Herabstufung
Hallo Kollegen,
in unserer Niederlassung soll es eine Umstrukturierung stattfinden.Alle sollen weiter im Unternehmem beschäftigt bleiben.Einige Mitarbeiter halt mit einer Herabstufung ihrer Tätigkeit und damit verbunden die Herabstufung ihres Gehaltes.
Müssen den Kollegen Änderungsverträge vorglegt werden? Welche Möglichkeiten haben wir als BR die Herabstufungen zu verhindern?
Wir sind ein relativ neuer BR und haben keine Erfahrungen mit dieser Sache.
Community-Antworten (10)
02.04.2012 um 19:30 Uhr
@Johndoo Als neuer BR mit einer solchen Sache konfrontiert zu werden ist auch wirklich hart. Zunächst: Gibt es einen Tarifvertrag?
02.04.2012 um 19:31 Uhr
Was für Umstruckturierungen denn? Wie groß ist Eure Niederlassung AN technisch?
02.04.2012 um 19:43 Uhr
Vertrag ist Vertrag. Änderungen gehen nur über eine Änderung des Vertrages. Und die muss niemand so ohne weiteres akzeptieren. Dann kann der Arbeitgeber mit einer Änderungskündigung agieren, bei der der BR zu beteiligen ist.
Bei "Herabstufung ihrer Tätigkeit" wäre zudem eine Versetzung (§ 95 Abs. 3 BetrVG) zu prüfen (die aber wahrscheinlich erscheint). Hier hätte der BR ein Zustimmungsverweigerungsrecht, wenn der betroffene AN Nachteile erleidet (§ 99 BetrVG).
02.04.2012 um 20:24 Uhr
Nein einen Tarifvertrag gibt es nicht.
Zur anderen Antwort: wir sind 75 Mitarbeiter und von denen sollen ca.10 Mitarbeiter von der Produktion in den Service wechseln, wo sie denn weniger verdienen sollen.
02.04.2012 um 20:41 Uhr
@johndoo,
wir sind 75 Mitarbeiter
Schade, dann entfält der wichtige Anspruch eines Beraters nach § 80 Abs. 3 BetrVG, den ein neuer BR gut gebrauchen hätte können.
Nein einen Tarifvertrag gibt es nicht.
Dann gilt zumindest das Gehalt wie es im AV steht und wäre wenn überhaupt nur über eine Änderungskündigung änderbar.
Was steht denn Arbeitsplatztechnisch im AV? Soll die Produktion dicht gemacht werden?
02.04.2012 um 21:23 Uhr
Der Arbeitsvertrag gilt für den jeweiligen Bereich Produktion und Service.
Die Produktion bleibt. Wir vermuten das Service und Prduktion zusammengelegt werden sollen, damit Änderungskündigungen umgangen werden .Wobei es dann immernoch 2 verschiedene Arbeitsbereiche gibt heist halt dann nur anders.
02.04.2012 um 21:47 Uhr
@Johndoo,
also haben die Produktions-AN den Produktionsbereich und die Service-AN Servicebereich im AV?
Sieht mir dann nach einer Betriebsänderung nach § 111 Abs. 4 aus, wo Ihr grundlegende Rechte bei der Umsetzung und informationsrechte z.B. bezüglich wirtschaftlicher Notwendigkeit habt, vorher läuft erst einmal garnichts. Ihr könnt also diesbezüglich die ganze Palette regeln, wie z.B. Nachteilsausgleich, Interessenausgleich, Sozialplan. Analog würden dann wohl auch die AV per Änderungskündigung geändert werden, wo dann individualrechtlich per Arbeitsgericht die soziale Rechtfertigung auf Gültigkeit hin überprüft werden kann.
03.04.2012 um 11:29 Uhr
auch ein geringeres Entgelt kann nur per Änderungskündigung erzielt werden, wenn der AN nicht freiwillig zustimmt.
03.04.2012 um 12:15 Uhr
@gironimo,
das meinte ich auch mit der Überprüfung über das Arbeitsgericht ;)
Ich vergas aber zu erwähnen, dass diese Änderungskündigungen nur unter Vorbehalt unterschrieben werden sollten. Garnicht zu unterschreiben würde erst einmal den Arbeitsplatzverlust bedeuten, welchen man dann wiederum per KschK überprüfen lassen könnte ;)
03.04.2012 um 19:08 Uhr
da es mehr als 10% der Mitarbeiter betrifft wäre auch zu prüfen ob es sich da nicht um eine Betriebsänderung handelt (BetrVG § 111). In dem Fall habt Ihr ein volles Mitbestimmungsrecht. Anwalt einschalten. Per se gilt für die einzelnen MA, nix unterschreiben, erst mal einem Anwalt zur Prüfung vorlegen. Muss aber jeder selbst machen (Rechtsschutzversicherung!!!)
mfg
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