Erstellt am 21.03.2012 um 09:26 Uhr von Kölner
@Valdi
Das Gesetz wurde reformiert - ist aber nicht neu.
Interessant sind die Änderungen (und zukünftig auch die Urteile) zur Konzernleihe. Ich bin mir auch nicht sicher, wie ein AÜGler zukünftig an den Sozialeinrichtungen (z.B. Kindergarten, Dienstwohnungen etc.) teilnehmen können soll.
Erstellt am 21.03.2012 um 10:18 Uhr von Kulum
Interessant finde ich auch die §§1 und und 13a AÜG. Wie haben seit dem 1.12. schon einige Einstellungen von Leiharbeitern auf dieser Grundlage verhindert
Erstellt am 21.03.2012 um 10:34 Uhr von petrus
@Kölner
> Ich bin mir auch nicht sicher, wie ein AÜGler zukünftig an den Sozialeinrichtungen (z.B.
> Kindergarten, Dienstwohnungen etc.) teilnehmen können soll.
Was ja theoretisch ein Tummelplatz für die BR in den Entleiher-Betrieben sein könnte... Zumal ja die Teilhabe an diesen Sozialeinrichtungen die Leiharbeit für den Entleiher verteuert und damit unattraktiver macht. Und gerade bei Werkswohnungen und Betriebskindergärten, die ja (hoffentlich) nach "sozialer Bedürftigkeit" vergeben werden, könnten da die AÜGler schwer im Vorteil sein. Soweit die Theorie...
Praktische Erfahrungen:
1. Die Leitung eines Großbetriebes hüllt sich diesbezüglich seit einem halben Jahr komplett in Schweigen und der BR antwortet den Verleiher-Betriebsräten: "Da können wir auch nichts machen."
2. In einem anderen Betrieb (lustigerweise im selben Konzern - es liegt also nicht nur am ArbGeb!) hat man einen gewissen Kompromiss gefunden: Kantinennutzung ist ok. Bei Kita & Wohnungen spielt seit letztem Jahr die "ununterbrochene Zeit auf der Warteliste" in die Vergabe rein, so dass der KiTa-Platz für AÜGler eher theoretischer Natur ist. Aber: Dafür werden die AÜGler nach spätestens 3 Jahren fest übernommen und bei Bewerbungen auf freie Plätze müssen sie wie Interne behandelt werden (Laut Auskunft des BRV heißt das momentan: Nach ca. 9-15 Monaten wird ein AÜGler fest eingestellt).
Fazit: Wenn der BR im Entleiherbetrieb nicht im Tiefschlaf verweilt...
Erstellt am 21.03.2012 um 10:44 Uhr von petrus
@kulum:
§13a? Wie kann man die Einstellung von (weiteren) AÜGlern verhindern, wenn die bereits beschäftigten neuerdings die internen Stellenausschreibungen lesen dürfen? In manchen Entleiherbetrieben durften sie das schon seit langem. Und?
Erstellt am 21.03.2012 um 11:38 Uhr von Kulum
Und wenn sie das nicht dürfen? Oder die Ausschreibungen gar nicht wirklich eine Stelle hergeben? Wird leider nicht in allen Betrieben so gelebt wie es sein sollte
Erstellt am 21.03.2012 um 17:55 Uhr von Valdi
@ Koelner, upps. Gesetz ist nicht neu doch die Reform zb. Vorruebergehend ist Top.
@ Kulumer, wie formuliert man den korrekten Wiederspruch? Wenn Nachweisbar ist dass der Einsatz nicht nur vorruebergehend ist!
@ Petrus, fuer mich sind 9 mon. zu lang um noch als voruebergehend zu gelten. Die ersten Urteile werden interresant
Erstellt am 21.03.2012 um 19:53 Uhr von ganther
fuer mich sind 9 mon. zu lang um noch als voruebergehend zu gelten.
das werden die Gerichte aber wohl anders sehen....
Erstellt am 22.03.2012 um 00:23 Uhr von Valdi
@ ganther, positiv denken. Bevor nicht das erste BGH Urteil gesprochen bin ich als BR und Gewerkschafter ueberzeugt das wir jeden Prozess gewinnen. Die Zeit der Sklaverei ist vorbei wenn wir BRler uns wehren. Klar ist fuer gewisse Arbeiten werden LAN immer gebraucht doch der Wahnsinn hat ein Ende. Temporaere Zeitvertraege beenden die Lohnspirale nach unten. Und das muss auf unseren Fahnen stehen.
Erstellt am 22.03.2012 um 07:38 Uhr von Kulum
@ Valdi
Widerspruch nach §99 Abs.2 Satz 1wegen Verstoß gegen §1 AÜG
Der Leipziger BMW BR hatte das leider in seinem Widerspruch verbockt. Aber da lenkt das Werk ja inzwischen auch ein.
Übrigens, wenn es sich zB um ein bestimmtes Projekt handelt, wären 9 Monate nicht zwingend zu lang um als vorübergehend zu gelten. IMHO wäre alles was auch eine Befristung aus sachlichen Grund abgeben könnte vertretbar. Aber ich bin auch auf die ersten BAG Urteile gespannt.