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Einstellung im Ausland

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piaghh
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Zustimmung von Einstellungen. Unser Firmensitz ist in Deutschland, es soll nun eine Mitarbeiterin in Frankreich eingestellt werden, die Dame ist auch selbst Französin. Ist hier der BR auch mitbestimmungspflichtig - bei Einstellungen ausländischer Personen im Ausland - aber für die deutsche Firma?

Danke für Eure Antwort.

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Community-Antworten (6)

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wahlvst

11.04.2012 um 16:28 Uhr

Firmensitz und Betrieb sind rechtlich zwei Paar Schuhe. Bevor nun wieder große ABER kommen, JA es kann auch so sein, dass eine Firma nur aus einem Betrieb besteht, daher der Zusatz rechtlich.

Der BR ist für den Betrieb zuständig in welchem er gewählt wurde, also auch für die Koll. dieses BETRIEBES, nur diese sind ja oder kommen auch auf die Wählerliste!

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Peanuts

11.04.2012 um 18:33 Uhr

"Ist hier der BR auch mitbestimmungspflichtig - bei Einstellungen ausländischer Personen im Ausland - aber für die deutsche Firma?"

Kommt auf den Wortlaut im Arbeitsvertrag an. Falls der beinhaltet, dass die Kollegin ggf. auch in Deutschland tätig sein soll und sie dem unmittelbaren Direktionsrecht eines hiesigen Vorgesetzten unterliegt, wird das BetrVG greifen.

Gegen ein MBR spricht, wenn diese Kollegin als "Ortskraft" ausschließlich in Frankreich tätig sein soll, also nicht beabsichtigt ist, sie im hiesigen Betrieb einzugliedern.

S
streikbrecher

11.04.2012 um 19:45 Uhr

peanuts

neee es komt darauf an in welchem Betrieb sie eingestellt wird. Wenn sie also im Betrieb in Frankreich eingestellt wird geht es den BR hier erst einmal nichts an.

Wenn sie dann einmal im Betrieb hier beschäftigt werden soll, muss der BR dann prüfen ob es eine Eingliederung oder ggf. nur eine Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen einer DR ist.

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Peanuts

11.04.2012 um 20:36 Uhr

" Wenn sie also im Betrieb in Frankreich eingestellt wird ..."

Die Fragestellung klingt allerdings nach "Einstellung einer Ortskraft" ...

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piaghh

12.04.2012 um 10:32 Uhr

Die Dame in Frankreich soll dort quasi als Außendienstmitarbeiterin unserer Firma tätig sein. Sie wird ausschließlich in Frankreich arbeiten. Dort gibt es aber keinen offiziellen Firmensitz.

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Peanuts

12.04.2012 um 10:52 Uhr

Es gilt weiterhin meine erste Antwort.

Als BR würde ich dem AG gegenüber ganz einfach vertreten, dass ihr gem. §99 BetrVG anzuhören seid und entsprechende Unterlagen/Informationen mitzuteilen sind. Einen großen Staatsakt würde ich aus dieser Angelegenheit aber nicht machen.

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