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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Jugend- /Auszubildendenvertretung

W
Waweldrache
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich habe festgestellt, dass bei unserem Betrieb ein Jugendvertreter gewählt werden müsste. Ist das zwingend, oder kann damit bis zur nächsten Betriebsratswahl, die erst in ca. 2 Jahren stattfindet, gewartet werden ? Meine Betriebsratskollegen sind der Meinung, dass das ausreichend ist, da die Wahl eines Jugend/Auszubildendenvertreters nicht zwingend sei - also eine "kann"-Option ist. Ich bin der Meinung, dass das zwingend erforderlich ist, da es im Betriebsverfassungsgesetz hinterlegt ist.

1.02203

Community-Antworten (3)

G
gironimo

27.03.2012 um 12:30 Uhr

Im BetrVG steht "werden .... gewählt" und nicht "können gewählt werden".

Im Grunde genommen ist es wie bei der BR-Wahl. Wenn betroffene AN zur Wahl bereit sind, wird gewählt. Findet sich niemand (was ja vorkommen soll), wird nicht gewählt.

Da die JAV-Wahl eine eigenständige Wahl ist, kann sie auch nicht mit der BR-Wahl miterledigt werden. Der BR muss jetzt einen Wahlvorstand benennen, der die JAV-Wahl einleitet.

U
Ulrik

27.03.2012 um 12:38 Uhr

Ganz nebenbei finden die JAV Wahlen zu einem anderen Zeitpunkt mit anderen Amtszeiten statt.

R
rkoch

28.03.2012 um 10:15 Uhr

Und als kleiner Hinweis auf den Wahlzeitpunkt: §64 (1) BetrVG: Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.

Und dort unter §13 (2) Nr. 6 (textlich an die JAV angepasst gem. obigem §): (2) Außerhalb dieser Zeit ist die JAV zu wählen, wenn 6. im Betrieb eine JAV nicht besteht.

Erneut eine "ist"-, also eine "muss"-Vorschrift. Die JAV muss also gewählt werden, wenn die Voraussetzungen zur Bildung vorliegen und noch keine besteht. Dies nicht zu tun ist ein Pflichtverstoß des BR, wenn auch kein "grober"....

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