Gesammtbetriebsrat gekündigt ... Neuwahlen?
Eine von fünf Firmen wird April 2012 geschlossen.Der Gesammtbetriebsrat ist davon betroffen und alle 5 BR-mitglieder sind gekündigt,können auch nicht bei den anderen 4 Firmen unterkommen(Kündigungsschutzklage läuft).Vier sind bereits weg nur der BR-vorsizender ist noch da(10 arbeitstage und dann resturlaub). Jetzt verlangt der Geschäftsführer Neuwahlen. Muß man als gekündigter BR-Vorsitender jetzt Neuwahlen anordnen? Bin für jeden tip Dankbar
Community-Antworten (18)
17.03.2012 um 17:13 Uhr
Hallo, es währe schon sinnvoll Neuwahlen anzuleiern. Soll der Betrieb nach Deinem ausscheiden ohne BR dastehen? Wenn schon der Geschäftsführer das verlangt. Sehr verwunderlich.
17.03.2012 um 18:13 Uhr
Der Gesamtbetriebsrat GBR wird nur einmal gegründet, also konstituiert! Die BR der Betriebe entsenden dann in diesen. Wird nun ein Betrieb aufgelöst so bleibt der GBR trotzdem bestehen. Es sind dann nur nicht mehr die BR dieses aufgelösten BR dort vertreten.
Bedeutet bei Euch, der GBR besteht dann nur noch aus den Vertretern der 4 verbleibenden BR.
PS: Bis zum Abschluss der Kündigungsschutzklage bleibden die BR-Mandate bestehen Die Koll (BR) können auch weiter das Mandat wahrnehmen.
Also GBR wird NICHT gewählt!!!!
@mainpower Kann daher Deine Aussage NICHT nachvollziehen, denn GBR word nicht gewählt und für die 4 verbleibenden BR gibt es keinen Grund der Neuwahl. Sie können auch gar nicht neuwählen, es sei sie würden sich auflösen per Beschluss
PS: Jetzt verlangt der Geschäftsführer Neuwahlen. Er hat nichts zu verlangen!!!
17.03.2012 um 19:25 Uhr
Sorry, habe GBR nicht wahrgenommen :-(
17.03.2012 um 19:46 Uhr
@mainpower
Jo kann ja mal vorkommen.
Hätte mich auch stark gewundert, da Du ja für GUTE Antworten bekannt bist.
Schönes Wochenende auch noch :-))
Nun kann man nur hoffen, dass @foggiano auch wirklich hier den GBR meinte!
Fazit: Also @foggiano ----- NIX mit Neuwahlen die 4 verbleibenden BR bilden nun halt den GBR!!!! Sie müssen auch nicht neu entsenden auch muss der GBR sich nicht neu konstituieren. Ggf. müssen einzelne Funktionen dort neu gewählt werden, wenn die ausscheidenden GBRM bestimmte Funktionen inne hatten.
17.03.2012 um 22:50 Uhr
Hallo Leute ,erstmal Danke für die Tips.
kurze info
Der Betriebsratvorsitzender kann in den restlichen 4 Firmen (ca 40 mitarbeiter)
nicht eingesetzt werden,also wird er auch gehen müssen oder?
Die Geschäftsleitung hat eine frist gesetzt zum 24.März 2012 ein neue Betriebsratwahl einzuleiten,begründung der Betriebsratvorsitzender ist alleine geblieben.
Wenn ich das richtig verstehe solange die Kündigungsschutzklage läuft braucht man keine Neuwahlen oder?
18.03.2012 um 08:25 Uhr
Mir scheint, dass hier Begrifflichkeiten nicht deutlich getrennt werden. Entweder wurde in jedem der 5 Betriebe ein eigener BR gewählt und dann ein GBR gebildet oder es wurde ein gemeinsamer BR von allen 5 Betrieben gewählt.
Wie ist die Sachlage?
18.03.2012 um 08:51 Uhr
Die Betriebs(rats)strukturen scheinen mir auch recht unklar.
