Neuer Betriebsrat - Zustimmung zur Kündigung?
Hallo,
wir sind ein sehr neuer Betriebsrat und haben nun das erste "Problem". Eine Arbeitskollegin soll gekündigt werden, da sie bereits einen Fehler mehrfach begangen hat und dafür bereits 2 Abmahnungen erhalten hat.
Nun sind wir als Betriebsrat leider auch recht ratlos, da wir bereits häufiger mit der Dame gesprochen haben. Auf der einen Seite haben wir gehört, dass ein BR niemals einer Kündigung zustimmen sollte. Wir haben da aber keine Gründe, weshalb eine Kündigung (in diesem Fall) widersprochen werden sollte.
Auf der anderen Seite ist es aber so, dass wir halt wirklich neu (Anfang Dezember) sind und daher noch keine Schulungen hatten. Wir können uns vorstellen, dass unsere Protokolle warscheinlich nicht ganz den Normen entsprechen und eine richtige Betriebsversammlung haben wir seitdem auch noch nicht gehabt. Bislang wird das noch recht locker über Gespräche auf dem Flur gehandhabt, wenn was Wichtiges ist.
Ist es in so einem Fall überhaupt ratsam seine Zustimmung zu geben, falls das (was es wird) vor ein Arbeitsgericht kommt?
Vielen Dank,
Oliver
Community-Antworten (5)
28.03.2012 um 10:50 Uhr
ich befürchte du wirst nicht viel nettes zu hören bekommen. Zunächst was für eine Kündigung soll es denn sein? Dann hätten die Fehler durch eine vernünftige Schulung vermieden werden können? Kann die Kollegin an einem Arbeitsplatz beschäftigt werden der nicht so anspruchsvoll ist. Leidet sie womöglich an einer Erkrankung? Wurde zuviel Druck aufgebaut? Was sagt die Kollegin zu den Fehlern?
Du siehst man kann sich viele Fragen stellen und auch damit einer Kündigung wiedersprechen. Warum ihr wiedersprechen solltet findest du in § 102 BetrVG, insbesondere Abs.5. Wenn ihr wiedersprecht und die Kollegin Kündigungsschutzklage einlegt, muss der AG auf verlangen des Arbeitnehmers bis zum Abschluss des Rechtsstreits weiterbeschäftigen. Also lasst die Arbeitsrichter entscheiden ob diese Kündigung rechtens ist. Denn als BR solltet ihr euch nicht anmaßen genau das entscheiden zu können.
28.03.2012 um 11:36 Uhr
Ich kann Lernender nur zustimmen.
Der BR ist die Interessenvertretung der AN im Betrieb und kein vorgelagertes Gericht.
Also widersprecht der beabsichtigten K. wenn Ihr einen Punkt aus dem § 102 BetrVG als Grund nennen könnt (sozial nicht gerechtfertigt .... weiterbeschäftigung auf einen anderen Arbeitsplatz .... zumutbare Schulung .... u.s.w.).
Und ganz dringend für Euch alle: Seminare besuchen!
28.03.2012 um 11:36 Uhr
. . . Ergänzung dazu: ein BR ist kein Kriminalbeamter und kein Untersuchungsrichter, von daher kaum in der Lage, die Situation genau zu beurteilen und auch nicht berechtigt, Untersuchungen anzustellen. Das einzige Mittel laut BetrVG ist die Anhörung der/der Betroffenen. Und deshalb diese Dir bekannte Aussage, einer Kündigung nicht zuzustimmen, weil man sonst dem evtl. armen Arbeitnehmer alle rechtlichen Möglichkeiten erschwert und diese Verantwortung wollen wir doch nicht auf uns laden. Die oben erwähnten Fragen könnt Ihr in der Anhörung der Mitarbeiterin stellen und vielleicht ergibt sich ja daraus ein Widerspruchsgrund . . .
28.03.2012 um 12:30 Uhr
Auch wichtig, ist eine Sache abgemahnt worden, kann diese, also dieser eine Vorfall nicht mehr zur Kündigung genutzt werden. Wenn aber der AN dann das gleiche Fehlverhalten nochmals macht, dann kann der AG dieses zur Kündigung nutzen, darf aber dann diesen Vorfall nicht vorher abmahnen. Weiter muss dann auch die Kündiung zeitnah erfolgen.
Letztlich der BR kann auch einfach nichts sagen, also Fristablauf.
Nur, wenn der BR einer Kündigung nicht widerspricht, kann ein AN nicht auf Weiterbeschfätigung klagen.
28.03.2012 um 12:30 Uhr
Hallo,
danke für eure Hinweise. Das hilft uns schon enorm weiter!
Die Schulungen sind auch schon angegangen und werden demnächst besucht!
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