Einstellung im Ausland
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Zustimmung von Einstellungen. Unser Firmensitz ist in Deutschland, es soll nun eine Mitarbeiterin in Frankreich eingestellt werden, die Dame ist auch selbst Französin. Ist hier der BR auch mitbestimmungspflichtig - bei Einstellungen ausländischer Personen im Ausland - aber für die deutsche Firma?
Danke für Eure Antwort.
Community-Antworten (6)
11.04.2012 um 16:28 Uhr
Firmensitz und Betrieb sind rechtlich zwei Paar Schuhe. Bevor nun wieder große ABER kommen, JA es kann auch so sein, dass eine Firma nur aus einem Betrieb besteht, daher der Zusatz rechtlich.
Der BR ist für den Betrieb zuständig in welchem er gewählt wurde, also auch für die Koll. dieses BETRIEBES, nur diese sind ja oder kommen auch auf die Wählerliste!
11.04.2012 um 18:33 Uhr
"Ist hier der BR auch mitbestimmungspflichtig - bei Einstellungen ausländischer Personen im Ausland - aber für die deutsche Firma?"
Kommt auf den Wortlaut im Arbeitsvertrag an. Falls der beinhaltet, dass die Kollegin ggf. auch in Deutschland tätig sein soll und sie dem unmittelbaren Direktionsrecht eines hiesigen Vorgesetzten unterliegt, wird das BetrVG greifen.
Gegen ein MBR spricht, wenn diese Kollegin als "Ortskraft" ausschließlich in Frankreich tätig sein soll, also nicht beabsichtigt ist, sie im hiesigen Betrieb einzugliedern.
11.04.2012 um 19:45 Uhr
peanuts
neee es komt darauf an in welchem Betrieb sie eingestellt wird. Wenn sie also im Betrieb in Frankreich eingestellt wird geht es den BR hier erst einmal nichts an.
Wenn sie dann einmal im Betrieb hier beschäftigt werden soll, muss der BR dann prüfen ob es eine Eingliederung oder ggf. nur eine Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen einer DR ist.
11.04.2012 um 20:36 Uhr
" Wenn sie also im Betrieb in Frankreich eingestellt wird ..."
Die Fragestellung klingt allerdings nach "Einstellung einer Ortskraft" ...
12.04.2012 um 10:32 Uhr
Die Dame in Frankreich soll dort quasi als Außendienstmitarbeiterin unserer Firma tätig sein. Sie wird ausschließlich in Frankreich arbeiten. Dort gibt es aber keinen offiziellen Firmensitz.
12.04.2012 um 10:52 Uhr
Es gilt weiterhin meine erste Antwort.
Als BR würde ich dem AG gegenüber ganz einfach vertreten, dass ihr gem. §99 BetrVG anzuhören seid und entsprechende Unterlagen/Informationen mitzuteilen sind. Einen großen Staatsakt würde ich aus dieser Angelegenheit aber nicht machen.
Verwandte Themen
Auslandsbüros übernimmt Arbeitsplätze
ÄlterUnser Betrieb hat vor einigen Jahren ein GmbH gegründet. Dies GmbH hat mit der Zeit mehrere Auslandsbüro gegründet. Die Auslandsbüros, die üblicherweise aus 1-3 Personen bestehen, stellt nun vermehrt
Rolle Rückwärts Verlagerung Teilbetrieb ins Ausland und zurück - Recht auf Wiedereinstellung zu klagen?
ÄlterVor einem Jahr wurde ein Teilbetrieb ins Ausland verlegt. Viele MA haben das Unternehmen verlassen müssen, wieder andere haben einen Folgevertrag im Ausland angenommen. Nun meine Frage: Gibt es ei
Verlagerung von Arbeitsplätzen - Kündigungsschutzfrage
ÄlterHallo ihr Wissenden, wir haben folgenden Fall: Bei uns ist eine Verlagerung von allen Arbeitsplätzen des Innendienstes (also Verwaltung) ins Ausland angedacht. Der Außendienst bleibt in Deutschlan
Telefongespräche ins Ausland
ÄlterKann der Arbeitgeber verbieten das die BR Mitglieder aus der Firma , die Betriebsrat Vorsitzende die sich in Urlaub in Ausland befindet anrufen ?Die Nummern für Ausland wurden in Firma gesperrt! Ka
Zuständigkeit des BR bei im Ausland lebenden AN/ Einstellung
ÄlterHallo ihr Lieben, Kurz vorweg: Unser 3er BR wurde erst Ende Dezember ins Leben gerufen, weshalb wir noch über sehr wenig Erfahrung verfügen und aufgrund der Natur der Sache auch noch nicht die Masse