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Betriebsvereinbarung Smartphone

Z
Zarthelm
Nov 2016 bearbeitet

In unserem Unternehmen sind an alle Außendienstler Smartphones zur Nutzung verteilt worden. Da bei der Nutzung diverse Risiken lauern, möchten wir zum Schutz der KollegInnen eine BV abschliessen. Gibt`s da bereits Bewährtes als Vorlage?

2.041010

Community-Antworten (10)

S
streikbrecher

11.04.2012 um 16:31 Uhr

Habt ihr dieser Sache zugestimmt?? § 87 BetrVG!!

Denn diese Geräte können auch zur Leistungs und Verhaltenskontrolle genutzt werden. Weiter auch wenn damit außerhalb des Betriebes und ggf. von zu Hause dienstl telefoniert wird ist dieses Arbeitszeit und unterliegt dem ArbZG.

Gibt es eine Regelung betreffend privater Nutzung dienstl. Telefone Mail Internet usw.??? Denn dieses ist ja alles möglich.

G
Globus

11.04.2012 um 18:37 Uhr

wahnsinnig vielfältigies Thema. Klar seid ihr in der Mitbestimmung - Einführung also nur mit euch. Die Frage einer BV genau zu diesen Geräten ist wegen der Kurzlebigkeit meiner Meinung nach nicht wirklich sinnvoll, da sie in spätestens 2 Jahren absolut überholt ist.

Vielleicht sollte man hier beim AG auch eine solche Denke hervorrufen und eine RahmenBV bezüglich Handy´s, PDA´s Smartphones usw abschließen.

Wichtig wie immer ist die Frage, was genau wollt ihr regeln - eine MusterBV ist aufgrund der unterschiednichen Notwenigkeiten schwirig zu finden. Vielleicht solltet ihr diesbezüglich Seminare besuchen um herauszufinden was eben wichtig ist. hier mal ein paar Eckfragen:

  • wie lange werden Telefonverbindungen gespeichert?
  • keine Speicherung der vollen Rufnummer, sondern letzten Nummern xxxx
  • was für Daten dürfen gespeichert werden?
  • wer hat Zugriff auf diese Daten
  • wann werden diese Daten entgültig gelöscht

Das ist jetzt echt nur "aus der Hüfte geschossen"

Solche Fragen müßt ihr euch und dem AG stellen

In der deutschen Rechtssprechung gibt es KEIN Beweisverwertungsverbot. Heißt also, dass Daten die der AG unberechtigt nutzt oder ermittelt im Zweifelsfalle durchaus für arbeitsgerichtliche Zwecke verwendet werden. Das kann man aber zu einem großen Teil verhindern, in einer solchen BV - das aber alles hier zu posten, würde den Rahmen echt sprengen...

P
Peanuts

11.04.2012 um 18:59 Uhr

Im Zeitalter von elektronischen Medien sollten KollegInnen prinzipiell per Datenschutz-BV vor unzulässigen Kontrollen/Auswertungen eines AG geschützt sein und insbesondere vor ggf. daraus resultierenden personellen Einzelmaßnahmen.

Beim Einsatz von Smartphones ist zusätzlich darauf zu achten, dass Arbeitszeiten speziell von Außendienstlern konkret geregelt sind. Es darf nicht angehen, dass damit eine ständige Arbeitsbereitschaft einher geht > Bearbeitung von Emails , Entgegennahme von Anrufen zu jeder Tages- und Nachtzeit etc..

Ohne nähere datenschutzrechtliche Kenntnisse kann und sollte sich kein BR einem solchen Thema widmen.

G
Globus

11.04.2012 um 19:01 Uhr

"Ohne nähere datenschutzrechtliche Kenntnisse kann und sollte sich kein BR einem solchen Thema widmen." dem ist absolut nichts hinzuzufügen...

K
kassenwart

11.04.2012 um 20:42 Uhr

Arbeitsrecht: Beweisverwertungsverbot eines mitgehörten Telefonats im KündigungsschutzprozessRechtsanwalt für Arbeitsrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte Das BAG hat mit dem Urteil vom 23.04.2009 (Az: 6 AZR 189/08) entschieden:

http://www.streifler.de/arbeitsrecht-3a-beweisverwertungsverbot-eines-mitgehoerten-telefonats-im-kuendigungsschutzprozess-_5747.html

Heimliche Videoüberwachung und Beweisverwertungsverbot ArbG Düsseldorf, Az.: 11 Ca 7326/10, 9 BV 183/10

http://unternehmerarbeitsrecht.de/index.php/2011/05/heimliche-videoueberwachung-und-beweisverwertungsverbot/

Arbeitsgericht Berlin: unwirksame fristlose Kündigung und Beweisverwertungsverbot bei mitgehörtem Telefongespräch 19. März 2010 – Az: 2 Ca 17727/98 http://www.wbs-law.de/allgemein/arbeitsgericht-berlin-unwirksame-fristlose-kuendigung-und-beweisverwertungsverbot-bei-mitgehoertem-telefongespraech-1679/

P
Peanuts

11.04.2012 um 21:11 Uhr

Im Zusammenhang mit "Beweisverwertungsverboten" sollte ein BR auch die Urteilsbegründung aus dem BAG Urteil vom 13. 12. 2007 - 2 AZR 537/06 kennen.