Der AG scheint es ja ansonsten sehr genau zu nehmen (wo doch der Betrieb Ende April geschlossen wird.) Du könntest vielleicht auch mal den Anwalt des Vorsitzenden fragen, wie er die Sache sieht.
18.03.2012 um 10:15 Uhr
Also die Sachlage ist folgendermaße :
Eine bestehende Firma (100 Jahre alt), wurde vor über10 Jahren in fünf Firmen gesplittet.
Der Betriebsrat wurde von allen fünf Firmen gewählt. Alle Fünf BR-mitglieder sind im der Firma die geschlossen wird. Gerichtstermine (kündigunsschutzklage)sind in Mai.
Der AG verlangt Neuwahlen . Der Betriebsratvorsitzender hat noch 2 wochen Arbeit und dann Resturlaub . Die Frage ist : Muß der Betriebsratvorsitzender Neuwahlen ansetzten oder nichts tuhen und auf die Gerichtstermine warten wie oder was die Richter entscheiden.
18.03.2012 um 11:06 Uhr
Toll, wenn ein BRM nicht zwischen BR und GBR unterscheiden kann ...
Ersatzmitglieder gibt es nicht?
18.03.2012 um 11:35 Uhr
@foggiano
Ich Frage mich ob von Seiten des BR alle Möglichkeiten geprüft wurden, ob die betreffenden BRM´s nicht doch in irgend einem Betriebsteil hätten weiter beschäftigt werden können, oder ob man sich hier nur auf die Aussage des AG verlassen hat. Ich hoffe ihr wisst das der AG Notfalls einen anderen AN kündigen müsste bevor wegen Betriebsteilschliessung ein BRM gekündigt wird. Ich hoffe ja auch das ihr in keinem der Betriebsteile Leiharbeitnehmer beschäftigt habt. Wäre ja ein Ding wenn feste AN gekündigt werden und Leiharbeitnehmer weiter beschäftigt werden. Was ich allerdings gar nicht verstehe, das der BRV sich darauf einlässt seinen Resturlaub zu nehmen obwohl noch eine Kündigungsschutzklage läuft. Hier wälzt der AG das Problem auf das Opfer ab. Ich hätte dies als AN erst mal abgelehnt In dem Fall müsste der AG den AN unter Weiterzahlung der Bezüge von der Arbeit frei stellen und hinterher, sollte die Kündigungsschutzklage kein Erfolg haben, den Urlaub ausbezahlen.
18.03.2012 um 14:22 Uhr
ah - jetzt sehen wir es deutlicher. (Wohl ein Fall aus § 1 BetrVG)
Es müssen zwei Punkte unterschieden werden.
-
BRV gekündigt > K-Schutzprozeß abwarten (Haben die anderen auch geklagt?)
-
§ 13 Abs.2 Nr. 2 BetrVG Neuwahlen, weil Zahl der BR unter dem Limit liegt.
Wenn aber die anderen BR's auch geklagt haben und sich abzeichnet, dass § 15 KSchG nicht beachtet wurde ....... - wäre dr alte BR ja noch da.....
Was sagt denn Euer/Dein Anwalt zu alledem. Sieht er keine Eilbedürftigleit?
18.03.2012 um 16:45 Uhr
Hier waer ja auch die spannende Frage, durfte hier ueberhaupt ein gemeinsamer BR gewaehlt werden? Wenn nein waere die Wahl ehe nichtig.
18.03.2012 um 17:06 Uhr
@foggiano
die Frage die ich mir jetzt immer noch stelle ist, seid ihr ein gemeinsamer Betrieb und haben demnach alle fünf Betriebe einen Betriebsrat gewählt? Wenn ja, stellt sich mir die Frage was gab es für eine Kündigung für die Betriebsratskollegen?
18.03.2012 um 18:08 Uhr
Hallo Lernender,
JA , genauso ist es ein gemeinsamer Betrieb
AG schliesst kein Konkurs. Es kann keiner von den BRM in ein anderen Betrieb eingesetzt werden.
