Erstellt am 19.03.2012 um 08:43 Uhr von Kulum
Ich würde es lassen. Die GF könnte das als Missachtung des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstehen.
Außerdem - wozu soll das gut sein?
Erstellt am 19.03.2012 um 09:12 Uhr von rkoch
> Missachtung des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstehen
Da stellt sich mir die Frage: Was soll in dem Antrag stehen, was der AN nicht wissen darf? Inwiefern sollte also die Herausgabe des Antrags einen "Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit" darstellen?
Fakt ist doch: Der AG beantragt beim BR eine Veränderung des Aufgabengebietes eine MA. Der BR stimmt zu, der AN übernimmt EXAKT dieses Aufgabengebiet. Soll er dann entgegen dem Antrag eines übernehmen, welches NICHT dem im Antrag beschriebenen Aufgabegebiet entspricht, war die Anhörung wegen falscher Information nichtig. DAS wäre ein Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Seiten des AG!
Ich sehe also eigentlich keinen Grund, den Antrag, in dem die vom AN zu erledigenden Aufgaben bzw. das Aufgabengebiet dem BR dargelegt werden, dem AN NICHT zu geben. Schließlich kann es auch zweckmäßig sein, dass der betroffene AN vom BR im Rahmen des §99 gar "angehört" wird (um z.B. eine Benachteiligung des AN abzuklären), wozu es i.d.R. eben gerade gehört den Antrag mit ihm durchzugehen.
Das Stillschweigen des BR gilt schließlich NICHT gegenüber dem betroffenen AN selbst, sondern nur gegenüber anderen. Und ein "Briefgeheimnis" o.ä. kann man auch nicht herbeikonstruieren...
Ich sehe kein unmittelbares Problem....
> Wozu soll das gut sein
z.B. damit der AN überprüfen kann ob er tatsächlich die beantragten Aufgaben übertragen bekommt und ggf. den BR konsultieren kann?
Erstellt am 19.03.2012 um 09:25 Uhr von Kulum
sry, aber das ist Quatsch. Zu überprüfen ob die Tätigkeit dem Antrag entspricht, wäre Aufgabe des BR, nicht des AN. Dieser hat die Anweisungen des AG erstmal zu befolgen. Dass der BR erstmal mit dem AN spricht, ist etwas ganz anderes als eine Anhörung an den AN weiter zu reichen.
BTW, da steht ich würde es lassen und könnte verstehen. Mitnichten wollte ich zum Ausdruck bringen es sei strengstens verboten.
Erstellt am 19.03.2012 um 09:41 Uhr von rkoch
Das war aber doch die Frage: Können wir ... den Antrag zur Verfügung stellen?
Wenn Du selbst sagst, es ist nicht "strengstens verboten", dann lautet die Antwort: JA. Und mehr wollte ich auch nicht darstellen.
OB es sinnvoll ist, das ist eine berechtigte Frage, aber die muss leasingmaus selbst beantworten....
> Zu überprüfen ob die Tätigkeit dem Antrag entspricht, wäre Aufgabe des BR, nicht des AN.
Detektivarbeit zu machen ist aber auch nicht Aufgabe des BR. Da ist es doch sinnvoller zu sagen: Lieber AN, das ist die Aufgabe der wir zugestimmt haben, wenn der AG Dir was anderes zuweist, bitte Info...