Entscheidend ist insbesondere, ob Persönlichkeitsrechte verletzt werden oder nicht, wie z.B. bei gezielt mitgehörten Telefonaten.

Mitgehörte Telefonate eines ADM werden in der Realität eher die Ausnahme darstellen und eine heimliche Videoüberwachung ebenso, da bedient sich ein AG eher einer Detektei ...

G
Globus

11.04.2012 um 21:14 Uhr

"Das BAG hat mit dem Urteil vom 23.04.2009 (Az: 6 AZR 189/08) entschieden:

Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt, wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot: Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gesprächspartners vernommen werden, der von dem Mithören keine Kenntnis hat."

"Zur Begründung führte das Arbeitsgericht Düsseldorf wie folgt aus: „Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber, entschieden die befassten Kammern des Arbeitsgerichts. Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. Diese Voraussetzungen haben die Kammern des Arbeitsgerichts in beiden Fällen nicht festgestellt. Die gewonnenen Daten unterlagen damit einem Beweisverwertungsverbot und konnten als Beweismittel nicht herangezogen werden.“

"Die Klägerin ist Mitarbeiterin einer Apotheke. Sie teilte ihrer Chefin, der Beklagten, im Rahmen eines Telefonats mit, dass sie am folgenden Freitag nicht zur Arbeit kommen werde. Als die Klägerin am besagten Freitag die Arbeit verlassen will, kündigt ihr die Beklagte außerordentlich.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr im zuvor geführten Telefonat die Erlaubnis erteilt, am Freitag die Arbeit verlassen zu dürfen. Dies wird von der Beklagten entschieden bestritten. Außerdem hat eine Bekannte der Beklagten das besagte Telefonat heimlich mitgehört und bestätigt die Behauptungen der Beklagten, wonach die Anwesenheit der Klägerin am Freitag ausdrücklich angeordnet worden sei.

Das Arbeitsgericht Berlin hält es für nicht erwiesen, dass die Klägerin zu Unrecht die Arbeit verlassen habe. Die Beklagte, welche die Beweislast für das Vorliegen einer Arbeitsverweigerung hat, konnte den Beweis für die Arbeitsverweigerung nicht erbringen. Die Aussage der Bekannten der Beklagten, welche das besagte Telefonat heimlich mithörte, dürfe nicht verwertet werden. Einer Verwertung steht ein Beweisverwertungsverbot entgegen. Wird ein Telefonat ohne Wissen des Betroffenen mitgehört, stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die fristlose Kündigung ist daher unwirksam."

Alles schön und gut - das ist aber nciht das was ich meinte...

Und ob Richter noch einmal so entscheiden, wenn sie sogar Handy aufladen als Diebstahl sehen, sei erstmal dahin gestellt. Die Frage, die eigentlich alles entscheidene Frage ist eigentlich, was der AG glaubhaft machen kann...

Hier geht es dann unter Umständen um die Güterabwägung - in den von dir beschreibenen Fällen wurde die nicht ornungsgemäß bzw im Auge des Gerichtes nciht hinglänglich beachtet. Aus diesem Grund haben die Gerichte die Beweise als nciht zu verwerten erachtet.

Das alles hat mit diesem Fall und mit dem was ich beschrieb nciht zu tun - da hier ein BR vorhanden ist, der eine solche Güterabwägung in der Tat schriftlich fixieren kann...

G
Globus

11.04.2012 um 21:16 Uhr

Nochmal als Nachtrag - gäbe es in der deutschen Rechtsprechung ein Beweisverwertungsverbot, könnten alle Steuersünder ganz locker den gekauften Steuersünderdateien der Bundesregierung entgegensehen ;-)

G
Globus

11.04.2012 um 21:27 Uhr

Lediglich den Begriff zu googlen und nicht zu wissen was gemeint ist usw hilft bei der suche der Antwort auf diese Frage eben nicht! Die Frage ist nciht, ob gesammelte Beweise eventuell genutzt werden dürfen - zumindest nicht nach der deutschen Rechtssprechung - die Frage ist wie und wie weit diese angewante Suche gerechtfertigt ist, und genau das bedeutet es - es geht um die Güterabwägung, und um die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte.

Es geht immer um das eine - welches Recht wiegt mehr und das nennt sich halt Güterabwägung.

Und dann in der Tat gibt es unter Umständen eben kein Verwertungsverbot!!!

Manchmal habe ich das Gefühl, dass hier nur was gesucht wird um was zu entgegnen, ohne weiteres Hintergrundwissen. Und das finde ich mit unter nicht wirklich hilfreich!!!

V
Valdi

12.04.2012 um 02:50 Uhr

Ich weis nicht ob das jetzt reinpasst, aber ich habe privat ein iPhone. Bei meiner letzten Rechnung sind 70€ fuer eine mir unbekannte Firma mit abgezogen worden. Jetzt weiss ich das es Abzocker gibt, wenn man auf irgentein App... mal versehentlich draufdrueckt. Also meine Botschaft : Sperre fuer Drittanbieter muss auch drinn sein. Oder ist dies bei FirmenHandys automatisch so ? Keine Ahnung, wollte es nur erwaehnen.

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