Erstellt am 13.04.2022 um 16:56 Uhr von Kjarrigan
Fitting RN 6 zu § 17 WO
....Der anstelle des ablehnenden neu eintretende Bewerber ist hierüber nach § 17 zu unterrichten. Auch ihm steht eine Erklärungsfrist von drei Arbeitstagen zur Verfügung (DKW/Homburg Rn. 5; GK-BetrVG/Jacobs Rn. 5)
Ich würde den Nachrücker einfach direkt ansprechen (am 11 oder 12)
ob er die 3 Tage benötigt oder sich schon entschieden kann(möchte)
Wenn er die 3 Arbeitstage Bedenkzeit haben ,mchte, bleibt dem WV natürlich nur übrig die Konstituierende Sitzung zu verschieben, da die endgültige Zusammensetzung des BR noch gar nicht feststeht.
Erstellt am 13.04.2022 um 16:58 Uhr von Ria
Was ist dann mit der Frist 1 Woche danach konst.Sitzung ? Das halten wir ja so nicht ein?
Erstellt am 13.04.2022 um 17:01 Uhr von Kjarrigan
Die Einladung muss raus innerhalb einer Woche.
D.h. nicht das die Sitzung innerhalb einer Woche stattfinden muss.
Die kann auch erst nach 2 Wochen oder noch später sein.
Das Problem ist aber immer, das die Amtszeit des Alten BR endet und wenn vorher nicht die konst. Sitzung des neuen BR stattgefunden hat gibt es eine BR lose Zeitspanne.
Erstellt am 13.04.2022 um 17:27 Uhr von Ria
Also verschiebe ich die 1.Sitzung um weitere 3 Tage - ist zulässig?!?
Oder erstelle Einladung an die feststehenden Mitglieder und der Nachrücker wird später eingeladen!?!?
Erstellt am 13.04.2022 um 21:57 Uhr von celestro
Wann sind die Gewählten informiert worden? Denn nach der Beschreibung sind die 3 Tage Bedenkzeit rum und damit käme dann nur ein Rücktritt vom Amt in Frage und der Nachrücker hätte auch keine Bedenkzeit, sondern würde sofort nachrücken.
Erstellt am 13.04.2022 um 23:45 Uhr von R.Staunlich
BR-Wahl Mi 06.04.2022
Auszählung nicht vor Mi 06.04.
Information der Gewählten nicht vor Mi 06.04.
Bedenkzeit (§ 17 der WO): " nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang ..."
1. Arbeitstag nicht vor Do 07.04.
2. Arbeitstag nicht vor Fr 08.04.
Samstag/Sonntag vermutlich arbeitsfrei in dem Betrieb.
3. Arbeitstag nicht vor Mo 11.04.
"... hat am 11.04 mitgeteilt ..."
Also alles im Grünen Bereich
Erstellt am 14.04.2022 um 08:07 Uhr von Kjarrigan
"Also verschiebe ich die 1.Sitzung um weitere 3 Tage - ist zulässig?!?"
Ja du musst sogar - im Fitting steht, das ein Kandidat der die Wahl nicht annimmt,
von der Liste gestrichen wird und so behandelt wird als hätte er gar nicht kandidiert.
Wie schon geschrieben - der WV kann ja Fragen ob er die 3 Tage Bedenkzeit benötigt, oder sich schon schneller entscheiden kann
Erstellt am 14.04.2022 um 08:55 Uhr von Ria
Ok danke für alle Antworten:)
Aber Fakt ist jetzt :
Es wurde keine Einladung gestern 13.04.22 (1 Woche nach Wahl) versandt, es wird auf Antwort des Kandidaten gewartet und dann wird die Einladung auf 19.04.22 erstellt.
Was kann mir passieren, da die Einladung ja nun nicht versandt wurde:(?
Erstellt am 14.04.2022 um 09:43 Uhr von Relfe
wenn einer fragt warum die Einladung verspätet ist, dann erklärst Du ihm den Sachverhalt.
Ich würde ihm dann auch noch sagen: mMn macht es keinen Sinn eine Einladung zu verschicken, wenn schon klar ist, das ich anschließend eine weitere "Änderungseinladung" schicken muss, weil sich die Sitzung verschiebt.
Ich vermute in der Konstellation wirst Du max. einen Hinweis bekommen können: "So wäre es korrekt gewesen."
formaler Fehler, aber ja nicht mutwillig, sondern situationsbedingt
Also keinen Kopf machen, Du wirst nicht eingesperrt :-)
Erstellt am 14.04.2022 um 10:33 Uhr von Kjarrigan
- Pranger und mit faulem Obst und Eier beworfen
- geteert und gefedert
- belobigt für soviel "Weitsicht"
- es passiert nix
oder so wie relfe es schrieb :)
Erstellt am 14.04.2022 um 12:11 Uhr von Ria
Puuuh na dann euer Wort in Gottesohren, ansonsten bringt mir bitte Eis ins Gefängnis : )
Daaanke Euch
Erstellt am 14.04.2022 um 12:38 Uhr von celestro
"Bedenkzeit (§ 17 der WO): " nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang ...""
Ach ja richtig ... Arbeitstage, nicht generell "Tage".
Aber mal einfach so anzunehmen:
"Samstag/Sonntag vermutlich arbeitsfrei in dem Betrieb."
ist dann schon "mutig", vor allem wenn man mit:
"Also alles im Grünen Bereich"
schließt.
Erstellt am 14.04.2022 um 14:34 Uhr von R.Staunlich
celestro,
hier hätte ich doch glatt eine Wette gewinnen können. Aber zugegebenermaßen habe ich Deine Reaktion ja auch dadurch provoziert, dadurch dass ich die Arbeitstage weitergezählt habe und nicht einfach den Weg über § 193 BGB gewählt habe, was zum selben Ergebnis geführt hätte, Dir aber erspart hätte Dich hier so zur Schau zu stellen.
Erstellt am 14.04.2022 um 15:56 Uhr von Kjarrigan
Dem ist nicht so. (das Ergebnis falls SA oder SO Arbeitstag wäre)
Das BetrVG bzw die Wahlordnung hat eine "eigene" Definition des Arbeitstages
§ 41 WO
dazu Fitting RN 2
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt für alle in dieser WO festgelegten Fristen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Fristen zT auf Arbeitstage abstellen (zB in § 6 Abs. 6 u. 8, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2). Der Begriff des Arbeitstages ist nicht mit dem des Werktages gleichzusetzen, dem Sonn- und Feiertage gegenüberstehen. Arbeitstag ist vielmehr jeder Tag, an dem der Betrieb arbeitet, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Werktag oder einen Sonn- oder Feiertag handelt
Erstellt am 14.04.2022 um 16:19 Uhr von celestro
"hier hätte ich doch glatt eine Wette gewinnen können."
Me too ... hätte ich doch mal darauf gewettet, dass Du bei einer Rückkehr ins Forum der gleiche unausstehliche Fatzke sein würdest ....
aber habe ich halt nicht. Und vermutlich hätte auch niemand dagegen gewettet.
@Kjarrigan
Verstehe Deinen Hinweis gerade nicht. Der von Dir genannte Absatz lautet:
(1) Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Wieso sollte da also ein anderes Ergebnis herauskommen?