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Wer rückt nach?

S
sonnenliste
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben ein Problem: So langsam gehen uns die Ersatzmitglieder aus. Wir hatten damals Listenwahl (3 Listen). Es steht keiner mehr auf der Liste (Liste 2) zur Verfügung, von der jetzt das BR-Mitglied zurücktritt. Auf den anderen beiden Listen sind jeweils noch 2 Nachrücker zu verzeichnen. Welche Liste ist jetzt zu berücksichtigen? Die mit den meisten Kandidaten im Gremium oder das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen? Die eine Liste (Liste 3) hat 5 Vertreter im BR, die noch beiden Ersatzmitglieder haben jeweils 15 und 13,33 Stimmen. Die andere Liste (Liste 1) hat 3 Vertreter im Gremium, die dort übriggebliebenen Ersatzmitglieder jeweils 17 und 13,6 Stimmen. Wer rückt nach von welcher Liste?

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Community-Antworten (6)

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gironimo

13.03.2012 um 16:58 Uhr

Es rückt das Ersatzmitglied mit der nächst höchsten Verteilungszahl nach dem damaligen Wahlergebnis nach (deHondt). Eventuell ist aber auch die Quote des Minderheitengeschlechts noch zu beachten.

R
rkoch

13.03.2012 um 17:21 Uhr

Ha, dank der damaligen Diskussion zu dem Thema musste ich einsehen, das DAS nicht stimmt, zumindest kann man Deine Aussage missverstehen!

Es rückt das nächste Ersatzmitglied der LISTE nach, auf die nach den Verhältnissen der VERHÄLTNISWAHL der NÄCHSTE SITZ entfallen wäre! §25 (2) BetrVG. Also nicht das Ersatzmitglied mit der nächst höchsten Stimmenzahl gem. Mehrheitswahlprinzip.

Bsp: 7 BRM, drei Listen: a) 60 St. b) 35 St. c) 25 St.

Auszählung:

  1. a (60)
  2. b (35)
  3. a (30)
  4. c (25)
  5. a (20)
  6. b (17,5)
  7. a (15)
  8. c (12,5)
  9. a (12)
  10. b (10,6) etc.

Der BR kommt aus den ersten 7 Plätzen: abacaba (4a, 2b, 1c) Ist ein BRM einer ERSCHÖPFTEN Liste verhindert, kommt das nächste Ersatzmitglied aus der Liste von Platz 8: Liste c! Handelt es sich dabei um die erschöpfte Liste, kommt das EBRM aus wieder der nächsten Liste, Platz 9: Liste a! usw. So lange dieses EBRM tatsächlich das nächste in der Liste ist, ist das irrellevant, da das dann beides das gleiche ist, ist aber auf dieser Liste AUCH ein BRM verhindert, dann kommt etwas anderes heraus: Gehen wir davon aus, das Liste c NICHT erschöpft ist. Wäre in Liste c das EBRM an Listenplatz 2 verhindert, käme nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl das Ersatzmitglied der Liste a (Listenplatz 5, 12 Stimmen) zum Tragen, dem ist aber nicht so! Es kommt das EBRM an Platz 3 der Liste c (8,3 Stimmen) zum Einsatz!

G
gironimo

13.03.2012 um 17:34 Uhr

Ich meinte schon die ermittelte deHondtsche Zahl. Habe mich vielleicht nicht präzise genug ausgedrückt.

Nach dem Beispiel der Fragestellung wäre das der Kollege mit der Zahl 17, da es ja offenbar die Verteilungszahl ist.

R
rkoch

13.03.2012 um 17:44 Uhr

Sorry, hab die Sache mit dem "Zurücktreten" überlesen. Insofern kann man tatsächlich sagen, dass das Ersatzmitglied mit 17 Stimmen nachrückt.

Dabei ist aber zu beachten, das TATSÄCHLICH nicht das EBRM an sich, sondern die GESAMTE Liste 1 nachrückt. Ist also der Kollege mit den 17 Stimmen verhindert (oder tritt auch zurück), rückt sein EBRM (13,6 Stimmen) auf dieser Liste (zeitweilig) nach, nicht etwa ein EBRM aus Liste 3, obwohl dieses mehr Stimmen hat als das EBRM von Liste 1. Erst wenn auch DIESES EBRM verhindert ist, rücken (zwangsläufig) die EBRM aus Liste 3 nach.

Liste 1 hat jetzt also dauerhaft 4 Vertreter im Gremium.

S
sonnenliste

14.03.2012 um 10:11 Uhr

Dann habe ich mit meiner Meinung ja doch nicht falsch gelegen lt. Eurer Diskussion. Ich habe auch gesagt, dass die Kollegin von Liste 1 mit den 17 Stimmen dran ist. Ich danke Euch.

P
Petrus

14.03.2012 um 10:49 Uhr

Ähm.. etwas Essig für euren Wein?

@rkoch:

der Kollege mit den 17 Stimmen So einen Kollegen gibt es bei einer Listenwahl nicht! Auch keinen Mit 13,683 Stimmen. Es gibt eine Liste - und die Liste hat Stimmen bekommen. Anhand dieser Stimmenzahl entfallen auf die gesamte Liste die Höchstzahlen nach d´Hondt. Und der Rest steht im §15 WO. Hat der Fragesteller aber auch schon im Forum eines anderen Seminaranbieters erfahren.

Dabei ist aber zu beachten, das TATSÄCHLICH nicht das EBRM an sich, sondern die GESAMTE Liste 1 nachrückt.

Eben. Zumindest wenn man es bei der komplizierten Denke belässt. Und wenn dann der "Kandidaten mit der 34" ausscheidet, wird aus dem "Kandidaten mit der 22,67" der "Kandidat mit der 34", aus dem "Kandidaten mit der 17" der "Kandidat mit der 22,67", aus dem "Kandidaten mit der 13,6" der "Kandidat mit der 17". Und wenn das der letzte in der Liste war, gibt es künftig keinen "Kandidaten mit der 13,6" mehr. Die Frage ist nur: Warum verkompliziert man sich die Gesetze? Der Gesetzgeber hat grundsätzlich Listenwahl gewollt - und damit betrachtet das Gesetz (oder die WO) die Liste als solche und ordnet -zumindest zunächst- den einzelnen Mitgliedern der Liste keine Stimmen, Höchstzahlen oder sonstwas zu. Und wenn es nicht die Spezialfälle wie Quotenperson und Listensprung gäbe...

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