Gironimo zum ersten ja ,alle mitglieder haben geklagt , zum zweiten BRV ist alleine geblieben also unter den limit
und zum dritten der Rechtsanwalt ist leider Krankheitsbedingt bis mitte der Woche verhindert.
18.03.2012 um 18:24 Uhr
@foggiano Anwalt wechseln. Das kann es ja nicht sein. Allerdings muss man Dir auch sagen, dass Du Dich dringend noch einmal mit den richtigen Termini im Sinne des BetrVG auseinandersetzen musst. Die ersten 10 Beiträge haben hin und her spekuliert und sind der Sache nicht dienlich.
19.03.2012 um 09:46 Uhr
foggiano,
warum können die Betriebsräte nicht in den anderen (Teil-)Betrieben beschäftigt werden? Sind deren Tätigkeiten so speziell?
Ich denke - bevor Du einen Wahlvorstand benennst, ist Rücksprache mit Deinem Anwalt unbedingt erforderlich !!!
19.03.2012 um 10:35 Uhr
warum können die Betriebsräte nicht in den anderen (Teil-)Betrieben beschäftigt werden?
Um die Frage nochmal zu zerpflücken:
foggiano schreibt:
Eine bestehende Firma (100 Jahre alt), wurde vor über10 Jahren in fünf Firmen gesplittet.
JA , genauso ist es ein gemeinsamer Betrieb Der Betriebsrat wurde von allen fünf Firmen gewählt.
Hier wäre immer noch zu klären, ob Du mit dem Begriff "Firmen" tatsächlich "Unternehmen" meinst, also eigenständige GmbHs, KGs, etc.
Das Problem liegt im Detail:
Einen Arbeitsvertrag haben die BRM mit dem AG, dem UNTERNEHMEN. Wird das Unternehmen aufgelöst, beschäftigt also keine AN mehr, so enden auch unweigerlich die Arbeitsverträge. Die anderen Unternehmen sind nicht verpflichtet mit den BRM neue Arbeitsvertäge abzuschließen. Die Kündigungen wären also rechtmäßig!
Aber hier kommt das nächste Problem: WER macht die Tätigkeiten, welche die AN dieser Firma bis heute gemacht haben. Niemand? Oder werden sie von den anderen Firmen mit übernommen? Falls ja, könnte ein BETRIEBSÜBERGANG vorliegen (siehe 7-Punkte-Test unter http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebs%C3%BCbergang, falls dort die Mehrzahl der Punkte zutreffen ist das ein Indiz für einen Betriebsübergang) mit der Folge §613a BGB. Nur wenn die Tätigkeiten tatsächlich vollkommen wegfallen (z.B. weil die Produkte dieser Firma tatsächlich nicht mehr hergestellt werden) ist ein Betriebsübergang von vorneherein ausgeschlossen.
Nur wenn das Unternehmen an sich weiter besteht kommt noch eine andere Möglichkeit zum Tragen: Dann muss nämlich die Sozialauswahl auf die AN des gesamten Betriebes ausgedehnt werden. D.h. die Schließung des Betriebsteils führt dazu, das AN anderer Betriebsteile im Rahmen der Sozialauswahl gekündigt werden, und die AN des weiter bestehenden Unternehmens an deren Arbeitsplätz rücken. Nur dann wirkt auch der besondere Kündigungsschutz der BRM entsprechend. Aber Grundvoraussetzung ist eben, dass das Unternehmen weiter besteht. Existiert dieses nicht mehr kann es de facto keine AN mehr haben, die unternehmensübergreifende Sozialauswahl erübrigt sich.
Insofern: Ziemlich undurchsichtige Angelegenheit.
19.03.2012 um 16:27 Uhr
Mal was anderes zu den ganzen Vorgang.
Eine Schließung einer kompletten Fa. mit BR und kein Interessenausgleich und Sozialplan?
Spätestens da hätte man das Thema BR doch ansprechen müssen.
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