Geht Versetzungsantrag vor Neueinstellung?
Hallo,
bei uns wird eine neue Geschäftsstelle eröffnet. Es liegt auch ein Versetzungsantrag von einem Mitarneiter vor, der die Geschäftsstelle wechseln möchte. Vor 4 Wochen hat man diesem Mitarbeiter ohne Angabe von Gründen gesagt, dass Er nicht versetzt wird. Nun haben wir heute über eine Einstellung für eben diese Stelle zu entscheiden.
Meine Frage ist nun. Da ein Versetzungsantrag eines Mitarbeiters seit Monaten schon vorliegt, können wir die Neueinstellung ja nach § 99 ablehnen. Aber, können wir das auch, wenn der Neue Mitarbeiter nur 30 Stunden bekommen soll und der Mitarbeiter, der versetzt werden will 38,5 Std. hat. Oder spielt es keine Rolle, wieviel Stunden die einzelnen Mitarbeiter haben und es ist nur entscheidend, das ein Versetzungsantragf vorliegt?
Hoffentlich habe ich mich verständlich ausgedrückt.
Mika
Community-Antworten (6)
14.03.2007 um 11:08 Uhr
Guckst Du,
§ 99 Abs.2 Satz 3 BetrVG ...sonstige Nachteile..
Gruß
Biberrat
14.03.2007 um 11:20 Uhr
Na ja, so einfach ist es mit dem § 99 Abs. 2 Nr. 3 nicht. Der BR muß konkrete Tatsachen vorbringen das der MA benachteiligt ist. Nur der Wunsch des MA in der neuen Geschäftsstelle zu arbeiten ist kein Nachteil. Ein Nachteil währe, wenn der alte Arbeitsplatz des MA in Gefahr ist oder der MA aufgrund der Versetzungsverweigerung Probleme bei der Kinderbetreuung bekommt usw. Also nur aus dem Bauch heraus ist der § 99 Abs. 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.
14.03.2007 um 11:23 Uhr
Die Frage wäre z.B. wie die Stelle intern ausgeschrieben war - wenn da nichts von 30 h stand, entkräftet dies natürlich eine entsprechende mögliche Argumentation des AG bezüglich Eurer Ablehnung nach § 99 (2) Nr. 3.
(Was alles in der Stellenausschreibung drinstehen sollte, kann man vmtl. den Kommentaren zu § 93 entnehmen - den einen oder anderen Ablehnungsgrund findet man evtl. auch dort noch...)
14.03.2007 um 11:23 Uhr
Hallo,
kann es ein Nachteil sein, wenn der Arbeitnehmer Probleme mit seinem derzeitigen Vorgesetzten hat und dieser einen Grund sucht, Ihn los zu werden?
Mika
14.03.2007 um 11:56 Uhr
Hallo Mika,
nidis hat natürlich Recht dies muss konkretisiert werden.
Vielleicht noch ein anderer Ansatz.
Nach§ 99Abs.2 Nr.3 Rdn.186 könnte ein Argument sein, das dem
internen Bewerber zukünftige Entwicklungen im anderen Betrieb
verwehrt werden könnten.(z.B.Nichteintreten von Beförderung etc
auf dem neuen Arbeitsplatz.
Gruß
Biberrat
14.03.2007 um 20:20 Uhr
@Mika "Gefühltes" Unrecht wird sicherlich kein Widerspruchsgrund sein. Auch fehlt mir der Nachteil!
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