Erstellt am 17.04.2012 um 18:21 Uhr von Kölner
@opticSix
Es gibt hier in diesem Forum TE, die behaupten, dass man das in jedem Falle tun sollte.
Wenn es nicht gerade um die Entgegnung des BR zur Anhörung zum Änderungskündigungsbegehr des AG geht, würde ich mich nicht zur Weitergabe verleiten lassen...
Erstellt am 17.04.2012 um 18:45 Uhr von gironimo
Welche Unterlagen denn?
Was würdet Ihr machen, wenn die Gekündigte persönlich zu Euch kommt und Unterlagen Ihre Person betreffend in Kopie haben will?
Erstellt am 17.04.2012 um 20:26 Uhr von streikbrecher
Der Anwalt kann und sollte die Unterlage via ArbG anfordern. dann entscheidet der Richter wer was bekommt.
Denn der Richter entscheidet dann auch ggf. welche Unterlage der Anwalt nicht bekommt, wegen des Datenschutzes. Denn der Vorgang betrifft ja auch andere Koll.
Erstellt am 17.04.2012 um 21:20 Uhr von paula
Da es sich um ein normales Urteilsverfahren handelt entscheidet ein ArbG da gar nichts. Es gelten die normalen Beweislastregeln!
Trotzdem würde ich diese Unterlagen nicht weitergeben. Ein guter Anwalt würde wissen wie er ganz ohne diese Unterlagen auskommt. Er muss nur die Beweislastregeln nutzen...
Erstellt am 18.04.2012 um 08:33 Uhr von rkoch
Der Anwalt könnte aber IMHO vor Gericht den Antrag auf Herausgabe von Beweismitteln stellen, das geht. Das Gericht muss dafür sorgen, dass beiden Seiten evtl. notwendige Beweismittel zur Verfügung stehen. Der AG dürfte einen entsprechenden Beweis für eine Darlegung der AN-Seite nicht zurückhalten um sich einen Vorteil zu verschaffen.
Erstellt am 18.04.2012 um 22:00 Uhr von paula
Sorry das ich widerspreche aber so läuft ein Zivilprozess bzw Arbeitsgerichtsprozess im Urteilsverfahren nicht ganz. Es gibt Beweislastregeln. Da wird nicht irgendjemand vom Gericht verpflichtet.
Im Kündigungsschutzprozess ist es für den Anwalt des Arbeitnehmers ein leichtes. Er muss nur mit Nichtwissen die ordnungsgemäße BR Anhörung bestreiten.... Alles weitere läuft dann