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Gleitzeitabbau vor Urlaubstagen?

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Lancelot
Jan 2018 bearbeitet

wir haben ein ganz klassisches Gleitzeitkonto, von dem wir dann Stunden in Freizeit abbauen. Jetzt das Problem: gibt es einen Vorrang, erst Urlaubstage zu nehmen, und dann erst Gleitzeit ? Regelungen dazu gibt es bei uns keine, auch keine BV. Was soll ich dem MA nun sagen ?? Er soll nach AG-Meinung halt erst seinen Unrlaub nehmen und dann Gleitzeit

14.18006

Community-Antworten (6)

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Streikbrecher

12.03.2012 um 20:09 Uhr

Hallo,

es gibt für den AN den Grund erst Urlaub und dann Gleitzeit. Denn Urlaub kann bekanntlich verfallen. Weiter § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs Danach legt eigentlich der AG den Urlaubszeitpunkt in Absprache mit dem AN fest.

Aber man kann und sollte dieses alles in BV regeln.

Wenn man Gleitzeit und Arbeitszeitkonten einrichtet ist der BR ja voll in der MB dabei. Dann sollte er auch das Thema "Abfeiern" mitregeln

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rainerw

12.03.2012 um 21:16 Uhr

@lacelot

Ich hoffe Du hast @Streikbrecher richtig verstanden, das der AG nicht einseitig festlegen kann das der AN zuerst seinen Urlaub nehmen muß. Zur weiteren Info. Das abfeiern von Überstunden muß der AG auch 4 Tage vorher bekannt geben. Der Tag der Mitteilung zählt nicht unter den 4 Tagen.

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rkoch

13.03.2012 um 10:01 Uhr

@rainerw

Ich denke die Ankündigungsfrist ist in dem Fall irrellevant. lancelot will wohl aus eigenem Interesse Gleitzeit abbauen, nicht etwa auf Anordnung des AG.

@lancelot der theoretische Punkt des Vorrangs von Urlaub hat Streikbrecher schon genannt. Aber das ist nur die halbe Wahrheit. Urlaub ist grundsätzlich ZUSAMMENHÄNGEND zu nehmen. Einzelne Tage Urlaub sollten immer die Ausnahme sein! Wenn also die Wahl lautet "ein Tag Urlaub" oder "ein Tag Gleitzeit", dann ist eigentlich IMMER dem Gleitzeittag der Vorrang zu gewähren. Denn der Tag Urlaub widerspricht dem Grundsatz, dass Urlaub zusammenhängend genommen werden muss. Im Extremfall gab es schon mal den Fall, das ein AG der seinem AN alle Urlaubstage einzeln gewährt hatte, den gesamten Urlaub dem AN NOCHMAL gewähren musste, da die bisherigen Einzeltage wegen des Verstoßes gegen obigen Grundsatz nicht als Urlaub zu werten waren. Wegen des Verstoßes gegen die Pflicht des AG diesen Grundsatz auch umzusetzen war der in Annahmeverzug geraten und der AN musste auch die Einzeltage nicht nacharbeiten. Insofern MÜSSTE der AG sogar Einzeltage Urlaub verweigern, wenn Gleitzeit als Alternative zur Verfügung steht.

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Petrus

13.03.2012 um 10:34 Uhr

Einen weiteren Grund, warum der ArbGeb "Urlaub" bevorzugt, wenn auf Wunsch des AN ein Tag frei genommen werden soll: Den Abbau von Plusstunden kann der ArbGeb je nach Gestaltung einer entsprechenden BV und bei Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist auch einseitig anordnen. "Zwangs_urlaub_" auf einseitige Anordnung des ArbGeb gibt es so nicht...

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Lancelot

13.03.2012 um 11:06 Uhr

@rkoch: das ist eine gute Begründung, gibt es evtl. dazu Fundstellen ? Nachfrage: wenn also ein AN 7 Tage Urlaub haben will und anschließend 3 freie tage als Gleitzeit, dann kann AG dies verweigern und auf Urlaub der 3 Tage bestehen, nicht wahr ??!!

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rkoch

13.03.2012 um 11:24 Uhr

Im Grundsatz: Ja. Aber es kann dennoch Gründe geben es so zu machen. Sei es um ein übervolles Konto auszugleichen (insbesondere wenn ein Ausgleichstermin fixiert ist!) oder weil der restliche Urlaub im wesentlichen bereits verplant ist.

Fundstellen: In den üblichen Kommentaren zum BUrlG z.B. http://www.arbeitsrechtsforum-hannover.de/FJD_Urlaubsrecht-8-07.pdf ab Seite 10 Suche mal auch nach "5 AZR 380/64"...

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