W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Übersicht zu Überstunden => Personenbezogene Daten gem. BDSG

U
Ungewissheit
Nov 2016 bearbeitet

Guten Tag, unser Betriebsrat bekommt monatlich eine Übersicht der Überstunden übermittelt. Hier werden personenbezogene Daten (also Namen und Anzahl) übergeben. Es wurde die Frage gestellt, ob die Mitarbeiter bzgl. BDSG nicht vorher gefragt werden müssen, ob wir als Betriebsrat diese Daten erhalten dürfen => Recht auf Selbstbestimmung für die Verwendung persönlicher Daten. Eine Möglichkeit wäre, nur die Zahlen zu erhalten, ohne Bezug auf den Mitarbeiter. Über eine kurze Rückmeldung wäre ich dankbar.

2.54408

Community-Antworten (8)

B
Betriebsrätin Akzeptiert

04.04.2012 um 12:25 Uhr

Auszug aus dem o.a. Urteil

Der Betriebsrat sei datenschutzrechtlich Teil der verantwortlichen Stelle, also dem Arbeitgeber zugeordnet. Er sei in die arbeitsvertragliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar eingebunden, weshalb ihm auch ohne Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften personenbezogene Daten übermittelt werden könnten.

Das gilt grundsätzlich. Wurde auch so betreffen BEM und § 84 Abs. 2 SGB IX vom BAG festgestellt.

P
Paddy

04.04.2012 um 11:48 Uhr

Leute.....Überstunden müssen ohnehin vom BR genehmigt werden. Was soll das dann also mit Datenschutz ?

B
Bakunin

04.04.2012 um 12:00 Uhr

Wirf hier mal einen Blick hinein:

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28.06.2011, Az. 12 TaBV 1/11

G
gironimo

04.04.2012 um 13:02 Uhr

es wäre ja auch merkwürdig, wenn der BR zustimmt das Herr "X" 2 Überstunden leisten soll und es hinterher nicht wissen darf.

Vom Grundsatz her ist Betriebsrätin zuzustimmen. Der BR ist nicht Dritter .

B
BloodyBeginner

04.04.2012 um 14:04 Uhr

Das Überwachungsrecht des BR nach §80 BetrVG wiegt schwerer als das Recht auf personelle Selbstbestimmung der Daten laut BDSG - hat unser Arbeitgeber beim Arbeitgeberverband erfahren, weil es Mitarbeiter gab, die nicht wollen, dass der BR in Überstundenlisten "rumschnüfelt"

P
Petrus

04.04.2012 um 14:16 Uhr

@ungewissheit: Ohne meinen Vorrednern widersprechen zu wollen: selbst wenn man den BR als "Dritten" betrachten wollte... Aber fangen wir vorn an:

Es wurde die Frage gestellt, ob die Mitarbeiter bzgl. BDSG nicht vorher gefragt werden müssen,

Wer fragt das und glänzt damit durch juristisches Viertelwissen?

Falls das die Personalabteilung war, lautet die Antwort: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Insbesondere die Bedeutung des Wortes "oder" ist hier ausschlaggebend.

Ansonsten: Die persönliche Einwilligung des Betroffenen ist eine der alternativen Bedingungen, die die Nutzung personenbezogener Daten gemäß §4(1) BDSG erlauben (auch "Dritten"!). Und ich behaupte mal, der Gesetzgeber hat sich was dabei gedacht, dass gerade dieser Punkt an letzter Stelle steht. An zweiter Stelle wird die Nutzung erlaubt, wenn "eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt". Für den BR steht diese "andere Rechtsvorschrift" natürlich im BetrVG, namlich §80 (2). Wenn jetzt also der Stand der Überstunden noch irgendwas mit den Aufgaben des BR zu tun hat... §87(1) Nr. 2+3 wurde schon angedeutet; §80(1) Nr.1 BetrVG iVm §§ 3+16(2) ArbZG dürfte auch sofort einleuchten und ein paar weitere Aufgaben erkennt man mit nur wenig Fantasie in weiteren Paragrafen.

U
Unwissenheit

04.04.2012 um 17:12 Uhr

Danke für die Rückmeldungen. Bei uns werden aktuell keine Überstunden über den Betriebsrat genehmigt. Wir haben Gleitzeitkonten mit entsprechender Zeiterfassung. Wenn also jemand 10 Stunden am Tag arbeitet wird dies nicht angemeldet => Wochenende wird angemeldet.

Vielleicht hätte ich in meinem Beitrag nicht Übersicht der Überstunden sondern der Stand der Gleitzeitkonten erwähnen sollen.

G
Globus

04.04.2012 um 17:33 Uhr

mal sehen ob du wirklich von Gleitzeit redest. Können die AN alle wirklich Anfang und Ende der Arbeitszeit selbst bestimmen? Welche Kernzeit habt ihr?

Bei einer Gleitzeit kann man in der Tat nur von Mitbestimmungspflichtiger Mehrarbeit reden, wenn der AG diese explizit anordnen möchte - wann und warum auch immer.

ich sehe eine solche Anordnung sogar ergeben, wenn der AG die Anwesenheit außerhalb der Kernzeit anordnen möchte - aber das ist dann wieder eine andere Geschichte.

In welchem Zeitraum muß bei euch die durchschnittliche Arbeitszeit erbracht werden?

Gibt es eine BV zu diesem Thema?

Diese Fragen sind nicht unbedingt wichtig für die Frage nach dem BDSG, dennoch eventuell interessant für dich als BRM

Zum BDSG ist ja das richtige schon gesagt und eigentlich hätte dir diese Frage auch euer betrieblicher Datenschutzbeauftragter beantworten können, oder kann er oder sie nicht?

Nachtrag: Aber leider (da gebe ich dem der dir die Frage stellte Recht) verstoßen viele Gremien in meinen Augen gegen das BDSG - nicht in der von dir gestellten Frage, aber sie tun es. Auch wir waren da vor einiger Zeit keine Ausnahme... ;-(

Ihre Antwort