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Wiedereinstellung / Probezeit

M
monk
Jan 2018 bearbeitet

Hallo nochmal zusammen!

wir haben da noch eine Frage. Wir haben vom AG eine Wiedereinstellung von einem ehemaligen MA bekommen, der zuletzt bis 31.12.2005 bei uns beschäftigt war und selbst gekündigt hat. Nun will unser Chef diesen MA wieder einstellen - bis dahin vollkommen ok, war ein guter. Nun will unser Chef aber wieder eine Probezeit vereinbaren. Ist das OK ? Er hatte ja in der Vergangenheit schon 6 Mo. Probezeit (war auch schon abgelaufen). Kann man trotzdem wieder eine Probezeit neu vereinbaren, möglicherweise wieder für 6 Monate?

Für Rückantworten schon mal vielen Dank im voraus.

Gruß Monk

6.44506

Community-Antworten (6)

S
servus

11.04.2007 um 14:28 Uhr

Hallo monk das ist wohl verhandlungssache des Arbeitnehmers wenn der cheff in unbedingt wieder will wird er wohl auf eine Probezeit verzichten

Gruss Fritz

W
wölfchen

11.04.2007 um 15:06 Uhr

Hallo Monk, ich habe an einer anderen Stelle mal ein interessantes Muster für ein Anschreiben an die GL gefunden: "Die Probezeit soll den Vertragspartnern die Möglichkeit geben, sich kennen zu lernen und vor allem Ihnen als Arbeitgeber die fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers zu überprüfen. Hierzu hatten Sie im Fall von Frau/Herrn.........unseres Erachtens ausreichend Gelegenheit. Frau/Herr ................ befand sich bereits seit ................ bis...........in unserem Unternehmen. An ihrer/seiner Arbeitsleistung und -bereitschaft sowie fachlichen Eignung gab es ( lt. Abteilungsleiter o.ä.) bisher keine Beanstandungen. Auch Frau/Herrn ............ ist unser Unternehmen ausreichend bekannt. Ein Bedarf an einer erneuten Probezeit besteht nicht." Wäre eine denkbare Variante für den BR, oder?

M
monk

11.04.2007 um 15:44 Uhr

das hört sich super an! Aber steht irgendwo irgendwas getzliches?

W
wölfchen

11.04.2007 um 16:07 Uhr

. . eben weil es nicht gesetzlich geregelt ist, könnt Ihr nach meinem Wissensstand nur in obiger Form freundlich meckern. Ob eine weitere Probezeit nach einem bereits vorangegangenen Arbeitsverhältnis bei einer eventuellen Kündigung in dieser Zeit Bestand hätte, müßte dann das ArbGer entscheiden. Dabei wäre Euer "Meckerschreiben" dann bestimmt hilfreich.Ich habe dazu jedoch noch kein Urteil gefunden, was nicht heißt, dass es evtl. eins gibt.

L
Lotte

11.04.2007 um 17:46 Uhr

monk, siehe BGB § 622 (3). Dort ist nur von einer "vereinbarten" Probezeit die Rede, also wie schon von meinen Vorrednern beschrieben: Ist Verhandlungssache.

Der AV ist aber nicht befristet - ohne Sachgrund?

M
monk

12.04.2007 um 09:01 Uhr

Nein, der AV ist unbfristet, nur eben mit 6 Monate Probezeit.

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