den weiteren Bestand des momentanen Gremium schützen soll und zwar sollange, bis einige, für den AG, wichtige Vereinbarungen abgeschlossen sind.
Was mir ein wenig Sorge macht ist der § 16 Abs. 2 Satz 1, wonach erst acht Wochen vor Ende der Amtszeit des BR das ArbG eingeschaltet werden kann. Achten Wochen ist natürlich viel zu spät, denn bis das ArbG aus dem Knick kommt, die WV benannt sind und Schulungen abgeschlossen sind, vergehen definitiv mehr als acht Wochen, eher wohl 10 oder 12 Wochen. So ein Mi ßt! Oder kann man auch 10 oder 12 Wochen vor dem Ende der Amtszeit des BR das ArbG einschalten? Wäre jedenfalls sinniger.
Erstellt am 05.05.2012 um 14:49 Uhr von Kassenwart
Das beschriebene Ziel der BV koennte ein Grund des Restmandates sein, wenn die BV die Spaltung betrifft.
Also einfach zum ArbG, das klaert.
Erstellt am 05.05.2012 um 14:53 Uhr von BRMKlose
"Das beschriebene Ziel der BV koennte ein Grund des Restmandates sein, wenn die BV die Spaltung betrifft."
Sorry, den Satz verstehe ich jetzt nicht, kannst Du den bitte erläutern?
Erstellt am 05.05.2012 um 15:46 Uhr von Kassenwart
Einfach enmal die Kommentierung zum § 21a und auch zum Begriff/ Grund des Restmandates lesen. Auch mal im Web den Begriff suchen und lesen
Erstellt am 05.05.2012 um 15:57 Uhr von BRMKlose
Ich weiss was ein Restmandat ist, nur was hat das mit dieser Thematik hier zu tun? Wir reden hier über ein Übergangsmandat und nicht über ein Restmandat!
Erstellt am 05.05.2012 um 16:37 Uhr von Kassenwart
Ganz einfach im Anschluss an ein Übergangsmandat KANN sich eben ein Restmandat ergeben. Daher u.a. Kommentietung zum § 21a lesen, denn dann findet man diesrs
Erstellt am 06.05.2012 um 10:16 Uhr von gironimo
Fragt doch mal bei der Gewerkschaft nach, was die davon hält. Schließlich kann die ja auch die Neuwahl wirkungsvoll forcieren. (Oder steckt hinter der Verlängerungstaktik - aber das erfahrt Ihr dann ja).