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BR als Personalgestellter des Hauptunternehmens bei einer 100%igen Tochter möglich?

B
BRPersonal
Nov 2016 bearbeitet

Wir sind ein Konzern (A) mit zwei 100%igen Töchtern (B) und (C). Ich bin direkt beim Konzern (A) angestellt, werde aber durch Personalgestellung an unsere Tochtergesellschaft (B) ausgeliehen, keine Konzernleihe. Meine Qualifizierung lässt auch keine Arbeit im Konzernunternehmen (dem beherrschenden Unternehmen-Hauptunternehmen) zu, sondern nur im Tochterunternehmen (B). Es ist kein KBR vorhanden.

Wir haben in Kürze Neuwahlen. Nun würde ich mich gerne bei der Tochter als Bewerber aufstellen lassen. Ist das möglich oder kann ich mich ausschließlich beim Konzern aufstellen lassen? Ich glaube nur im Hauptunternhemen oder?

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Community-Antworten (13)

K
kassenwart

29.04.2012 um 23:02 Uhr

Grwaehl wird IMMER im Betrieb, nicht im Konzern

K
Kölner

29.04.2012 um 23:04 Uhr

@BRPersonal Nö. Ich kann mir auch vorstellen, dass Du als BR in der Tochter wählbar bist...

B
BRPersonal

30.04.2012 um 00:54 Uhr

Habe mich vielleicht ein bischen falsch ausgedrückt, das Haupunternehmen (A) ist auch ein Betrieb, mit eigenem BR aber dort werden eben nicht meine Belange vertreten da ich ja zu 100% im Betrieb (B) arbeite und nicht in (A). Es sind also alle 3 Betriebe auch GmbHs.

K
Kölner

30.04.2012 um 09:06 Uhr

@BRPersonal Dann solltest Du in A und B gewählt werden können...

I
Irmgard

30.04.2012 um 09:43 Uhr

da es KEINE konzernleihe ist, melde ich, bis du deine aussage hier belegst, zweifel an. fraglich ist, ob deine aussage nach erneuerung des agg noch haltbar ist.

K
Kölner

30.04.2012 um 10:07 Uhr

@Irmgard '[...] fraglich ist, ob deine aussage nach erneuerung des agg noch haltbar ist.' Brüll und lach

AGG? Das ist einfach zu komisch...

G
gironimo

30.04.2012 um 10:28 Uhr

So wie Du das schilderst, ist es wahrscheinlich der richtige Weg, sich bei B aufstellen zu lassen (falls da auch Wahlen ausgeschrieben sind). Selbst wenn man das Wort "ausgeliehen" mal so dahin nimmt, so scheint es ja so zu sein, dass Du dauerhaft bei B beschäftigt bist.

I
Irmgard

30.04.2012 um 10:28 Uhr

es war selbstredend das aüg gemeint. wer hat mich da nur geritten. wie ich dich kenne, wirst du nun darauf herumreiten und ansonsten keine stellung mehr beziehen.

K
Kölner

30.04.2012 um 10:45 Uhr

@Irmgard Da Du an meiner Aussage zweifelst (und damit auch an gironimos Aussage) bist Du diejenige, welche Stellung zu beziehen hat, gelle? Tipp: WO zum BetrVG Das AGG kannst Du ruhig ausser Acht lassen... ;-)

I
Irmgard

30.04.2012 um 10:59 Uhr

siehst du! du bist wie du schon immer warst. keine entwicklung festzustellen.

I
Irmgard

30.04.2012 um 11:11 Uhr

Arbeitnehmer, die nicht gewerbsmaßig oder im Wege der so genannten Konzernleihe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AUG einem Dritten zur Arbeitsleistung uberlassen werden, sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs i. S. v. § 9 BetrVG. Sie sind weder bei der fur die Anzahl der zuwahlenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstarke zu berucksichtigen, noch steht ihnen nach § 8 BetrVG das passive Wahlrecht zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs zu. (BAG v. 10.3.2004 – 7 ABR 49/03, DB 2004, S. 1836 ff.)

du held!

K
Kölner

30.04.2012 um 11:26 Uhr

@Irmgard Das BAG-Urteil bemisst sich - wie Du richtig in einem früheren Beitrag schreibst - nicht an dem reformierten AÜG. Viel Spass...

I
Irmgard

30.04.2012 um 12:47 Uhr

danke, den werde ich haben. ich werde mit einem tollen, ehrlichen, zuverlässigen, humorvollen, gutaussehenden, intelligenten, treuen mann in den mai tanzen. und für dich:

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