Erstellt am 04.09.2010 um 12:20 Uhr von zyklus
Hi,
kommt auf den Grund der Kündigung an.
Abschließend klären kann das aber nur ein Arbeitsgericht.
zyklus
Erstellt am 04.09.2010 um 13:12 Uhr von pfeilenbogen
Mit der Bestellung zum Wahlvorstand hat er den besonderen Kündigungsschutz § 15 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bis 6 Monate nach der Wahl. Der AG muss diesen als beachten. Doch man kann auch AN mit besonderem Kündigungsschutz § 103 betrVG kündigen.
http://www.betriebsratswahl.info/de/betriebsratswahl-kuendigungsschutz.html
Erstellt am 06.09.2010 um 08:28 Uhr von Ulrik
Kündigen kann der AG den Kollegen. Ob rechtens oder nicht hängt, wie zyklus schreibt, vom Grund ab.
@pfeilenbogen
Besonderer Kündigungsschutz nach §15 Abs 5 ?? Sorry, wenn ich dazwischen funke, aber wenn, dann hat er Kündigungsschutz nach §15 Abs 3 KSchG?! Aber auch nur, wenn er das Amt "Wahlvorstand" ausgeübt hat. Bisher lese ich nur, daß er Verhinderungsvertreter ist.