Erstellt am 22.04.2012 um 11:29 Uhr von gironimo
Die Wahl ist nicht unmittelbar Aufgabe des BR. Schau doch mal in den § 94 SGB IX insbesondere dort Abs.6 Satz 4.
Wenn Du oder ein Wahlberechtigter die Wahl für richtig und wichtig hältst, wende Dich doch mal an das Integrationsamt.
Erstellt am 22.04.2012 um 11:35 Uhr von MonaLisa
@styler,
oder oben der Button "Infos zur SBV", da findest du ganz wichtige Tipps für eurer Vorhaben!
Vor allem braucht ihr dazu keinen BR...... !!
Erstellt am 22.04.2012 um 13:01 Uhr von peanuts
"Wenn Du oder ein Wahlberechtigter die Wahl für richtig und wichtig hältst, ..."
Was soll eine solche Aussage? Wenn es mehr als 5 regelmäßig beschäftigte schwerbehinderte Beschäftigte gibt, IST EINE SBV ZU WÄHLEN! Punkt!!!
"Welche Möglichkeiten hab ich das rechtlich durchzusetzen ?"
Da gibt es rechtlich nichts durchzusetzen. Berechtigte gem. §1 SchwbVWO laden zur Versammlung ein, in welcher der Wahlvorstand gewählt wird und fertig!
§ 1 (2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (Wahlberechtigte) gewählt. Zu dieser Versammlung können drei Wahlberechtigte oder der Betriebs- oder Personalrat einladen. Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 94 Abs. 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.
Erstellt am 22.04.2012 um 15:53 Uhr von Kassenwart
Sofern es eine GSBV gibt, kann ausschliesslich diese hier die Wahl einleiten, da diese hier ja auch z.zt das oertl. Mandat wahrnimmt.
Sie muss dieses aber auch.