Erstellt am 28.03.2012 um 08:50 Uhr von Lernender
ich befürchte du wirst nicht viel nettes zu hören bekommen.
Zunächst was für eine Kündigung soll es denn sein?
Dann hätten die Fehler durch eine vernünftige Schulung vermieden werden können?
Kann die Kollegin an einem Arbeitsplatz beschäftigt werden der nicht so anspruchsvoll ist.
Leidet sie womöglich an einer Erkrankung?
Wurde zuviel Druck aufgebaut?
Was sagt die Kollegin zu den Fehlern?
Du siehst man kann sich viele Fragen stellen und auch damit einer Kündigung wiedersprechen.
Warum ihr wiedersprechen solltet findest du in § 102 BetrVG, insbesondere Abs.5.
Wenn ihr wiedersprecht und die Kollegin Kündigungsschutzklage einlegt, muss der AG auf verlangen des Arbeitnehmers bis zum Abschluss des Rechtsstreits weiterbeschäftigen.
Also lasst die Arbeitsrichter entscheiden ob diese Kündigung rechtens ist. Denn als BR solltet ihr euch nicht anmaßen genau das entscheiden zu können.
Erstellt am 28.03.2012 um 09:36 Uhr von gironimo
Ich kann Lernender nur zustimmen.
Der BR ist die Interessenvertretung der AN im Betrieb und kein vorgelagertes Gericht.
Also widersprecht der beabsichtigten K. wenn Ihr einen Punkt aus dem § 102 BetrVG als Grund nennen könnt (sozial nicht gerechtfertigt .... weiterbeschäftigung auf einen anderen Arbeitsplatz .... zumutbare Schulung .... u.s.w.).
Und ganz dringend für Euch alle: Seminare besuchen!
Erstellt am 28.03.2012 um 09:36 Uhr von wölfchen
. . . Ergänzung dazu: ein BR ist kein Kriminalbeamter und kein Untersuchungsrichter, von daher kaum in der Lage, die Situation genau zu beurteilen und auch nicht berechtigt, Untersuchungen anzustellen. Das einzige Mittel laut BetrVG ist die Anhörung der/der Betroffenen. Und deshalb diese Dir bekannte Aussage, einer Kündigung nicht zuzustimmen, weil man sonst dem evtl. armen Arbeitnehmer alle rechtlichen Möglichkeiten erschwert und diese Verantwortung wollen wir doch nicht auf uns laden. Die oben erwähnten Fragen könnt Ihr in der Anhörung der Mitarbeiterin stellen und vielleicht ergibt sich ja daraus ein Widerspruchsgrund . . .
Erstellt am 28.03.2012 um 10:30 Uhr von streikbrecher
Auch wichtig, ist eine Sache abgemahnt worden, kann diese, also dieser eine Vorfall nicht mehr zur Kündigung genutzt werden. Wenn aber der AN dann das gleiche Fehlverhalten nochmals macht, dann kann der AG dieses zur Kündigung nutzen, darf aber dann diesen Vorfall nicht vorher abmahnen. Weiter muss dann auch die Kündiung zeitnah erfolgen.
Letztlich der BR kann auch einfach nichts sagen, also Fristablauf.
Nur, wenn der BR einer Kündigung nicht widerspricht, kann ein AN nicht auf Weiterbeschfätigung klagen.
Erstellt am 28.03.2012 um 10:30 Uhr von OlliNeuBr
Hallo,
danke für eure Hinweise.
Das hilft uns schon enorm weiter!
Die Schulungen sind auch schon angegangen und werden demnächst besucht!