Erstellt am 11.04.2012 um 14:28 Uhr von wahlvst
Firmensitz und Betrieb sind rechtlich zwei Paar Schuhe. Bevor nun wieder große ABER kommen, JA es kann auch so sein, dass eine Firma nur aus einem Betrieb besteht, daher der Zusatz rechtlich.
Der BR ist für den Betrieb zuständig in welchem er gewählt wurde, also auch für die Koll. dieses BETRIEBES, nur diese sind ja oder kommen auch auf die Wählerliste!
Erstellt am 11.04.2012 um 16:33 Uhr von peanuts
"Ist hier der BR auch mitbestimmungspflichtig - bei Einstellungen ausländischer Personen im Ausland - aber für die deutsche Firma?"
Kommt auf den Wortlaut im Arbeitsvertrag an. Falls der beinhaltet, dass die Kollegin ggf. auch in Deutschland tätig sein soll und sie dem unmittelbaren Direktionsrecht eines hiesigen Vorgesetzten unterliegt, wird das BetrVG greifen.
Gegen ein MBR spricht, wenn diese Kollegin als "Ortskraft" ausschließlich in Frankreich tätig sein soll, also nicht beabsichtigt ist, sie im hiesigen Betrieb einzugliedern.
Erstellt am 11.04.2012 um 17:45 Uhr von streikbrecher
peanuts
neee es komt darauf an in welchem Betrieb sie eingestellt wird. Wenn sie also im Betrieb in Frankreich eingestellt wird geht es den BR hier erst einmal nichts an.
Wenn sie dann einmal im Betrieb hier beschäftigt werden soll, muss der BR dann prüfen ob es eine Eingliederung oder ggf. nur eine Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen einer DR ist.
Erstellt am 11.04.2012 um 18:36 Uhr von peanuts
" Wenn sie also im Betrieb in Frankreich eingestellt wird ..."
Die Fragestellung klingt allerdings nach "Einstellung einer Ortskraft" ...
Erstellt am 12.04.2012 um 08:32 Uhr von piaghh
Die Dame in Frankreich soll dort quasi als Außendienstmitarbeiterin unserer Firma tätig sein. Sie wird ausschließlich in Frankreich arbeiten. Dort gibt es aber keinen offiziellen Firmensitz.
Erstellt am 12.04.2012 um 08:52 Uhr von peanuts
Es gilt weiterhin meine erste Antwort.
Als BR würde ich dem AG gegenüber ganz einfach vertreten, dass ihr gem. §99 BetrVG anzuhören seid und entsprechende Unterlagen/Informationen mitzuteilen sind. Einen großen Staatsakt würde ich aus dieser Angelegenheit aber nicht machen.